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OGH vom 22.03.2005, 10ObS138/04y

OGH vom 22.03.2005, 10ObS138/04y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer und Friedrich Heim (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Abfindung einer Betriebsrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 16/04s-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 22 Cgs 170/02h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Oberste Gerichtshof stellt beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag,

im § 148i Abs 1 BSVG idF der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." als verfassungswidrig aufzuheben. II. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.

Text

Begründung:

Der am geborene Kläger erlitt am einen Arbeitsunfall. Mit Teilanerkenntnisurteil vom , 22 Cgs 129/00a-15, stellte das Erstgericht die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen (Schwindel, Kopfschmerzen, rasche Ermüdbarkeit, schlechtere Auffassungsgabe, latente Halbseitensymptomatik, posttraumatische Epilepsie) als Folge des Arbeitsunfalls vom fest und verpflichtete die beklagte Partei zur Leistung einer Betriebsrente in der gesetzlichen Höhe ab dem , basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH. Das Urteil fand Niederschlag im Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom , in dem dem Kläger auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 39.379,70 die Betriebsrente in der Höhe von EUR 565,94 monatlich ab , von EUR 570,47 monatlich ab und von EUR 576,75 monatlich ab zuerkannt wurde.

Das oben genannte Urteil vom wurde an den Vertreter des Klägers und an die beklagte Partei jeweils am durch persönliche Übernahme zugestellt. Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom wurde dem Kläger am zugestellt. Mit dem Bescheid wurde auch die Auszahlung der für die Zeit vom bis angefallenen Betriebsrentenbeträge einschließlich Sonderzahlungen in der Gesamthöhe von EUR 12.039,94 verfügt. Auch für die Zeit von Mai bis August 2002 wurde dem Kläger die Betriebsrente vollständig ausbezahlt.

Am stellte der Kläger bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension. Den darüber ergangenen negativen Bescheid vom hat der Kläger mit Klage bekämpft. Mit Urteil vom , 21 Cgs 329/00f-19, hat das Landesgericht L***** das Klagebegehren auf Zahlung der Invaliditätspension ab als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt; weiters wurde der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine vorläufige Zahlung von ATS 7.000,-- monatlich auferlegt. Dieses Urteil wurde an die Rechtsvertreter des Klägers und an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter jeweils am zugestellt. Das Urteil führte zum Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom , in dem ausgesprochen wurde, dass die (ab zugesprochene) Pension aufgrund der ausgeübten Tätigkeit nicht anfallen kann.

Weder das Urteil des Landesgerichts L***** vom noch der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom wurden der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern in irgendeiner Form zugestellt, auch der Kläger und seine Gattin haben den Bescheid nicht weitergeleitet.

Nach Bekanntgabe, dass der Kläger seine Tätigkeit beendet hat, hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter am einen Bescheid erlassen, in dem ausgesprochen wurde, dass aufgrund der Aufgabe der Tätigkeit die Pension mit anfällt. Unter einem wurde die Höhe der Pension ab mit EUR 1.304,47 monatlich festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Kläger zugestellt, nicht aber der beklagten Partei. Beginnend mit wurden dem Kläger die bescheidmäßig festgesetzten Invaliditätspensionsbeträge ausgezahlt.

Nachdem ihnen das Urteil des Landesgerichts L***** vom (mit dem das Betriebsrentenbegehren des Klägers auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt wurde) zur Kenntnis gelangt war, ließen der Kläger und seine Gattin zunächst einige Zeit verstreichen. Da von der beklagten Partei bis kein Bescheid erlassen worden war, rief die Gattin des Klägers bei der beklagten Partei an, wo sie die Betriebsrente bei der Sachbearbeiterin urgierte. Auf die mittlerweilige Zuerkennung der Invaliditätspension wies sie nicht hin. Auch bei einem weiteren Anruf am , das wiederum der Urgenz der Betriebsrente diente, machte die Gattin des Klägers keine Angaben über die Invaliditätspension, ebenso beim Anruf vom . Der Bescheid wurde sodann am erlassen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bzw deren Mitarbeiter haben vor dem keine Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger eine Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bezieht. Erstmals hat die beklagte Partei von der Existenz der Invaliditätspension am durch eine an einen Sachbearbeiter der beklagten Partei gerichtete Mitteilung erfahren. Dieser hielt die Information in einem Aktenvermerk fest („gemeinsame Versteuerung hinfällig, da Rente abgefunden wird. Bescheid-D5 folgt"). Über Anforderung der beklagten Partei wurde ihr mit Datum der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom , mit dem der Anfall der Pension mit festgestellt und die Invaliditätspension betragsmäßig festgesetzt wurde, übermittelt. Als Folge wurde der dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegende Bescheid vom erlassen.

Mit diesem Bescheid vom hat die beklagte Partei ausgesprochen, dass die für die Folgen des Arbeitsunfalles vom gewährte Betriebsrente mit wegfällt und anstelle der Betriebsrente eine Abfindung von EUR 63.662,99 gebührt. Weiters wurde eine Anrechnung der vom bis ausbezahlten Betriebsrentenbeträge (insgesamt EUR 4.344,85 einschließlich Sonderzahlung für April 2002) auf den Abfindungsbetrag ausgesprochen.

Das Erstgericht wies das auf Zahlung eines Gesamtabfertigungsbetrages von EUR 127.325,98 s.A. gerichtete Klagebegehren (Hauptbegehren und Eventualbegehren) ab. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen sei die Betriebsrente mit der Hälfte ihres Kapitalwerts abzufinden gewesen. Die Anrechnung der vom bis ausbezahlten Betriebsrente auf den Abfindungsbetrag sei berechtigt erfolgt, da seitens des Klägers keinerlei Mitteilung über den Invaliditätspensionsbezug an die beklagte Partei erfolgt sei, weshalb eine Meldepflichtverletztung gemäß § 18 BSVG vorliege, die zu einer verschuldensunabhängigen Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 72 BSVG führe. Der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs sei dem Kläger verwehrt. Die beklagte Partei dürfe gemäß § 67 Abs 1 Z 2 BSVG die zu Unrecht erbrachten und vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattenden Leistungen auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte zunächst eine (vom Kläger auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gestützte) Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 148j Abs 2 und 72 Abs 1 BSVG im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Betriebsrente nach dem BSVG - im Gegensatz zur Versehrtenrente nach dem ASVG - ein Doppelcharakter zukomme:

Während die Versehrtenrente nach dem ASVG ausschließlich dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens diene, spiele bei der Betriebsrente nach dem BSVG zusätzlich der Gedanke der Betriebssicherung eine Rolle, wie schon der Begriff „Betriebsrente" deutlich mache. Der Aspekt der Betriebssicherung liege auch der Wegfallsbestimmung des § 148i BSVG zugrunde, wonach als Dauerrente festgestellte Betriebsrenten mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes wegfalle. Ein Anspruch auf Betriebsrente bestehe (unter anderem) auch nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben sei (§ 149d BSVG). Wenn daher der Betrieb nicht mehr aufrecht erhalten werde, wäre die Weiterleistung einer Betriebsrente zur Sicherung des Betriebes sinnlos. Bei Pensionisten werde nach den Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien. Ausgehend von diesem Betriebssicherungsgedanken der Betriebsrente bestimme das BSVG nicht nur den Wegfall der Rente, sondern auch den Anspruch auf eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital (§ 148j Abs 2 BSVG). Damit komme für die Abfindung gedanklich jener Rententeil in Betracht, der als Zweck den Ausgleich des durch die Unfallsfolgen erlittenen Einkommensverlustes anspreche. Der Anspruch auf den anderen Teil der Betriebsrente, der auf die Weiterführung des Betriebes gerichtet sei, gehe durch Pensionierung bzw Aufgabe des Betriebes unter. Wenn der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Konstellation der bäuerlichen Betriebe im bäuerlichen Unfallversicherungsrecht eine Sonderregelung schaffe, die dem Unfallversicherten eine Betriebsrente zuerkenne, die einerseits die Minderung der Erwerbsfähigkeit abdecke, aber auch der Betriebssicherung diene, so stellten die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen über die Höhe des Abfindungsbetrages keine willkürliche und somit unsachliche Ungleichbehandlung der im bäuerlichen Unfallversicherungsrecht Versicherten gegenüber den ASVG-Versicherten dar.

Auch der weitere vom Kläger erhobene Einwand der Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufrechnung, wenn vom Anspruchsberechtigten Beträge zurückzuerstatten seien (während § 103 Abs 2 ASVG die Aufrechnung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulasse, fehle eine entsprechende Bestimmung im BSVG), sei im Hinblick auf den Inhalt des § 67 Abs 2 BSVG unberechtigt.

Weiters übernahm das Berufungsgericht die vom Kläger bekämpften Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und sah die Rechtsrüge als nicht berechtigt an. Auf die Frage einer allfälligen Verletzung von Meldepflichten durch den Kläger komme es nicht an, weil es sich bei der Abfindung um eine kapitalisierte Betriebsrente handle. Da mit der Pensionsgewährung der Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente beim Kläger weggefallen sei, er aber dennoch Zahlungen aus dem Titel Betriebsrente erhalten habe, sei die beklagte Partei berechtigt gewesen, die aus dem Titel Betriebsrente geleisteten Zahlungen ab bei Auszahlung der Abfindung anzurechnen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Abfindung der Betriebsrente und insbesondere zur Anrechnung von bereits bezahlten Betriebsrentenbeträgen auf das Abfindungskapital nicht bestehe.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Zuerkennung eines weiteren Betrages von EUR 68.007,84, bestehend aus der zweiten Hälfte des versicherungsmathematisch errechneten Abfindungsbetrages (EUR 63.662,99) und dem Aufrechnungsbetrag (EUR 4.344,85). Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 148i Abs 1 BSVG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen. In der ausführlichen Revision geht der Kläger zusammengefasst auf folgende zwei Punkte ein:

a) Die vom BSVG vorgesehene Kürzung einer Dauerrente auf die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Rentenwerts von EUR 127.324,-- widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da sie einerseits BSVG-Versicherte untereinander (abhängig vom Lebensalter im Unfallzeitpunkt) unterschiedlich behandle und andererseits Versicherte nach dem BSVG gegenüber Arbeitern und Angestellten in mehrfacher Hinsicht krass benachteilige. Beim angeblichen Doppelcharakter der Betriebsrente handle es sich um eine willkürliche verbale Festlegung, mit der die Halbierung der berechtigten Abfindungssumme legalisiert werden solle. Letztlich werde durch die Leistung der Unfallversicherung immer der körperliche Unfallschaden des Versicherten ausgeglichen und nicht eine Förderung der Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes bezweckt. Gerade wenn die landwirtschaftliche Unfallversicherung in bedenklicher Form zwingend eine Abfindung der Betriebsrente mit dem Bezug einer Invaliditätspension vorsehe, müsse auf eine ausreichende Absicherung für die künftige Lebenshaltung des Versehrten geachtet werden, die aber durch die Kürzung nicht mehr gewährleistet sei.

b) Eine Meldepflicht hinsichtlich des Bezugs der Invaliditätspension habe für den Kläger nicht bestanden. Schon aus diesem Grund sei - mangels der Möglichkeit der Verletzung einer Meldepflicht - die Anrechnung von Dauerrentenzahlungen auf die Abfindung zu verneinen. Diese Zahlungen seien auch nicht als Vorschuss auf die Abfindung zu betrachten. Abgesehen davon habe der Kläger jene Betriebsrentenbeträge, die er von der beklagten Partei im Zeitraum bis erhalten habe (EUR 4.344,85), gutgläubig verbraucht. Im Übrigen sei eine Verpflichtung zur Rückzahlungsverpflichtung, die nicht auf einer verschuldeten Übertretung einer Gebotsnorm beruhe, verfassungs- und grundrechtswidrig und es liege hinsichtlich des Ausmaßes der Aufrechnungsbefugnis eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung von BSVG-Versicherten gegenüber ASVG-Versicherten vor.

Dazu hat der Senat erwogen:

1. Bei den Versicherungen nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und den anderen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich jeweils um geschlossene Systeme, die Regelungen für die in den einzelnen Gesetzen eingezogenen Risikogemeinschaften treffen; auch die Finanzierung des Aufwandes ist unterschiedlich. Ein Vergleich der Lage der nach dem GSVG und dem BSVG Versicherten mit den nach dem ASVG Versicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur unter besonderen Umständen zulässig (10 ObS 159/01g = SSV-NF 15/83 = RIS-Justiz RS0053309 [T3]; ähnlich - ebenfalls zu den unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit - 10 ObS 199/01i = RIS-Justiz RS0053309 [T4]). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, dass für den Gesetzgeber keine Verpflichtung besteht, die Voraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für alle Systeme gleichartig zu regeln, weshalb auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser unterschiedlichen Regelungen bestehen (SSV-NF 5/26, 12/124; RIS-Justiz RS0053309, RS0108283). An diesen Grundsätzen hat auch die grundsätzlich festzustellende Tendenz zu einer Angleichung der Systeme - etwa in Form des Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 2004/142 - nichts geändert. Aufgrund des demokratischen Prinzips ist es aber dem einfacher Gesetzgeber nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm

geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (10 ObS 205/02y = JBl

2003, 390 = RIS-Justiz RS0053889 [T10]). Im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber allerdings auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten und es darf die Gestaltungsfreiheit nicht zu unsachlichen Ungleichbehandlungen führen (10 ObS 81/02p = SSV-NF 16/78). Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt (10 ObS 72/89 = SSV-NF 3/44). Dass sich dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unterschiedlich auswirken kann und muss liegt auf der Hand und ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (10 ObS 69/04a = RIS-Justiz RS0053889 [T13]). Es verletzt auch nicht jede subjektiv als ungerecht empfundene einfachgesetzliche Regelung den Gleichheitssatz (10 ObS 51/03b = RIS-Justiz RS0053889 [T12]).

2. In der bäuerlichen Unfallversicherung, die zuvor (über § 148 BSVG alt) ihre Rechtsgrundlage im ASVG gehabt hatte, hat der Gesetzgeber in der 20. Gesetzgebungsperiode einen Sonderweg eingeschlagen, der einen wesentlichen Hintergrund im Strukturwandel in der Landwirtschaft mit veränderten Erwerbsformen hat. Mit der 22. BSVG-Novelle (BGBl I 1998/140) wurde das Rechtsgebiet für Versicherungsfälle, die ab dem eintreten, grundlegend neu geordnet (näher dazu Radner/Windhager/Engl/Traunmüller/Gahleitner, Bauernsozialversicherung3 741-3 ff). Das Kernstück der Reform ist die Ausformung eines auf das bäuerliche Berufsleben abgestimmten eigenständigen Leistungsrechts (Riedl, Die bäuerliche Unfallversicherung 1). Vor allem wurde das Versehrtengeld im Zusammenhang mit der Betriebshilfe und der - in einem engen Konnex mit der Aufrechterhaltung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden - Betriebsrente neu gestaltet (Rudda, Die neue Unfallversicherung der Bauern im Lichte der österreichischen Sozialpolitik, SozSi 1999, 96 [99]). Eckpunkte der Reform waren neben Änderungen bei der Bemessungsgrundlage, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der durchschnittlichen Renten führten, das Element der Unterstützung von Betrieben, der spätere Anfall der Direktrenten und der Wegfall von Direktrenten bei einem Pensionsanspruch. Mit den letztgenannten Änderungen und mit der Halbierung der Abfindung der Unfallrente bei Betriebsaufgabe konnte die Vorgabe der Kostenneutralität der Reform erreicht werden (Rudda aaO, SozSi 1999, 97, 99). Gewisse Härten wurden von vornherein bei jüngeren Schwerversehrten erwartet (Rudda aaO, SozSi 1999, 101). Wie erwähnt wurde die „Betriebsrente" in einen stärkeren Konnex mit der Aufrechterhaltung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gestellt (Tomandl in Tomandl, SV-System 13. Erg.-Lfg 330). Nach § 149d BSVG besteht Anspruch auf Betriebsrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an (§ 149d Abs 3 BSVG).

3. Für die sachliche Erledigung des vorliegenden Falles ist primär die Bestimmung des § 148i Abs 1 BSVG idF der 22. BSVG-Novelle (BGBl I 1998/140) anzuwenden und damit im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG präjudiziell. In dieser Bestimmung wird der Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe geregelt. Sie hat in den Sätzen 1 und 2 folgenden maßgeblichen Wortlaut:

„(1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt."

Anstelle einer gemäß § 148i Abs 1 BSVG weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital (§ 148j Abs 2 Satz 1 BSVG), für dessen Ermittlung § 184 Abs 5 ASVG entsprechend gilt (§ 148j Abs 3 BSVG).

4. In den Gesetzesmaterialien (RV 1236 BlgNR 20. GP 30 f) wird die Einführung einer Betriebsrente im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Punkt 1.3.) folgendermaßen begründet:

„Der Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich liegen andere Zielsetzungen zu Grunde als jener im Bereich der unselbständig Erwerbstätigen: Basiert die Unfallversicherung für den nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versicherten Personenkreis grundsätzlich auf dem Konzept einer Ablöse der Unternehmerhaftpflicht für Arbeitsunfälle und Betriebskrankheiten (pauschalierter Schadenersatz), weshalb auch die Finanzierung ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge erfolgt, bezweckt die Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich primär die Aufrechterhaltung der Betriebsführung durch Ersatz jenes Teils des Erwerbseinkommens, der infolge des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit nicht mehr erworben werden kann (zB zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft). Dieser grundsätzlichen Unterschiedlichkeit der Zielsetzungen soll nicht nur durch die nunmehr vorgeschlagenen Änderungen im Leistungsrecht, sondern auch durch den treffenderen Terminus "Betriebsrente" anstelle von "Versehrtenrente" im bäuerlichen Bereich Rechnung getragen werden. Selbstverständlich ändert dies jedoch nichts daran, daß auch Betriebsrenten jeweils einer bestimmten Person zuerkannt werden. Betriebsrenten sollen – wie gesagt – vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust bieten. Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

– Durch eine die gesamte bäuerliche Erwerbschance inklusive des einem Bauern auf dem Arbeitsmarkt zugänglichen Zu- und Nebenerwerbes – auch den gewerblichen und unselbständigen Nebenerwerb – berücksichtigende Bemessungsgrundlage, die eine gesamtberufsständische Solidarität ausdrückt, und damit einerseits mit 204 000 S eine Höhe erreicht, die weit über den heutigen Vergleichswerten liegt und andererseits eine Zusammenrechnung von Bemessungsgrundlagen und damit auch spezifische gemischte Bemessungsgrundlagen erübrigt, weil sie eine pauschalierte gemischte Bemessungsgrundlage für alle Versehrten darstellt; – durch eine betragliche Höhe der Betriebsrenten, die tatsächlich einen Einkommensersatz darstellt und jenen Anteil an der Bestreitung des Lebensunterhaltes einnehmen soll, der wegen der Unfallfolgen nicht aus der Erwerbsarbeit kommen kann, bzw. den Versehrten in die Lage versetzt, eine (Teil-)Ersatzarbeitskraft zur Weiterführung des bäuerlichen Betriebes zu beschäftigen;

- durch eine Konzentration der Betriebsrenten auf die aktiven Bauern und Bäuerinnen, indem bei bereits im Pensionsbezug stehenden Unfallopfern wegen des bereits vollzogenen Ausstiegs aus dem Erwerbsleben eine Betriebsrente nicht mehr anfällt und Betriebsrenten bei Pensionsanfall bzw. Betriebsaufgabe durch Kapitalisierung abgelöst werden;

– durch einen Anfall der Betriebsrente zu einem Zeitpunkt, zu dem der dauernde Ausgleich des Einkommensentfalls auch tatsächlich notwendig wird, also nach einem Zeitraum von zwölf Monaten, der sich aus den Produktionsabläufen in der Landwirtschaft ableitet, wobei ein früherer konkreter Einkommensabfall durch das reformierte Versehrtengeld sowie durch Betriebs- und Rehabilitationsbetriebshilfe aufgefangen werden soll."

Unter den Punkten 2.2. und 2.3. des Allgemeinen Teils der Erläuterungen (RV 1236 BlgNR 20. GP 32) wird der Nichtanfall einer Betriebsrente bei Pensionsbeziehern damit begründet, dass Pensionsbezieher definitiv aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. „Bei ihnen konkretisieren sich daher bleibende unfallbedingte Einschränkungen nicht mehr als Verlust auf eine Erwerbschance, weil sie entweder ausschließlich im Familienverband im Betrieb der Übernehmer tätig sind oder nur mehr den zurückbehaltenen Betrieb führen. Ihre zentrale Einkommenssäule ist nicht mehr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb. Konsequenterweise fällt eine Betriebsrente auch bei Direktpensionsbezügen nach anderen Bundesgesetzen nicht an ....". Parallel dazu wird die Ablöse von Betriebsrenten damit begründet, dass ein doppelter Ausgleich des Erwerbseinkommens durch Pensionsbezug und gleichzeitigen Rentenbezug für den bäuerlichen Bereich sozialpolitisch als nicht zielführend erscheine. „Bei Pensionisten sollte die bisherige Rentenzahlung durch eine Abfindung abgelöst werden. In gleicher Weise soll dies bei Betriebsaufgabe der Fall sein. Die Abfindung soll im Falle einer Direktpensionszuerkennung – auch nach anderen Bundesgesetzen – sowie bei Betriebsaufgabe verpflichtend vorgesehen werden."

Diese Begründung wird in den Erläuterungen zu §§ 148i und 148j BSVG fortgeführt (RV 1236 BlgNR 20. GP 42 f):

„Da bei Übergang in den Ruhestand die Pension Erwerbseinkommensersatzfunktion übernimmt, wäre ein laufender Bezug einer Betriebsrente ein weiterer Ersatz eines Erwerbseinkommens durch eine laufende Zahlung. Das bäuerliche Unfallversicherungsrecht sieht daher die amtswegige Ablöse der Betriebsrente durch eine Einmalzahlung und umgehende Verfügbarkeit des Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung vor.

Zum einen ist durch den Pensionsbezug jene einkommensrechtliche Absicherung gegeben, die bis zur Pensionierung nur mit Unterstützung durch die Betriebsrente erreicht werden konnte, zum anderen handelt es sich bei dieser Lösung um die im Verhältnis zum Leistungssystem der Pensionsversicherung systematisch verträglichste Variante eines Übergangs. Die §§ 148i und 148j BSVG werden entsprechend dieser Ablösekonstruktion ausformuliert, wobei unter anderem auf die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffene Rechtslage der befristeten Erwerbsunfähigkeitspension Bedacht zu nehmen ist. ... Auch mit der vorgeschlagenen Formulierung des § 148j Abs. 2 BSVG wird eine Schlechterstellung des Versicherten dadurch hintangehalten, als für die Ermittlung des Abfindungskapitals auf das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen Wegfalles abgestellt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erscheint nur für den Fall erforderlich, daß zwischenzeitig das Hinzutreten eines neuen Unfalles die Bildung einer Gesamtrente erforderlich macht.

Unbestritten ist das System der amtswegigen Abfindung aber nur dann, wenn die Pension für sich alleine eine ausreichende Absicherung für die künftige Lebenshaltung garantiert. Dies könnte bei Schwerversehrten, die wegen ihrer unfallbedingten Einschränkungen in der beruflichen Laufbahn in seiner betraglichen Höhe einen nur bescheidenen Pensionsanspruch erlagen, als bedenklich angesehen werden.

Der Wegfall ist nicht einem Erlöschen gleichzusetzen, weil an die Stelle der künftigen Betriebsrente der Kapitalbetrag tritt. ... Als Übergang von der durch die Unfallversicherung gewährten Betriebsrente zur Pensionsleistung oder bei einer Betriebsaufgabe wird eine Abfindung in der Höhe von 50 % der Betriebsrente vorgesehen; damit soll eine geordnete Betriebsübergabe sichergestellt werden."

In den Erläuterungen zu § 148a BSVG wird in der Regierungsvorlage (1236 BlgNR 20. GP 38) darauf hingewiesen, dass die Betriebsrenten im neuen bäuerlichen Unfallversicherungsrecht primär die Weiterführung des Betriebes unterstützen, gleichzeitig aber auch als Ausgleich für den Entfall des Erwerbseinkommens dienen sollen. „Dies soll durch eine gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage erreicht werden, die umfassend den tatsächlichen Einkommensmöglichkeiten im bäuerlichen Bereich entspricht und daher auch alle im bäuerlichen Bereich üblichen Erwerbskombinationen berücksichtigt, so dass mit dem Rentenrecht insgesamt der Arbeitsmarktchance 'Landwirtschaft' entsprochen wird: ein dem bäuerlichen Wirtschaftsleben gerecht werdender Leistungsanfallszeitpunkt, durch den ein Ausgleich des Entfalls des Erwerbseinkommens zu einem Zeitpunkt ansetzt, zu dem er sich wirtschaftlich auch tatsächlich niederschlägt."

5. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers geht der Oberste Gerichtshof im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zunächst davon aus, dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Die bäuerliche Unfallversicherung weist in Relation zu den Versicherten des ASVG eine wesentlich unterschiedliche Gestaltung des Beitrags- und Leistungsrechtes auf, sodass aus dem Umstand, dass § 148i Abs 1 BSVG (im Gegensatz zu § 203 ASVG) einen Wegfall der Betriebsrente vorsieht, wenn eine eigene Pension des Versicherten aus dem Versicherungsfalls des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit anfällt, noch nicht auf eine Ungleichbehandlung der Versehrten geschlossen werden kann, die zu einer Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmung führt (vgl VfSlg 13.634 ua). Ein Vergleich der Lage der nach ASVG Unfallversicherten mit jenen der nach BSVG Unfallversicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen wäre somit nur unter besonderen Umständen zulässig. Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht vor (vgl VfSlg 12.869).

Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung; dies bedeutet: Wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit führt somit grundsätzlich zu einer Versicherungs- und Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeiten hiefür sachlich in Betracht kommt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl etwa das Erkenntnis B 869/03 vom ; VfSlg 12.417 mwN ua).

Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 16.539, 16.007, 14.802 mwN uva), dass in der Sozialversicherung der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (Funk, Verfassungsrechtliche Probleme der Arbeitslosenversicherung, in Tomandl (Hrsg), Grundlegende Rechtsfragen der Arbeitslosenversicherung [1981] 117 [120]). Eine "direkte Relation" zwischen Beiträgen und Leistungshöhe ist somit nicht geboten, wohl aber das Vorliegen eines durchgängigen - "funktionellen" - Zusammenhangs zwischen Beiträgen und Leistungen: Beitragsleistungen müssen jedenfalls ein Versicherungsverhältnis, d.h. das Versicherthalten des Einzelnen gegen bestimmte wirtschaftliche Risken, entstehen lassen. Es liegt nämlich im Wesen der Sozialversicherung, einen bestimmten, nach objektiven Merkmalen bestimmten Personenkreis zu Beitragsleistungen heranzuziehen, wobei die so zusammengeschlossenen Pflichtversicherten "zumindest theoretisch" auch in den Genuss von Leistungen aus der Sozialversicherung kommen können (vgl Frank, Geringfügige Beschäftigung, Dienstgeberabgabe und Finanzverfassung, ÖJZ 2004, 321 ff [322] mwN ua). Den in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen müssen somit - wenn auch in Abhängigkeit von der Erfüllung gewisser Mindestanspruchsvoraussetzungen - grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen, wenngleich diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen (VfSlg 16.764 mwN ua).

6. Nach den zitierten Gesetzesmaterialien soll die Betriebsrente vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallsbedingten dauernden Einkommensverlust bieten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Gesetzesprüfungsantrag vom , 10 ObS 120/04m, dargestellt hat, erscheint beispielsweise - ausgehend von dem mit der Gewährung einer Betriebsrente verfolgten Zweck - eine Regelung über den Wegfall bzw die Abfindung der Rente bei einem Pensionsanfall aus der gleichen versicherten Erwerbstätigkeit unbedenklich, da insoweit der Entfall des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit im Regelfall bereits durch die Pensionsleistung abgegolten wird. In diesem Sinn ist es wohl auch unbedenklich, wenn weiterhin im Familienverband im Betrieb der Übernehmer tätige Pensionsbezieher nach dem BSVG keinen Anspruch auf Betriebsrente bei Unfällen im Betrieb haben.

Sachlich nicht begründbar und damit verfassungswidrig erscheint jedoch eine Regelung, nach der - wie im vorliegenden Fall - ein Versicherter, der aufgrund einer in einem anderen System zurückgelegten versicherungspflichtigen Tätigkeit einen Anspruch auf eine Pension aus diesem System erworben hat, nur deshalb vom weiteren Bezug einer Betriebsrente nach § 148i Abs 1 BSVG ausgeschlossen ist und an ihrer Stelle einen Anspruch auf eine Abfindung (nur) mit dem halben Kapitalwert erwirbt, weil er aufgrund einer anderen (nach dem ASVG) versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Pension bezieht. Von einer solchen Problematik sind viele Nebenserwerbslandwirte betroffen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Tätigkeit in der nebenerwerblich betriebenen Landwirtschaft oft auch dann noch fortsetzen, wenn aufgrund der anderen Erwerbstätigkeit bereits ein Anspruch auf Alterspension besteht, und sie daraus einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten bestreiten. Die in den Gesetzesmaterialien generell vertretene Auffassung, durch den Pensionsbezug sei jene einkommensrechtliche Absicherung gegeben, die bis zur Pensionierung nur mit Unterstützung durch die Betriebsrente erreicht werden habe können, trifft auf diese Personengruppe daher in der Regel nicht zu. Aufgrund der dargestellten Bedenken, die im Wesentlichen denen im Gesetzesprüfungsantrag vom , 10 ObS 120/04m, entsprechen, sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

7. Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf § 62 Abs 3 VfGG.