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OGH vom 28.07.2010, 9Ob47/10t

OGH vom 28.07.2010, 9Ob47/10t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras, sowie Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agrargemeinschaft I*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagten Parteien 1.) Christian H*****, 2.) Anton H*****, beide Hotel *****, beide vertreten durch Prader und Ortner Rechtsanwälte Ges.b.R., Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 80/10h-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt als Grundeigentümerin von den Beklagten die Räumung des Grundstücks Nr 2574 der Liegenschaft EZ 246 GB ***** (wegen titelloser Benützung) und dessen Übergabe an die Klägerin. Die Beklagten halten soweit im Revisionsverfahren noch relevant - dem Klagebegehren den Abschluss eines schlüssigen Bestandvertrags entgegen.

Zu der von den Beklagten behaupteten mangelnden Bestimmtheit des dem Klagebegehren folgenden Urteilsspruchs:

Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass das zu räumende Grundstück durch Angabe von Grundstücksnummer und Bezeichnung der EZ sowie des Grundbuchs iSd § 349 EO ausreichend bezeichnet ist (RIS Justiz RS0000769). Die Revisionswerber vermeinen insbesondere, dass die mangelnde Spezifizierung des Klagebegehrens dadurch gegeben sei, dass nicht erwähnt sei, ob auch der von den Beklagten benützte Schuppen, in dem sich Fahrnisse befänden, von der Räumung umfasst sein solle oder nicht.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Schon nach dem klaren Gesetzestext umfasst die Räumungsexekution nach § 349 EO nur die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse (RIS-Justiz RS0002814). Hingegen unterfällt der Anspruch, eine Liegenschaft ganz allgemein „in ihren früheren Zustand zu versetzen“ (RIS-Justiz RS0004430), insbesondere ein Bauwerk von diesem zu entfernen (RIS-Justiz RS0002109), nicht der Räumungs -Exekution nach § 349 EO, sondern dem Vollzug nach § 353 EO. Da die Klägerin eindeutig die Räumung der Liegenschaft begehrt, ergibt sich daher schon im Zusammenhang mit dem Wortlaut der für Räumungen bestehenden Spezialnorm (RIS-Justiz RS0004486) des § 349 EO - und nicht nur aufgrund ihres Vorbringens (AS 34) - ausreichend bestimmt, dass die Entfernung des Schuppens als Bauwerk vom Klagebegehren und Spruch des Urteils nicht umfasst ist. Das erst in der Revision erstattete Vorbringen, dass es sich beim konkreten Schuppen um kein Bauwerk handle, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Zur behaupteten schlüssigen Vereinbarung eines „Pacht“vertrags:

Die Klägerin hat sich dem Einwand der Beklagten unterworfen, dass der schriftliche „Pachtvertrag“ (inhaltlich wohl ein Mietvertrag) mangels Abschlusskompetenz des Obmanns der Klägerin nie wirksam geworden ist. Von den Parteien wurde außer Streit gestellt, dass die Zahlung und Annahme des jährlichen Bestandzinses von 24,70 EUR auf der Grundlage dieses schriftlichen Vertrags erfolgten (AS 34). Damit ist aber die Rechtsauffassung, dass diese Zahlungen als Erfüllung des - vermeintlich gültigen - schriftlichen Vertrags aufzufassen waren und somit keinen neuen, schlüssigen Vertragsschluss darstellten, jedenfalls vertretbar.

Zusammenfassend erweist sich die Revision mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig.