OGH vom 14.11.2017, 10ObS138/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft: *****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge des „(Revisions-)Rekurses“ der Fortsetzungswerberin H*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 67/17x-89, mit dem der Rekurs der Fortsetzungswerberin gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 41 Cgs 29/12s-81, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss vom , GZ 10 Rs 67/17x-89, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom (ON 81) wies das Erstgericht den Antrag der Ehegattin des verstorbenen Klägers auf Fortsetzung des nach dem Tod des Klägers gemäß § 76 Abs 1 ASGG unterbrochenen Verfahrens ab.
Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Fortsetzungswerberin als verspätet zurück. Es traf keinen Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das als „(Revisions-)Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Fortsetzungswerberin, mit dem diese seine ersatzlose Behebung anstrebt. Die Rechtsmittelwerberin führt ungeachtet der von ihr gewählten Bezeichnung ihres Rechtsmittels aus, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts funktionell um eine „Erstentscheidung“ handle. Gegen diese sei der „(Voll-)Rekurs“ an den Obersten Gerichtshof zulässig, ohne dass dies von der Klärung einer Rechtsfrage mit der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO abhängig wäre.
Über das Rechtsmittel der Fortsetzungswerberin kann derzeit noch nicht abschließend entschieden werden:
Rechtliche Beurteilung
1. Die in zweiter Instanz aus formellen Gründen beschlossene Zurückweisung eines Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss ist kein bestätigender Beschluss im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wenn – wie im vorliegenden Fall – der erstinstanzliche Beschluss nicht meritorisch nachgeprüft wurde. Da im konkreten Fall auch keiner der (sonstigen) Unzulässigkeitsfälle des § 528 Abs 2 ZPO vorliegt, ist der Revisionsrekurs lediglich dann zulässig, wenn die Beurteilung des Zurückweisungsgrundes eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RISJustiz RS0044501). Richtigerweise hätte daher das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprechen müssen, ob der Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig ist oder ob dies nicht der Fall ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 13).
2. Im vorliegenden Fall einer Rechtsstreitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 4 ZPO kann gemäß § 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Unterbleibt der Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, muss nach der Rechtsprechung dann kein Verbesserungsverfahren eingeleitet werden, wenn der Rechtsmittelwerber (hilfsweise) ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben und gesondert die Gründe für die Zulässigkeit dieses außerordentlichen Rechtsmittels dargelegt hat (RIS-Justiz RS0002488 [T8]; 2 Ob 105/11x). Dies ist aber im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen, weil die Rechtsmittelwerberin unrichtig davon ausgegangen ist, einen Rekurs erheben und ausführen zu können, ohne an die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO gebunden zu sein.
3. Das Rekursgericht wird daher den Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO im Weg der Entscheidungsberichtigung (§§ 430, 419 ZPO) nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488 ua; vgl 10 ObS 141/06t mwN).
4. Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wird der Fortsetzungsberechtigten Gelegenheit zu geben sein, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00138.17T.1114.000 |
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Fundstelle(n):
WAAAD-85623