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OGH vom 24.03.1988, 7Ob730/87

OGH vom 24.03.1988, 7Ob730/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Theodor S***, Rechtsanwalt, Wien 1., Wiesingerstraße 6, als Masseverwalter im Konkurs der T*** Installationen Gesellschaft mbH, Wien 5., Kriehubergasse 11, vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*** B*** Aktiengesellschaft, Eisenstadt, Hauptstraße 31, vertreten durch Dr. Emil Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen S 1,845.472,70 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 3 R 95/87-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 20 Cg 16/86-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der ordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.215,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.746,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am das Ausgleichsverfahren und am der Anschlußkonkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. In der Zeit vom bis hatte die Gemeinschuldnerin der beklagten Partei Forderungen entsprechend der nachfolgenden Aufgliederung von insgesamt S 2,884.480,75 zediert, auf die Zahlungen in Höhe von insgesamt S 1,845.472,70 geleistet wurden.

Zessionsvertrag über S Zahlung

vom 804.202,27 586.467,66

vom 764.656,10 405.420,73

vom 305.967,21 180.000,--

vom 108.902,20 108.902,20

vom 373.310,51 218.272,44

vom 141.368,-- 101.074,--

vom 141.328,60 141.328,60

vom 244.745,86 104.007,21.

Mit der am eingebrachten Klage ficht der Kläger die Zessionen aus den Anfechtungsgründen der Konkursordnung insbesondere nach § 30 Abs. 1 Z 1 und § 31 Abs. 1 Z 2 KO an. Er begehrt, die Zessionen den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären und Zahlung in Höhe der Zessionseingänge samt Anhang. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen wurde die Gemeinschuldnerin mit Gesellschaftsvertrag vom unter der Firma Walter T*** Installationen Gesellschaft mbH gegründet. Die Stammeinlage von S 100.000 wurde voll einbezahlt. Am erwarb die Gemeinschuldnerin von der Firma Walter T*** Gesellschaft mbH Wien deren Teilbetrieb in Eisenstadt zum Preis von S 12,356.124,28. Dabei wurde ein Rahmenvertrag mit der W*** OST in Höhe von ca. 40 Mill. S mitübergeben. Mit Generalversammlungsbeschluß vom wurde der Firmenname auf T*** Installationen Gesellschaft mbH geändert und der Sitz der Gesellschaft nach Wien verlegt. Die bilanzmäßigen Verluste betrugen im Jahre 1980 S 834.087,68, im Jahre 1981 S 1,394.401,13, im Jahre 1982 S 400.794,09 und im Jahre 1983 S 4,682.001,87. Die Gemeinschuldnerin hatte im Jahre 1980 einen Betriebsmittelkredit des Raiffeisenverbandes Burgenland. Im Jahre 1981 wurde diese Bankverbindung gelöst und der Gemeinschuldnerin von der B*** in Eisenstadt ein Fakturenzessionskredit von S 1 Mill. mit Laufzeit bis gewährt. Dieser Kredit haftete zum mit S 1,974.806 aus. Im Jahre 1983 erfolgten nur geringfügige Kontobewegungen, der Schuldsaldo betrug zum S 2,104.211.

Die Geschäftsverbindung mit der beklagten Partei begann im Jahre 1981. Es wurde ein Kontokorrentkonto eröffnet, der Schuldsaldo zum betrug S 717,90. Im Jahre 1982 wies das Konto jedenfalls von September bis Dezember nur Guthabensalden auf. Im Jahre 1983 entwickelten sich zunächst geringe Debetsalden bis S 95.811,68. Am wies das Konto einen Habensaldo von S 4.565,97 auf. Ab begannen Überziehungen, die am 29. April den Stand von S 286.076,60 erreichten. Am betrug der Debetsaldo S 411.453,67.

Den Zessionen ging eine Anregung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin Ing. Josef L*** voraus, der dem Vertreter der beklagten Partei vorschlug, daß diese einzelnen Rechnungen der Gemeinschuldnerin mit einem nicht näher festgelegten Prozentsatz bevorschussen soll. In der Folge wurden die streitgegenständlichen Forderungen jeweils durch Anbot seitens der Gemeinschuldnerin und Annahme durch die beklagte Partei abgetreten. Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin wurden von der beklagten Partei nicht verlangt. Es wurden auch keine Erkundigungen über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin eingeholt. Bei Annahme einer Bevorschussung von 70 % ergibt sich, daß teils keine volle Ausnützung der Überziehungsmöglichkeit erfolgte, teils wurde ohne weitere Besicherung eine kleine Überziehung gewährt. Die objektive Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin trat Ende 1982 mit dem "Einfrieren" des Kredites der B*** ein. Zum Zeitpunkt der ersten Zession mußte der Steuerberater der Gemeinschuldnerin bereits eine Rohbilanz des Jahres 1982 gehabt haben. Daraus hätte man eine Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven, von Aufwänden und Erträgen erstellen können. Daraus hätte bereits ein vorläufiges Geschäftsergebnis ermittelt werden können. Auch der Stand der Verbindlichkeiten hätte daraus ersehen werden können. Nicht festgestellt werden konnte, daß Mitarbeiter der beklagten Partei zum Zeitpunkt der Zessionen von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und davon Kenntnis hatten, daß diese von der W*** OST einen Auftrag erhalten hatte.

Nach der Auffassung des Erstgerichtes seien die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Z 1 und Z 3 KO nicht gegeben. Zug um Zug-Leistungen wie etwa die Sicherstellung eines unter einem gewährten Kredites seien nach diesen Bestimmungen nicht anfechtbar. Dabei könne bei Vorliegen eines nach der Verkehrsauffassung einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges auch dann ein Zug um Zug-Geschäft vorliegen, wenn die Sicherstellung erst nachträglich tatsächlich eingeräumt worden sei. Im vorliegenden Fall wäre die einige Tage vor der ersten Zession liegende Überziehung nicht gestattet worden, wenn nicht schon Gespräche hinsichtlich einer entsprechenden Abtretung geführt worden wären. Es sei daher hinsichtlich der ersten Zession der geforderte einheitliche wirtschaftliche Vorgang gegeben. Für die weiteren Zessionen sei jedenfalls ein Zug um Zug-Geschäft anzunehmen. Auch der Tatbestand nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO sei nicht erwiesen. Nach dieser Bestimmung seien Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlange, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt sei oder bekannt sein hätte müssen. Es habe nicht festgestellt werden können, daß der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen sei. Der beklagten Partei falle aber auch nicht fahrlässige Unkenntnis zur Last, weil es sich im Rahmen des Kontokorrentkontos lediglich um Bevorschussung einzelner zedierter Rechnungsbeträge gehandelt habe, ohne daß ein Kreditvertrag oder ein Mantelzessionsvertrag abgeschlossen worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision, soweit sie nicht nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig ist, nicht zugelassen wird.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes sei ein gesetzlicher Anfechtungstatbestand nur insoweit zu prüfen, als er durch Tatsachenbehauptungen gedeckt sei. Den Anfechtungsgrund nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO habe der Kläger weder in der Klage noch durch sein späteres Vorbringen konkretisiert. Zu den Anfechtungstatbeständen nach § 30 Abs. 1 Z 3 und nach § 31 Abs. 1 Z 2 KO fehle die Behauptung, daß und wann die Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei. Das Vorbringen des Klägers, die Gemeinschuldnerin habe in den letzten Jahren vor Konkurseröffnung nur Verluste erwirtschaftet, könne Behauptungen über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht ersetzen, weil Verluste eines Unternehmens noch nicht dessen Zahlungsunfähigkeit bewirken müßten. Eine allenfalls bestehende Überschuldung könne das Tatbestandselement der Zahlungsunfähigkeit nicht ersetzen. Die überschießende Feststellung des Erstgerichtes könne daran nichts ändern, weil die Zahlungsunfähigkeit erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 43 Abs. 2 KO behauptet worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ordentliche Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Die außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen.

Mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine

einzelne Partei geltend gemachte Ansprüche sind gemäß § 55 Abs. 1

Z 1 JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen

oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher oder

rechtlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn jeder der mehreren

Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen

kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder

aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 43/185;

1 Ob 520,521/80). Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben,

wenn, wie hier, einzelne Forderungen in bestimmter Höhe durch

Einzelvertrag jeweils gegen Bevorschussung mit einem bestimmten

Prozentsatz durch den Zessionar abgetreten wurden. Werden solche

Zessionen angefochten, wird ein Zusammenhang im Sinne des § 55

Abs. 1 Z 1 JN auch nicht dadurch hergestellt, daß für alle

Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird

(1 Ob 523/85; 1 Ob 635/84; 5 Ob 596/82 ua; vgl. auch JBl. 1982,

380). Die ordentliche Revision (Vollrevision) ist daher gemäß § 500

Abs. 4 Z 2 ZPO nur im Umfang der Anfechtung der Zession vom

, , und

zulässig, weil hier der Wert des

Streitgegenstandes jeweils S 300.000 übersteigt.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß den Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines oder mehrerer Anfechtungstatbestände trifft und daß die erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht durch Zitierung einer oder mehrerer Gesetzesstellen ersetzt werden. Ein gesetzlicher Anfechtungstatbestand ist nur insoweit zu prüfen, als er durch Sachverhaltsbehauptungen gedeckt oder zumindest indiziert ist (JBl. 1986, 665). Gemäß § 43 Abs. 2 KO muß die Anfechtung durch Klage bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt auch dann mit der Konkurseröffnung, wenn es sich um einen Anschlußkonkurs handelt (SZ 28/75; 1 Ob 523/85). Die Frist des § 43 Abs. 2 KO ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, deren Ablauf von Amts wegen zu beachten ist (JBl. 1987, 48; SZ 46/57 ua). Bringt daher der Anfechtungskläger erst im Zuge der mündlichen Streitverhandlung einen Sachverhalt vor, der eine Änderung des Klagegrundes zum Gegenstand hat, kann dies wirksam nur innerhalb der Frist des § 43 Abs. 2 KO geschehen (JBl. 1986, 665). Im vorliegenden Fall erklärte der Kläger in der fristgerecht eingebrachten Anfechtungsklage zwar, die Zessionen aus allen in der Konkursordnung vorgesehenen Anfechtungsgründen anzufechten. An Tatsachenbehauptungen brachte er aber lediglich vor, daß die Gemeinschuldnerin das von der Walter T*** Installationen GesmbH als Zweigstelle geführte Installationsunternehmen in Eisenstadt mit einem bestimmten Schuldenstand übernommen habe und daß die Geschäftsabschlüsse der Gemeinschuldnerin ab dem Jahre 1980 jeweils mit Verlust abgeschlossen hätten. Die beklagte Partei sei über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin voll informiert gewesen. Die erste Zession am sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als ein beträchtlicher Teil des Jahresverlustes von 4,5 Mill. S bereits "erwirtschaftet" worden sei. Die Zession in Höhe von annähernd einem Fünftel des Jahresverlustes habe eine Begünstigung der beklagten Partei bezweckt, dies hätte der beklagten Partei auch bekannt sein müssen. Damit hat der Kläger aber lediglich ein Sachvorbringen zu den Anfechtungstatbeständen nach § 30 Abs. 1 Z 3 und nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO erstattet. Dagegen kann der Klage auch bei großzügiger Auslegung nicht entnommen werden, daß auch der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall KO angezogen worden wäre. Daß nämlich ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft mit einer ganz bestimmten Qualifikation (für die Gläubiger nachteilig) abgeschlossen worden wäre, wurde in der Klage in keiner Weise angedeutet (vgl. JBl. 1987, 48). Das Tatsachenvorbringen zur Nachteiligkeit in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am (AS 16, ON 3) erfolgte bereits nach Ablauf der Frist des § 43 Abs. 2 KO und stellt eine Klagsänderung dar, weil damit ein neuer Klagegrund w ltend gemacht wurde (vgl. Fasching LB Rdz 1226). Der § 31 Abs. 2 Z 2 KO enthält nämlich zwei verschiedene Anfechtungstatbestände, die voneinander streng zu trennen sind (SZ 57/87).

Die Frage, ob die Überschuldung die Zahlungsunfähigkeit im Anfechtungsbereich bei den im § 67 Abs. 1 KO genannten Handelsgesellschaften ersetzt, ist umstritten (vgl. Koziol in RdW 1984, 364; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rdz 232; Gamerith in RdW 1985, 364; Hoyer in Bankarchiv 1987, 337), braucht hier jedoch nicht erörtert zu werden. Auf den Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 3 KO hat sich der Kläger schon in der Berufung nicht mehr bezogen, sodaß nach dem Gesagten nur zu prüfen ist, ob die Anfechtung nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO berechtigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO dann nicht anfechtbar, wenn sie gleichzeitig mit der Begründung des Schuldverhältnisses gewährt wird und daher einen Teil des die Schuld begründenden Rechtsverhältnisses bildet, wie etwa beim Barkauf, beim Kreditkauf mit Sicherstellung des Kaufpreises oder, wie hier, der Gewährung eines Kredites Zug um Zug gegen Sicherstellung in Form von Zessionen (SZ 57/87; BankArch. 1987, 193; 1 Ob 747/78). Die Rechtsansicht des Erstgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung. Ob der geringe zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Akten des Leistungsaustausches bei der Zession vom der Annahme eines Zug um Zug-Geschäftes entgegensteht (vgl. hiezu König aaO Rz 225), braucht deshalb nicht erörtert zu werden, weil diese Zession bereits außerhalb der Frist des § 31 Abs. 4 KO liegt und daher schon deshalb der Anfechtung entzogen ist.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Im Umfang der Anfechtung der Zessionen vom , , und mit einem Betrag von jeweils im Mittelbereich zwischen S 60.000 und S 300.000 hat das Berufungsgericht zu Recht einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO getroffen. Da das Berufungsgericht insoweit die Revision für nicht zulässig erklärte, stand dem Kläger die außerordentliche Revision offen, die er auch erhob, die jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Fundstelle(n):
MAAAD-85460