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VfGH vom 14.12.2011, B1568/10

VfGH vom 14.12.2011, B1568/10

19594

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Unzuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes zur Entscheidung über Reisegebührenanträge des bei einer Rechtsnachfolgerin der Telekom Austria AG ohne eigene Betriebsstellen verwendeten Beamten

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Die Telekom Austria AG ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs 1, 1a PoststrukturG auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde zuletzt im Bereich "Plattform- und Technologiemanagement/Network Creation" in 1030 Wien, Arsenal, Einheit "NWC Ost-Wien (Erzherzog-Karl-Straße)" dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 verwendet. Mit Ablauf des wurde der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgelassen und dieser ab von der Dienstleistung befreit und administrativ in der Einheit "TA Job Service, TAP Personalpool Wien" geführt.

Auf Anordnung der Dienstbehörde nahm der Beschwerdeführer vom bis an insgesamt 14 Tagen sowie vom 12. April bis an insgesamt 25 Tagen an Kursen in Wien teil. Für die Teilnahme an diesen Kursen beantragte der Beschwerdeführer Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 sowie für den Fall der Ablehnung des Anspruches die Ausstellung eines entsprechenden Bescheides.

Mit Schreiben des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom wurde dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Folge u.a. - unter Hinweis auf VfSlg. 18.450/2008 - um Überprüfung der Zuständigkeit und allenfalls um Weiterleitung der Rechtssache an die zuständige Behörde erster Instanz.

2. Mit Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Verrechnung und Auszahlung von Reisegebühren abgewiesen. Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die nachgeordneten Personalämter ex lege eingerichtet seien und innerhalb ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches tätig zu sein hätten. Der örtliche Zuständigkeitsbereich bezöge sich nach dem Wortlaut des § 17 Abs 3 Z 7 bis 12 PoststrukturG jedoch eindeutig auf Betriebsstellen der Telekom Austria AG. Diese fungiere seit Gründung der Telekom Austria TA AG und Übertragung des gesamten Festnetzbereiches auf dieses (hundertprozentige) Tochterunternehmen der Telekom Austria AG mit nur mehr als reine Holding-Gesellschaft ohne operative Tätigkeit und ohne eigene Betriebsstellen. Der Beschwerdeführer sei daher seit (bis zu seiner Dienstfreistellung ab ) nicht mehr in einer Betriebsstelle der Telekom Austria AG beschäftigt gewesen, weshalb eine Zuständigkeit des nachgeordneten Personalamtes in Wien gemäß § 17 Abs 3 Z 7 [gemeint wohl: Z 12] PoststrukturG nicht gegeben, sondern vielmehr in dienstbehördlicher Hinsicht gemäß § 17 Abs 2 PoststrukturG in erster und letzter Instanz das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt zuständig sei.

3. In seiner gegen diesen Bescheid gemäß Art 144 B-VG erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer u.a. die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Rechtslage

§§17, 17a PoststrukturG, BGBl. 201/1996 idF

BGBl. I 52/2009, lauten:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

1. - 11. [...]

12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.

(4) Für die gemäß Abs 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

(5) - (10) [...]

Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

(4) Verordnungen nach Abs 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(5) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs 3 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.

(6) Verordnungen nach Abs 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(7) Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.

(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß § 72 Abs 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.

(10) § 7 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß § 17 Abs 1a zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß

1. jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und

2. daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach § 17 Abs 1a betrieben werden.

(11) Soweit dienstrechtliche Vorschriften für die Bemessung von Geldleistungen die Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorsehen, ist der Bemessung der in Verordnungen nach Abs 3 Z 2 jeweils vorgesehene Gehaltsansatz zugrunde zu legen.

(12) Abweichend von Abs 11 ist im Anwendungsbereich des Abschnitts IX des Pensionsgesetzes 1965 sowie bei der Bemessung der Zuwendung nach § 20c Abs 6 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Sterbekostenbeitrags nach § 42 des Pensionsgesetzes 1965 der in § 118 Abs 5 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen."

III. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die Beschwerde erweist sich auch als begründet:

2.1. Im gegenständlichen Fall hat das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt als Dienstbehörde in erster und letzter Instanz entschieden.

2.2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002). Der administrative Instanzenzug ist als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist (zB VfSlg. 5700/1968, 9599/1983, 11.061/1986, 14.008/1995). Maßgeblich für diese Rechtsprechung war der Gedanke, dass durch die Übergehung der zuständigen Behörde erster Instanz der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug unvollständig geblieben ist und durch eine solche Verkürzung des Instanzenzuges die Rechtsverfolgungsmöglichkeit behindert wird (VfSlg. 18.450/2008 uHa VfSlg. 8188/1977).

Ein solcher Fehler liegt im gegenständlichen Fall vor:

2.2.1. Die belangte Behörde begründet ihre Zuständigkeit im Wesentlichen dahingehend, dass die Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter gemäß § 17 Abs 3 Z 12 PoststrukturG auf Betriebsstellen der Telekom Austria AG eingeschränkt sei, es sich bei den "Telekom-Betriebsstellen" in Wien jedoch um keine solchen handle, da die Telekom Austria AG auf Grund von Organisationsveränderungen seit nur mehr als reine Holding-Gesellschaft ohne operative Tätigkeit und ohne eigene Betriebsstellen fungiere. Für bei anderen, ursprünglich aus der Telekom Austria AG hervorgegangenen Gesellschaften verwendete Beamte sei das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt zuständige Dienstbehörde.

Die belangte Behörde ist mit dieser Auffassung nicht im Recht:

2.2.2. Der Gesetzgeber hat die bis dahin bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten mit § 17a Abs 1 PoststrukturG, BGBl. 201/1996, der Post und Telekom Austria AG und später mit § 17 Abs 1a PoststrukturG, BGBl. I 161/1999, u.a. der Telekom Austria AG zugewiesen. Gleichzeitig wurden mit § 17 Abs 3 leg.cit. nachgeordnete Personalämter zunächst für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria AG (BGBl. 201/1996) und später für Beamte bei Betriebsstellen der Telekom Austria AG (BGBl. I 6/1999) eingerichtet und diesen jeweils Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten übertragen. Mit der Novelle BGBl. I 10/2001 wurde § 17 Abs 1a PoststrukturG insofern erweitert, als diese Bestimmung nunmehr vorsah, dass eine "Verwendung" der zugewiesen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das nach Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, zulässig ist.

2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 18.450/2008 ausgesprochen, dass gemäß § 17 Abs 4 PoststrukturG iVm § 2 DVG "die Zuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes in Dienstrechtsangelegenheiten in erster Instanz auf die der Zentralstelle angehörenden Beamten beschränkt ist und dass im Übrigen - und ohne dass es einer Verordnung im Sinne des § 2 Abs 2 zweiter Satz DVG bedürfte - die nachgeordneten Personalämter im Hinblick auf § 2 Abs 1 DVG iVm § 17 Abs 3 PTSG nunmehr schon von Gesetzes wegen 'innerhalb ihres [örtlichen und persönlichen] Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig' sind." Daran ändert auch die Verwendung eines gemäß § 17 Abs 1a PoststrukturG zugewiesenen Beamten in einem anderen Unternehmen als der Telekom Austria AG nichts:

2.2.4. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde knüpft die Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter gemäß § 17 Abs 3 PoststrukturG nämlich nicht an die - gemäß § 17 Abs 1a zweiter Satz leg.cit. zulässige - Verwendung von Beamten in einem bestimmten Unternehmen, sondern vielmehr an deren Zuweisung gemäß § 17 Abs 1a erster Satz leg.cit. an.

Auch wenn § 17 Abs 3 Z 12 PoststrukturG hinsichtlich der nachgeordneten Personalämter dem Wortlaut nach auf "Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland" abstellt, so betrifft dies lediglich die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter untereinander, nicht aber deren sachliche Zuständigkeit an sich. Eine anderweitige Absicht kann dem Gesetzgeber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil zum Zeitpunkt der Entstehung und Novellierung des § 17 Abs 3 PoststrukturG die Möglichkeit einer Verwendung bei anderen Unternehmen gemäß § 17 Abs 1a zweiter Satz leg.cit. noch gar nicht bestand. Daran vermag - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Gesetzgeber nach Einräumung der Möglichkeit der Verwendung von Beamten gemäß § 17 Abs 1a zweiter Satz PoststrukturG die Zuständigkeitsregelung des § 17 Abs 3 leg.cit. unverändert gelassen hat (vgl. auch hinsichtlich der Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter als Pensionsbehörden in erster Instanz). Die Argumentation der belangten Behörde, dass eine Verwendung iSd § 17 Abs 1a zweiter Satz PoststrukturG zu einer abweichenden dienstrechtlichen Zuständigkeit führe, geht im Übrigen auch deshalb ins Leere, weil dem Gesetzgeber nicht die Absicht zugesonnen werden kann, eine Bestimmung zu schaffen, die eine Änderung einer behördlichen Zuständigkeitsregelung auf Gesetzesebene - mithin eine Verkürzung des dort vorgesehenen Rechtszuges - allein durch gesellschaftsrechtliche Änderungen ermöglicht.

2.3. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall das nachgeordnete Personalamt Wien gemäß § 17 Abs 3 Z 12 PoststrukturG als Dienstbehörde erster Instanz zuständig gewesen wäre und nicht das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt. Indem die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht an das zuständige nachgeordnete Personalamt weitergeleitet, sondern selbst abgesprochen hat, hat sie eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und dadurch den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

2. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-

enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.