OGH vom 29.06.2009, 9Ob46/09v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Dr. Richard ***** K*****, vertreten durch Dr. Markus Tesar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eva ***** K*****, vertreten durch Dr. Helmut Denck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 42/96h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 42 R 531/08m-29, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel (hier: das Unterbleiben der Einvernahme von beantragten Zeugen) können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Auch die Bekämpfung der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen ist in dritter Instanz nicht mehr möglich.
Die zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgebrachten Ausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind daher unbeachtlich. Die Feststellungen der Vorinstanzen sind auch nicht unvollständig; die vom Revisionswerber gewünschten Feststellungen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanzen, sodass sich die dazu vorgebrachten Ausführungen in Wahrheit als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen erweisen. Auf die Frage, ob die gewünschten Feststellungen überhaupt entscheidungsrelevant wären, braucht daher gar nicht eingegangen zu werden.