OGH vom 13.09.2017, 10Ob48/17g

OGH vom 13.09.2017, 10Ob48/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen H*****, geboren am *****, H*****, geboren am *****, und H*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs der Mutter Mag. E*****, vertreten durch Mag. Martin Semrau, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 161/17k14, womit infolge Rekurses des Vaters E*****, vertreten durch Mag. Slaviša Žeželj, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , GZ 10 Ps 75/15t9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ersetzte mit Beschluss vom die fehlende Zustimmung des Vaters zur Änderung des Familiennamens der Kinder.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Mutter erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nämlich nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist (§ 64 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Da das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00048.17G.0913.000

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