OGH vom 26.01.2017, 12Os165/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Thomas S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 75 Hv 88/16h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen einen Beschluss in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren AZ 75 Hv 88/16h des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt der gemeinsam mit dem Urteil verkündete Beschluss vom auf Absehen vom Widerruf der Mag. Thomas S***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 41 Hv 18/13k-11, gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 41 Hv 18/13k-11, wurde Mag. Thomas S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil erwuchs am in Rechtskraft (ON 12).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 75 Hv 88/16h-9, wurde der Genannte wegen am begangener strafbarer Handlungen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.
Unter einem fasste das erkennende Gericht nach § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der Mag. Thomas S***** mit erwähntem Urteil vom gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 9).
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Straffälligkeit gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht verbunden mit einer Verlängerung der Probezeit – abgesehen von der aktuell nicht relevanten Ausnahme des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811; RS0092019 [T1]).
Vorliegend endete die mit dem seit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährte dreijährige Probezeit mit Ablauf des (§§ 49, 68 StGB). Jene strafbaren Handlungen, derer Mag. Thomas S***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom schuldig erkannt wurde, wurden jedoch am , somit nach Ablauf der Probezeit begangen. Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit verletzt daher § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Da sich die aus der Verlängerung der Probezeit resultierende Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der aufgezeigten Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO insoweit konkrete Wirkung zuzuerkennen (15 Os 59/16i).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00165.16F.0126.000 |
Schlagworte: | Strafrecht |
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