OGH vom 29.09.2009, 10ObS138/09f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Boindl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilhelm S*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 203/08h-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 21 Cgs 273/07a-15 bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei den Antrag des am geborenen Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mit der Begründung ab, dass er nicht invalid sei.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß. Er leide an schwerer Linkshypertrophie und Relaxationsstörung sowie Major Depression und Hypertonie. Infolge täglicher Schwindelanfälle und Müdigkeit sei er nicht mehr in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Er habe den Beruf eines Fleischhauers erlernt aber nicht ausgeübt, sondern stets als Magazinarbeiter, Lagerarbeiter und Lieferwagenlenker gearbeitet.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Der Kläger könne noch eine Reihe von Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass der Kläger in den Jahren 1967 bis 1969 als Lehrling und danach stets als ungelernter Arbeiter gearbeitet habe. Aufgrund seines Leistungskalküls könne er noch Reinigungsarbeitertätigkeiten und Halbautomatenbedienung in der Metallbranche ausüben, wobei derartige Arbeitsplätze, deren Anforderungen im Einzelnen festgestellt wurden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden seien. In der Beweiswürdigung zum Leistungskalkül folgte das Erstgericht den beigezogenen medizinischen Sachverständigen, nicht jedoch dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des BBRZ (Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums) des AMS (Seite 4 f des Ersturteils). Rechtlich führte es aus, dass der Kläger, weil es Berufstätigkeiten auf dem österreichischen Arbeitsmarkt gebe, die er mit seiner gesundheitlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit noch ausüben könne, nicht invalid iSd § 255 ASVG sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Den sekundären Verfahrensmangel, den der Kläger daraus ableitete, dass sich das Erstgericht an das Gutachten des BBRZ des AMS (in dem seine Arbeitsunfähigkeit „festgestellt" worden sei) nicht gemäß § 8 Abs 3 AlVG als „gebunden" erachtet habe, verneinte es mit folgender Begründung:
Arbeitsfähigkeit im Sinn des AlVG werde durch einen körperlichen oder geistigen Leidenszustand ausgeschlossen, der mindestens sechs Monate dauere und die Kriterien für Berufsunfähigkeit bzw Invalidität erfülle. Eine ärztliche Untersuchung sei vom AMS nur anzuordnen, wenn objektivierbare Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen bestünden (Gerhartl, AlVG, § 8 Rz 2). Aufgabe der ärztlichen Begutachtung sei dabei lediglich, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises sei - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheim gestellt (Dirschmied/Pfeil, AlVG 4. Erg-Lfg § 8 Erl 4.2.). Das AlVG sehe in § 8 Abs 3 vor, dass die ärztlichen Gutachten des AMS einerseits und der SozVTr andererseits, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handle, gegenseitig anzuerkennen seien. Maßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmung seien bisher aber nicht getroffen worden (Dirschmied/Pfeil, aaO 4.3.). Da ein Gutachten bloß ein Beweismittel darstelle, aus dem rechtliche Schlüsse erst gezogen werden müssten, könne eine Verpflichtung zur Anerkennung eines Gutachtens nicht bedeuten, dass die Behörde (AMS bzw Pensionsversicherungsträger oder ein Gericht) den Inhalt eines Gutachtens der jeweils anderen Behörde ihrer Entscheidung verpflichtend zugrunde legen müsse, weil damit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung außer Kraft gesetzt würde. Eine derartige rechtliche Konstruktion sei zwar nicht undenkbar, bedürfe aber einer expliziten gesetzlichen Grundlage (vgl Gerhartl, ASoK 2007, 178 f; ders, AlVG § 8 Rz 4; vgl auch OLG Wien SVSlg 29.518). Das Erstgericht sei daher nicht gehindert gewesen, andere Gutachten einzuholen, weshalb auch kein rechtlicher Feststellungsmangel vorliege.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil, soweit überblickbar, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu § 8 AlVG vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber beruft sich weiterhin auf die in § 8 Abs 3 AlVG normierte Verpflichtung zur wechselseitigen Anerkennung der ärztlichen Gutachten des AMS einerseits und der SozVTr andererseits im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich sei dem Berufungsgericht zwar darin zuzustimmen, dass ein Gutachten „bloß" ein Beweismittel sei; der Gesetzgeber habe jedoch die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erstellten ärztlichen Gutachten des AMS und der SozVTr durch die in § 8 Abs 3 AlVG normierte Verpflichtung zur wechselseitigen Anerkennung mit einer „Bindungswirkung ausgestaltet", die die freie Beweiswürdigung einschränke und auch die Sozialgerichte zur wechselseitigen Anerkennung der ärztlichen Gutachten verpflichte.
Demgegenüber vertritt die beklagte Partei den Standpunkt, § 8 Abs 3 AlVG ziele nicht darauf ab, dass ein vom AMS erstattetes Gutachten zwingend zur Zuerkennung einer Pensionsleistung zu führen hätte, ohne dem Pensionsversicherungsträger die Möglichkeit einer gesonderten Überprüfung einzuräumen. Keinesfalls zutreffend seien die Erwägungen des Klägers zu einer Bindungswirkung auch gegenüber dem Arbeits- und Sozialgericht.
Dem ist zuzustimmen.
Gemäß § 8 Abs 3 AlVG sind die ärztlichen Gutachten des AMS einerseits und der SozVTr andererseits, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, „gegenseitig" anzuerkennen, wobei der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes des österreichischen SozVTr die erforderlichen Maßnahmen trifft. Nach dem (insoweit) klaren Wortlaut wendet sich diese Bestimmung nur an das AMS und die SozVTr; die im Rahmen des sukzessiven Kompetenz ebenfalls mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befassten Arbeits- und Sozialgerichte werden von dieser Bestimmung somit nicht erfasst. Welche Folgen aus dieser Verpflichtung des AMS bzw der SozVTr, die Gutachten wechselseitig „anzuerkennen", resultieren (vgl dazu Gerhartl, Problematik der Arbeitsfähigkeit im Arbeitslosenversicherungsrecht, [178]; Neumayr, Zumutbare Beschäftigung im Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsrecht, DRdA 2005, 471 [478]), ist hier daher schon aus folgender Überlegung gar nicht zu beantworten:
Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden (stRsp; RIS-Justiz RS0106394; RS0112044).
Gerade die nach diesen Grundsätzen - im eigenen Verfahren vollkommen neu zu entscheidende (RIS-Justiz RS0053868) - Frage, ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit der Versicherten eingeschränkt ist, stellt aber eine nicht revisible Tatsachenfrage dar, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (RIS-Justiz RS0084399 [T5]; RS0043118 [T3]). Auch die Feststellungen, welche Tätigkeiten aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können und welche Berufsanforderungen bestehen, gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118 [T2, T 4, T 5]; RS0040046 [T7, T 10 bis T 13, T 18]). Ein Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung ist es auch, wenn das Gericht einem Sachverständigengutachten folgt und dessen Einschätzungen seinen Feststellungen zugrundelegt (zu allem: 10 ObS 146/08f mwN).
Demgemäß haben die Tatsacheninstanzen die erforderlichen Feststellungen zur „Arbeitsfähigkeit" des Klägers aufgrund freier Beweiswürdigung getroffen und waren bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung dieser Tatsachen notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, grundsätzlich an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden (Rechberger in Rechberger³ § 272 ZPO Rz 1; ders in Fasching/Konecny III² § 272 ZPO Rz 4 und 6). Die sekundäre Verfahrensmängel behauptenden Revisionsausführungen stellen daher den - unzulässigen - Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar; kann doch der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie im vorliegenden Fall - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 163/03y mwN).
Entgegen den Rechtsmittelausführungen wendet sich die Revision insgesamt also doch gegen die - zutreffende - Beurteilung des Berufungsgerichts, dass (auch) das Gutachten des BBRZ des AMS „bloß" ein Beweismittel darstellt, das dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt, sodass das Erstgericht nicht gehindert war, andere (weitere) Gutachten einzuholen (und frei zu würdigen); abschließend macht der Revisionswerber nämlich ausdrücklich geltend, bei ihm wäre eine „Arbeitsunfähigkeit befristet auf 12 Monate" festgestellt worden, wenn bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit dieses Gutachten herangezogen worden wäre. Die damit allein angestrebte Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist dem Obersten Gerichtshof jedoch - wie bereits ausgeführt - verwehrt.
Die Revision musste somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die klare Rechtslage (stRsp zur sukzessiven Kompetenz) nicht vor. Davon abgesehen sind für einen solchen Kostenersatz neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten maßgebend. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden aber nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.