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OGH vom 19.05.2016, 11Os106/15w (11Os107/15t, 11Os110/15h, 11Os121/15a)

OGH vom 19.05.2016, 11Os106/15w (11Os107/15t, 11Os110/15h, 11Os121/15a)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 28 Hv 20/15g 345, sowie über die Beschwerden des Angeklagten gegen Beschlüsse der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom , GZ 28 Hv 20/15g 424, und vom , GZ 28 Hv 20/15g 457, und gegen einen Vorgang in der Hauptverhandlung vom (ON 336b ON 362) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde ON 362 wird zurückgewiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andrzej S***** des Verbrechens des „teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch“ nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB idF vor BGBl I 2015/112 (A/1 19), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B/1 8) und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (C/) schuldig erkannt.

Danach hat er

A) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro weit übersteigenden Gesamtwert von zumindest 163.348,73 Euro durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in de Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen und Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1) „auf den“ in L*****

a) Rosemarie D***** 600 Euro Bargeld,

b) Wolfgang Sk***** eine Lesebrille im Wert von 20 Euro,

c) Thomas F***** ein Fernglas im Wert von 12 Euro,

d) Walter H***** zwei Gemälde im Wert von ca 1.800 Euro,

e) Gewahrsamsträgern der J***** GmbH ein Notebook, eine Dockingstation, einen Videobeamer, eine Ledertasche und Schlüssel im Gesamtwert von ca 2.151,60 Euro sowie 763,38 Euro Bargeld,

wobei er ein Fenster aufbrach, im Inneren des Gebäudes zwölf Büros durchsuchte sowie vier Türen und zwei Handkassen aufbrach;

2) „auf den“

a) in M*****/S*****

i) Gewahrsamsträgern der St***** GmbH einen Möbeltresor samt Inhalt (Computerteile, Software), ein Bankomatlesegerät und ein Mobiltelefon im Gesamtwert von ca 1.600 Euro sowie 2.675,50 Euro Bargeld,

ii) Xhevdet A***** zwei Umhängetaschen, eine Kellnergeldtasche und einen Koffer samt Inhalt im Gesamtwert von 340 Euro,

wobei er ein Fenster aufbrach und dadurch einstieg;

b) in U***** Thomas L***** aus der Umkleidekabine des Golfgebäudes einen Golfbag samt Golfausrüstung im Wert von ca 3.400 Euro;

3) „auf den“ in G*****

a) Gewahrsamsträgern der E***** GmbH drei Notebooks samt Zubehör, eine Fotokamera samt Zubehör, ein „Handyladegerät“ und einen Taschenrechner im Gesamtwert von 1.915,79 Euro sowie eine Kassette mit 811 Euro Bargeld,

b) Joachim M***** (K***** M*****) einen Laptop, zwei Nintendo Gameboy Spiele, zwei Handkassen und einen Standtresor samt Inhalt (darunter Firmenstempel und Zange), im Gesamtwert von 1.497 Euro,

wobei er ein Fenster aufbrach;

4) am in H***** Gewahrsamsträgern der T***** vorzufindende Wertgegenstände, wobei er Fenster aufzubrechen versuchte und die Tat infolge Entdeckung beim Versuch blieb;

5) „auf den“ in F*****

a) Alois B***** (Tischlerei B*****) vorzufindende Wertgegenstände, wobei die Tat mangels Beute beim Versuch blieb,

b) Herbert He***** (Baumeister He*****) ein Notebook, eine Laptoptasche, ein iPad, einen PC Lenovo, eine Computermaus, eine „Handyschutztasche“, ein Mobiltelefon, vierzig Schlüssel und Kleingeräte im Wert von zumindest 2.301,63 Euro,

wobei er ein Fenster aushebelte und eine Metalltür aufbrach;

6) von 13. bis in St. P***** Gewahrsamsträgern der Ö*****mbH einen PC samt Zubehör, ein Messer, ein Mobiltelefon, ein Bohrwerkzeug, eine Tasche und Lebensmittel im Gesamtwert von 450 Euro sowie 2.250 Euro Bargeld, wobei er ein Fenster und eine Tür zu einem Lagerraum aufbrach und einen vorgefundenen Tresor mit einem mitgebrachten Schneidbrenner aufschnitt;

7) „auf den“ in P***** Gewahrsamsträgern der Freiwilligen Feuerwehr P***** eine Bergeschere, einen hydraulischen Rettungszylinder, einen hydraulischen Spreizer, ein Brecheisen und einen Defibrillator im Gesamtwert von 11.850 Euro, wobei er ein Fenster aufzwängte;

8) am in O***** Gewahrsamsträgern des Gasthofs Ste***** Bargeld, zwei iPads, eine externe Festplatte, einen Laptop, Sonnenbrillen, einen Beamer, eine Wanduhr, „Gratiskarten“ und Zigaretten im Gesamtwert von ca 5.410 Euro, wobei er mehrere Schubladen im Thekenbereich aufbrach;

9) „auf den“ in W***** bei L*****

a) Günter Fr***** Bekleidung, Kosmetika und Schnaps im Wert von ca 300 Euro,

b) Hans P***** Bekleidung und Kosmetika im Wert von ca 1.000 Euro,

c) Heinz-Günter E***** Golfschuhe im Wert von ca 80 Euro,

d) Reinhold Le***** Bekleidung, Kosmetika und Golfartikel im Wert von ca 872 Euro,

e) Helmut So***** Bekleidung, Kosmetika und Golfartikel im Wert von ca 400 Euro,

f) Gerhard Z***** Bekleidung, Kosmetika und Golfartikel im Wert von ca 850,56 Euro,

g) Franz Ma***** Bekleidung im Wert von ca 190 Euro,

e) Andre Kr***** Bekleidung im Wert von ca 560,68 Euro,

indem er die Tür zum Lagerraum aufbrach und versperrte Spinde in der Umkleide aufbrach;

10) „auf den“ in S***** Michael Pr***** Sonnenbrillen, Bekleidung, diverse Elektronikgeräte und einen Regenschirm im Gesamtwert von ca 370 Euro, wobei er die linke vordere Seitenscheibe dessen PKWs einschlug;

11) „auf den“ in K***** Gewahrsamsträgern der Freiwilligen Feuerwehr K***** eine hydraulische Handpumpe, einen hydraulischen Spreizer, einen hydraulischen Rettungszylinder, eine hydraulische Schere, einen Koffer mit Glasschneider und einen Kanister mit 20 Liter Benzin im Gesamtwert von 16.370 Euro, wobei er zwei Zylinderschlösser abdrehte und eine Tür aufbrach;

12) „auf den“ in W***** Gewahrsamsträgern des Hotels R***** Schlüssel, Automatenmünzen und Briefmarken unerhobenen Gesamtwerts sowie ca 60 Euro Bargeld, wobei er zwei Kassenladen samt Halterung aus dem Tresen herausbrach;

13) „auf den“ in S*****

a) Gewahrsamsträgern des Gasthofs Sc***** drei Bilder, eine Festplatte, Zigaretten und diverse Kleingeräte unerhobenen Werts sowie 450 Euro Bargeld,

b) Elisabeth W***** ein Mobiltelefon unerhobenen Werts,

wobei er einen Schließzylinder abdrehte und mehrere Schubladen aufbrach;

14) „auf den“ in M***** Gewahrsamsträgern der G***** GmbH Co KG ca 16.000 Euro Bargeld, ein Überbringersparbuch (ohne Losungswort; US 35) mit einem Einlagestand von ca 10.000 Euro sowie Golfkleidung, Schlüssel und Alkoholika im Gesamtwert von zumindest 20.000 Euro, wobei er einen Schlosszylinder abdrehte sowie mehrere Türen und Behältnisse aufbrach oder aufzwängte;

15) „auf den“ in E***** (Golf und Country Club Lä*****) Golfkleidung und Golfutensilien von zahlreichen im Urteil genannten Geschädigten, wobei er 45 Metallspinde und 14 Kästchen aufbrach sowie sämtliche Golfbags durchsuchte;

16) „auf den“ in S***** Gewahrsamsträgern des Hotels Pi***** eine digitale Spiegelreflexkamera, eine Digitalkamera, Schlüssel, ein Geldprüfgerät, ein Mobiltelefon, ein Beschriftungsgerät und weitere Gegenstände unerhobenen Werts sowie ca 2.600 Euro Bargeld, wobei er Schlosszylinder mehrerer Türen abdrehte und Schubladen aufbrach;

17) am in S***** (Gasthof W***** K*****)

a) Peter Fe***** eine Kellnergeldtasche unerhobenen Werts,

b) Petra Sch***** ein Notebook und zwei Banktaschen im Gesamtwert von ca 500 Euro sowie ca 550 Euro Bargeld,

wobei er den Schließzylinder der Bürotür abdrehte;

18) am in E***** Gewahrsamsträgern des Golfclubs E***** („Go*****“) Kleidung und Schuhe im Gesamtwert von ca 13.770,59 Euro, wobei er ein Fenster aufzwängte und mehrere Türen und Behältnisse aufbrach;

19) am in W***** Gewahrsamsträgern der Freiwilligen Feuerwehr W***** Glasschneider, zwei Hebekissen, einen Pedalschneider, einen Rettungszylinder, eine Schlagbohrmaschine, ein Stromaggregat und eine Wärmebildkamera im Gesamtwert von zumindest 28.000 Euro, wobei er ein Fenster aufbrach und in das Gebäude einstieg;

B) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werden, und zwar

1) „auf den“ in G***** einen Zulassungsschein des Joachim M***** (K***** M*****);

2) „auf den“ in K***** Kennzeichentafeln des Konrad De*****;

3) „auf den“ in R*****

a) Kennzeichentafeln der Christine Mü*****,

b) Kennzeichentafeln der Monika Be*****;

4) zwischen 28. und in L***** Kennzeichentafeln der Renate Gf*****;

5) „auf den“ in W***** Kennzeichentafeln des Willibald Br*****;

6) „auf den“ in S***** diverse Kundenkarten des Michael Pr*****;

7) „auf den“ in W***** zwanzig Gästekarten des Tourismusverbands P*****;

8) „auf den“ in S***** zwei Typenscheine und diverse Kundenkarten von Berechtigten des Hotels P*****;

C) am M*****/S***** zwei Euroshell Tankkarten der St***** GmbH, mithin unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Zahlungsverkehr zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Seine (nach der allein maßgeblichen Zustellung des Urteils an den Verteidiger [§ 83 Abs 4 erster Satz StPO] innerhalb der beschlussmäßig verlängerten Frist) am gegen das Urteil ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde (ON 400) stützt der Angeklagte auf § 281 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 7, 8, 9 lit a, 9 lit b, 9 lit c, 10, 11 StPO und § 281a StPO.

Mit Beschluss vom (ON 424) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts Anträge des Angeklagten und seines Verteidigers auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ab (zu ON 395) und zurück (zu ON 397, 398, 402, 403, 404) sowie dessen Anträge auf Berichtigung der schriftlichen Urteilsausfertigung ab (zu ON 397, ON 403). Weitere Anträge auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und der schriftlichen Urteilsausfertigung wies sie mit Beschluss vom (ON 457) zurück (zu ON 448, 450, 451). Gegen diese Beschlüsse richten sich Beschwerden des Angeklagten (ON 440, 471).

Gegen die (behauptete) Abweisung eines (angeblich) gestellten formellen Antrags auf „Berichtigung“ des Hauptverhandlungsprotokolls zum durch die Vorsitzende in der Hauptverhandlung am richtet sich eine weitere Beschwerde des Angeklagten vom (ON 362).

Zu den Beschwerden:

1./ Betreffend Begehren auf Protokollberichtigung:

Die Beschwerde (ON 362) gegen die behauptete Zurückweisung eines (angeblich in der Hauptverhandlung gestellten) Antrags auf Korrektur des den Verhandlungstag betreffenden Teils des Hauptverhandlungsprotokolls erweist sich unabhängig von der (hier strittigen; vgl ON 336b S 44, ON 365, ON 424) Frage, ob ein solcher tatsächlich gestellt und formell mit Beschluss zurückgewiesen wurde oder nicht schon deshalb als unzulässig, weil ein abgesondertes Rechtsmittel (selbst) gegen in der Hauptverhandlung (tatsächlich) gefasste Beschlüsse (sei es der Vorsitzenden, sei es des Senats) und prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nicht vorgesehen ist (§ 238 Abs 3 StPO; vgl Danek , WK-StPO §§ 271 Rz 6; 15 Os 52/14g [15 Os 53/14d]). Bleibt anzumerken, dass ein (bereits) in der Hauptverhandlung gestelltes Korrekturbegehren (noch) kein Berichtigungsverfahren iSd § 271 Abs 7 StPO in Bezug auf ein (bereits fertiggestelltes) Protokoll in Gang setzen kann, sondern prozessual ein Verlangen auf Feststellung einzelner Punkte im Protokoll iSd § 271 Abs 1 letzter Satz StPO darstellt (vgl 15 Os 52/14g [15 Os 53/14d]), dessen Nichterledigung oder Abweisung allenfalls mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO releviert werden könnte (vgl Danek , WK StPO § 271 Rz 6).

Nach Zustellung des als Einheit anzusehenden (wenn auch zu mehreren Verhandlungstagen in mehreren gesonderten Schriftstücken verfassten und erst durch Unterschriftsleistung der Vorsitzenden unter den letzten Teil fertiggestellten) Protokolls (vgl RIS Justiz RS0129953) wiederum steht dem Rechtsmittelwerber nur ein einziger Antrag auf Berichtigung ein und desselben Hauptverhandlungsprotokolls zu, und zwar auch dann, wenn die Hauptverhandlung (wie hier) an mehreren Verhandlungstagen stattfand. Sonst wäre eine Partei in der Lage, durch stets neue Anträge die Entscheidung über die Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Belieben zu verzögern ( Danek , WK StPO § 271 Rz 47; RIS Justiz RS0120818). Ein solcher (einmaliger) Antrag ist überdies spätestens zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde einzubringen, weil dem betroffenen Beteiligten danach zufolge der Einmaligkeit dieser Rechtsmittelausführung (RIS Justiz RS0100152) gerade keine (ab der Urteilszustellung an den Verteidiger; vgl § 83 Abs 4 StPO) laufende Frist mehr offen steht ( Danek , WK StPO § 271 Rz 47; vgl Ratz § 285 Rz 6 f). Daraus folgt, dass die Einbringung von Protokollberichtigungsanträgen in aufeinander folgenden Teilen nicht zulässig ist.

Sämtliche nach dem (ersten) Protokollberichtigungsantrag des Verteidigers vom (ON 395) eingelangten, teils vom Verteidiger, teils vom Angeklagten persönlich eingebrachten Protokollberichtigungsanträge (ON 397, 398, 402, 403, 404, 448, 450, 451) wurden vom Erstgericht (ON 424 Punkte 2./, 4./, 5./ 6./; ON 457) demnach zu Recht zurückgewiesen (§ 271 Abs 7 dritter Satz StPO). Den dagegen gerichteten Beschwerden (ON 440 [444]; 471) konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

Allein bei der Beschwerde (ON 440) gegen den Beschluss vom handelt es sich somit soweit sie die inhaltliche (abweisende) Erledigung des (ersten) Protokollberichtigungsantrags (ON 395) bekämpft um eine prozessual relevante Anfechtung eines nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses, die diesen (ON 424, Punkt 1./) inhaltlich außer Kraft setzt. Die vom Angeklagten dazu persönlich verfasste „Beschwerdeergänzung“ (ON 444) ist unbeachtlich.

Bleibt anzumerken, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur vom Angeklagten begehrten Berichtigung (ON 401) keine „Erhebung“ darstellt, zu deren Ergebnis der Angeklagte vor der Beschlussfassung durch die Vorsitzende zu hören gewesen wäre. Die Einholung eines Auszugs aus dem Fristenbuch der Justizanstalt (ON 406) wiederum betraf keine Erhebung zu einem die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls oder der Urteilsausfertigung betreffenden Umstand, sodass die dem Angeklagten vorenthaltene Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, im Hinblick auf die schon dargelegte Verfristung sämtlicher erst nach dem ersten Antrag (ON 395) gestellten Protokollberichtigungsanträge von vornherein nicht geeignet war, sich nachteilig für den Angeklagten auszuwirken.

Da es allein dem Rechtsmittelwerber zusteht, darüber zu befinden, was als erheblicher Umstand oder Vorgang bei der Urteilsanfechtung geltend gemacht wird, hat die inhaltliche Erledigung der (hier allein relevanten) Beschwerde (ON 440) nicht vor der Entscheidung über die Urteilsanfechtung selbst zu ergehen. Verfehlt die angestrebte Protokolländerung (ON 395) ihren Zweck, weil das Rechtsmittel gegen das Urteil (ON 400) auch im Fall der beantragten Berichtigung erfolglos bleiben würde, erübrigt sich die Erledigung der Beschwerde (RIS Justiz RS0126057). Nur soweit sich das maßgebliche Berichtigungsbegehren (ON 395) auf bei der Urteilsanfechtung durch Nichtigkeitsbeschwerde (ON 400) deutlich und bestimmt releviertes Vorbringen bezieht, kann es im Rahmen der inhaltlichen Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde behandelt werden. Im darüber hinausgehenden Umfang kann die Beschwerde (ON 440) im Sinn der obigen Ausführungen mangels Relevanz für den Erfolg oder Misserfolg der Nichtigkeitsbeschwerde dahinstehen. Eine Ausweitung des Vorbringens dazu steht mit Blick auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels gegen das Urteil systembedingt auch im Wege des Beschwerdeverfahrens über die Protokollberichtigung nicht offen.

2./ Betreffend Begehren auf „Urteilsberichtigung“:

Mit dem Beschluss vom (ON 424 Punkt 3./ [zum Antrag ON 397] und Punkt 7./ [zum Antrag ON 403]) wies die Vorsitzende weiters Anträge auf „Berichtigung“ (gemeint: Angleichung) der Urteilsausfertigung ab. In beiden Schriftsätzen (ON 397 und ON 403) hatte der Angeklagte behauptet, die schriftliche Ausfertigung würde insofern vom mündlich verkündeten Urteil abweichen, als zu A./, B./ und C./ eine Tatbegehung „entweder alleine oder als Beteiligter“ verkündet worden sei; auch das Hauptverhandlungsprotokoll gebe das verkündete Urteil insoweit unvollständig wieder. Weder in diesem noch im Zusammenhang mit Beschwerde (ON 440) und Nichtigkeitsbeschwerde legt der Angeklagte auch nur ansatzweise die rechtliche Relevanz dieses Vorbringens dar. Die Beschwerde ON 440 geht ins Leere.

Mit Beschluss vom (ON 457) wurden weitere Anträge des Angeklagten auf Berichtigung (Angleichung) der Urteilsausfertigung (ON 448, 451) mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese nach Ausführung der Rechtsmittel gegen das Urteil verspätet seien.

Dies zu Recht, wobei zur Begründung auf die obigen Ausführungen zur Einmaligkeit der auf Protokollberichtigung abzielenden Antragstellung verwiesen werden kann.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Voranzustellen ist, dass die in § 281 StPO genannten Nichtigkeitsgründe voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS Justiz RS0115902). Soweit daher im Rechtsmittel an zahlreichen Stellen gleichzeitig und ununterschieden auf mehrere Nichtigkeitsgründe Bezug genommen oder pauschal auf andere Beschwerdepunkte verwiesen wird, gehen jegliche Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers (RIS Justiz RS0100183).

Aus § 281a StPO macht der Angeklagte geltend, mit dem Oberlandesgericht Innsbruck habe seinerzeit ein örtlich unzuständiges Oberlandesgericht über die Rechtswirksamkeit der Anklage entschieden (ON 250), weil eigentlich die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Führung des Ermittlungsverfahrens zuständig gewesen wäre.

Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes sind nur die eigene örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts betreffende Fehler ( Ratz , WK StPO § 281a Rz 3) einen solchen spricht die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft behauptende Rüge gar nicht an, weshalb sie vom Ansatz verfehlt ist. Mit Blick auf die vom Oberlandesgericht angenommenen (13 Os 65/10y) Tatorte erweist sich der Einwand auch inhaltlich unberechtigt.

Die Besetzungsrüge (Z 1) leitet Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des Schöffengerichts (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) aus dem Umstand ab, dass sie „Ermittlungsergebnisse vom 6. bzw “ gegen den Widerspruch des Angeklagten verlesen, Anträge auf „Nichtverwertung“ der „Ergebnisse der molekulargenetischen Sachverständigengutachten“ sowie der „Ergebnisse der Daten einer Nachrichtenübermittlung“ abgelehnt und vom Angeklagten vorgelegte Auszüge einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht zu den Akten genommen habe. Seine deshalb in der Hauptverhandlung gestellten (als Rüge zu wertenden) Anträge auf „Ablehnung der Vorsitzenden wegen Befangenheit“ seien vom Schöffengericht aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen worden.

Das Vertreten einer von der eines Angeklagten verschiedenen Rechtsansicht, ja selbst eine allenfalls unrichtige Gesetzesauslegung durch den Richter begründet für sich keine Befangenheit desselben, sondern erst die begründet erscheinende Annahme, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von einer vor der Entscheidung über den Fall gebildeten Meinung wieder abzugehen (vgl RIS Justiz RS0096733; Lässig , WK StPO § 43 Rz 12, 15). Substantiierte Anhaltspunkte für ein solches unsachliches Vorgehen der Vorsitzenden vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde kein weiteres deutliches und bestimmtes Vorbringen aus Z 1 enthält. Spätere Ausführungen zur Beeidigung einer Schöffin und der Protokollierung dieses Vorgangs (ON 471 und Schreiben des Angeklagten vom ) bedürfen daher keiner Erörterung. Im Übrigen bezieht sich § 271 Abs 7 StPO nur auf hier nicht vorliegende erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung, die zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden.

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist dann gegeben, wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Nichtig in diesem Sinn sind nur solche Akte, die ein Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichnet (RIS Justiz RS0099358; Ratz , WK StPO § 281 Rz 169, 173 ff).

Mit der (eingangs) bloß pauschalen Behauptung der Verfahrensrüge (Z 2), sämtliche trotz Widerspruchs des Angeklagten verlesenen Aktenstücke würden „nichtige Erkundigungen oder Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren“ beinhalten, wird der angeblich Nichtigkeit begründende Umstand nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO; vgl auch Ratz , WK StPO § 281 Rz 49).

Der weitere Einwand (Z 2), bei der gegen den Widerspruch des Angeklagten verlesenen Auswertung der erhobenen Rufdaten durch einen Sachbearbeiter der Polizei (ON 173 AS 447 ff) handle es sich um eine (die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen umgehende) „nichtige Erkundigung“ (§ 152 Abs 1 StPO) ist nicht nachvollziehbar, weil die nähere Analyse und Aufarbeitung von im Wege einer in der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahme (der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung iSd § 134 Z 2 StPO; vgl ON 43, 152) erlangten Daten durch Ermittlungsorgane kein Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer (vom Ermittlungsorgan verschiedenen) Person iSd § 151 Z 1 StPO betrifft (vgl Kirchbacher , WK StPO Vor §§ 151 166 Rz 1 f, § 151 Rz 1, 4 und § 152 Rz 1). Da die Verpflichtung des Anbieters gemäß § 138 Abs 2 StPO (primär) auf die Übermittlung der angefragten Daten in Schriftform abstellt (vgl § 134 Z 5 StPO, den Verweis auf §§ 93 Abs 2, 111 Abs 3 StPO und die Bestimmungen über die Durchsuchung in § 138 Abs 3 letzter Satz StPO), geht auch die Behauptung ins Leere, mit dem Unterbleiben einer förmlichen Vernehmung des Anbieters über die mit der Anordnung abgeforderten Daten sei § 153 StPO umgangen worden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Kontext erwähnte Bestimmung des § 140 Abs 1 StPO wiederum normiert gerade nicht die Nichtigkeit von Ergebnissen (§ 134 Z 5 StPO) und ist daher aus Z 2 unbeachtlich ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 176).

Ebenso geht das Rechtsmittel im Ansatz fehl, indem es „Protokolle“, „Berichte“ und „Amtsvermerke“ über Vorgänge (Festnahme am , „Durchsuchung der Aktentasche“ und Sicherstellung eines Mietvertrags samt Bankunterlagen, „Durchsuchung des Fahrzeugs“ und Sicherstellung des Inhalts, Durchsuchung der Garage), die gerade nicht mit dem Verlangen einer Auskunft oder der Entgegennahme von Mitteilungen von (von den agierenden Organen verschiedenen) Personen (§ 151 Z 1 StPO) einhergehen, schlicht als (nichtige) „Erkundigungen“ iSd § 152 Abs 1 StPO bezeichnet und daraus ebenso wie mit der Berufung auf § 13 Abs 3 StPO Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 2 StPO abzuleiten trachtet (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 187).

Bleibt zum weiteren (an zahlreichen Stellen des Rechtsmittels wiederholten) Vorbringen, in der Hauptverhandlung seien gegen den Antrag des Angeklagten (Z 4) unverwertbare Beweisergebnisse verlesen (vorgetragen) und im Urteil verwertet (Z 5 vierter Fall) worden, unter Einbeziehung der Ergebnisse der Hauptverhandlung zunächst voranzustellen:

Eine Verfahrensrüge verspricht Erfolg, wenn der Beschwerdeführer aufzeigt, dass die getroffene Verfügung ungeachtet allfälliger rechtlicher Erwägungen desjenigen Organwalters, der sie getroffen hat angesichts der tatsächlichen Lage im Verfügungszeitpunkt rechtlich verfehlt war. Ist die Lösung, ausgehend von der vom verantwortlichen Organwalter dafür (aus Sicht des Obersten Gerichtshofs erkennbar) herangezogenen Sachverhaltsgrundlage, rechtsrichtig erfolgt, kann diese Sachverhaltsgrundlage nur nach Maßgabe der in Z 5 (zu Gunsten des Angeklagten auch der Z 5a) genannten Kriterien angefochten werden. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn trotz verfehlter rechtlicher Erwägungen die Verfügung im Ergebnis rechtsrichtig getroffen wurde ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 49 f, 52).

Die im Rechtsmittel mehrfach eingeforderte „Fernwirkung“ von (behaupteten) Beweisverboten ist der österreichischen Rechtsordnung abgesehen von § 112 Abs 2 letzter Satz StPO fremd (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 65 ff, 71, 174; Michel-Kwapinski , WK StPO § 166 Rz 32; Kirchbacher , WK StPO § 246 Rz 54 ff, 58, 60, 115 ff, 127).

Keineswegs zwingend folgt aus dem Bestehen eines Beweis erhebungs verbots (Beweisthemen, mittel oder methodenverbot) auch ein Beweis verwertungs verbot (vgl EGMR , 35394/97, Khan/Vereinigtes Königreich , ÖJZ MRK 2001/21, 654; Platzgummer in Winkler FS 798 f mwN; Schmoller , JBl 1994, 153; Kirchbacher , WK StPO § 246 Rz 115 ff). Ob ein Beweiserhebungsverbot mit einem entsprechenden Beweisverwertungsverbot, maW dem Verbot der Verwertung des Beweisergebnisses im Urteil einhergeht, ergibt sich vielmehr aus der Eigenart des jeweiligen Beweisverbots. Die Unverwertbarkeit eines Beweismittels ist generell kein Derivat der Urteilsanfechtbarkeit, insbesondere nicht der Z 2. Die Anfechtbarkeit des Urteils ist vielmehr von der Verbotswidrigkeit einer Beweiserhebung oder verwertung zu unterscheiden.

Bereits der klare Wortlaut der Z 4, wonach nur jene Verletzungen von Gesetzen oder Verfahrensgrundsätzen mit Nichtigkeit bedroht sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere Art 6 EMRK oder durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, zeigt unmissverständlich, dass nicht jeder Verstoß gegen eine Bestimmung der StPO Nichtigkeit des Urteils bewirkt. Enthält das Gesetz keine ausdrückliche Nichtigkeitsdrohung (Z 3), bedarf eine derart schwerwiegende Folge (Z 4) vielmehr stets einer tragfähigen Begründung. Mit dem Hinweis auf eine Gesetzesverletzung ist es keineswegs getan; schon gar nicht mit der Behauptung analoger Anwendbarkeit einer Gesetzesbestimmung ohne Nachweis einer planwidrigen Lücke. Als notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Nichtigkeit zufolge Missachtung eines Beweis oder sonstigen Verbots ist vielmehr zu fordern, dass der Verstoß den mit ausdrücklicher Nichtigkeit bedrohten nach Z 2 und 3 (hier differenziert nach Beweis und sonstigen Verboten) wenigstens annähernd gleichwertig ist ( Kirchbacher , WK StPO § 245 Rz 75, § 246 Rz 163). Schon S. Mayer (Commentar § 281 Rz 145) hatte keineswegs die strikte Einhaltung jedes Grundsatzes angesehen, „dessen Beobachtung im Interesse der Strafverfolgung und der Verteidigung liegt, deren Zwecken förderlich erscheint und damit die Aufgabe des Strafrichters fördert“, vielmehr nur eines solchen, „ohne dessen Wahrnehmung ein ordnungsgemäßes und gerechtes Strafverfahren undenkbar ist“.

Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung der so erlangten Beweise in der Hauptverhandlung (vgl zum Ganzen Ratz , WK StPO § 281 Rz 65, 337 f mit vielen weiteren Nachweisen).

Bezugspunkt der Gleichwertigkeitsprüfung sind naturgemäß in erster Linie die mit den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen oder Verfahrensgrundsätzen im Systemzusammenhang stehenden, mit ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung ausgestatteten Vorschriften.

Unter Zugrundelegung dieser Prämisse verfehlt der Beschwerdeführer trotz weitwendigen Ausführungen zu diversen Verfahrensvorgängen eine deutliche und bestimmte Darstellung der dazu aus Z 4 behaupteten Nichtigkeit.

Dass die von der Polizei wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls getätigten Ermittlungen am nur das Faktum M***** (A/14) betroffen hätten, behauptet die den schon damals vorliegenden Verdacht der Einbruchsdelinquenz in Bezug auf weitere vorgefundene Gegenstände ungeklärter Herkunft schlicht negierende Beschwerde bloß (vgl dagegen ON 3, 4). Ebensowenig vermag sie (nominell „Z 2 und Z 5“, der Sache nach Z 9 lit b) mit dem bloßen Hinweis auf Rückabtretungserklärungen der Staatsanwaltschaft Salzburg (vgl ON 1 S 3; [ON 1 S 6 in ON 21]) prozessordnungskonform (unter genauer Bezeichnung von eine solche Feststellung nahelegenden Fundstellen in den Akten) einen Feststellungsmangel dahin darzustellen, dass das zu AZ 11 St 157/11p geführte Verfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg und deren Einstellungserklärung vom konkrete auch im hier angefochtenen Urteil inkriminierte Taten umfasst hätte.

Gleichfalls ins Leere geht das eine Missachtung des § 140 Abs 1 StPO reklamierende Vorbringen an mehreren Stellen des Rechtsmittels (der Sache nach nur Z 3) hinsichtlich der Ergebnisse der mit gerichtlicher Bewilligung angeordneten (ON 43) und vom Beschwerdegericht gebilligten (ON 152) Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung. Denn die auf §§ 134 Z 2, 135 Abs 2 Z 3 StPO gestützte Anordnung (ON 43) bezog sich auf vier Endgeräten zugeordnete IMEI Nummern; abgefragt wurden Verkehrsdaten (§ 92 Abs 3 Z 4 TKG), Zugangsdaten (nach der Definition des § 92 Abs 3 Z 4a TKG ist dies ein bestimmter Teil der Verkehrsdaten) einschließlich Stammdaten, IMSI Nummer und Teilnehmernummer des jeweils durch die IMEI Nummer gekennzeichneten Endgeräts) sowie Standortdaten (§ 92 Abs 3 Z 6 TKG). Die Beschwerdehypothese, eine Rufdaten rück erfassung sei unzulässig, ist aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar. Die §§ 134 Z 2, 135 StPO wiederum enthalten keine Beschränkung der Abfrage auf einen bestimmten Zeitraum.

Bei der Auswertung der erhobenen Rufdaten durch einen Sachbearbeiter der Polizei (ON 173 AS 447 ff; US 15, 33) handelt es sich gerade nicht um eine (die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen umgehende) „nichtige Erkundigung“.

Die gerichtlich bewilligte Anordnung der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (ON 43, 152) stützte sich darauf, dass die vier betroffenen Mobiltelefone „bei ihm“ (dem der Begehung zahlreicher Einbruchsdiebstähle im Bundesgebiet verdächtigen Angeklagten) sichergestellt (ON 32) worden waren und nach damaligem Ermittlungsstand keinem der Einbruchsdiebstähle zugeordnet werden konnten (vgl auch ON 173 AS 17-21). Dem Beschwerdeeinwand zuwider ergibt sich daraus eine ausreichende Tatsachengrundlage für die seinerzeitige Annahme, dass mit der Rufdatenrückerfassung der Aufklärung dieser Taten dienende Daten des (damals) Beschuldigten ermittelt werden können. Das Fehlen einer Information über den genauen Auffindungsort (an der Person oder im PKW) im bezughabenden Anlassbericht (ON 32) vermag die angestrebte Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nicht zu begründen.

Ohne Anführung von Fundstellen in den umfangreichen Akten wird schlichtweg behauptet, dass es sich bei sämtlichen in der Folge ausgewerteten Daten um solche von „Wertkartentelefonen“ gehandelt habe. In Bezug auf letztere vermag der Beschwerdestandpunkt, die Datenspeicherung durch „Anbieter“ sei „zum Zweck der Abrechnung“ gar nicht erforderlich, nicht zu überzeugen. Denn auch im Zusammenhang mit der gleichfalls nach Tarifen erfolgenden Abbuchung von Wertguthaben können sich Streitfälle zwischen dem Anbieter und dem Wertkartenbenützer ergeben, für deren Klärung die Speicherung der Daten zu Verrechnungszwecken geboten ist (vgl §§ 99 Abs 2, 122 TKG). Zur Beweisführung verwendet wurden auch bloß während konkreter Kommunikationsvorgänge angefallene Standortdaten (ON 173 S 459 ff), die zugleich Verkehrsdaten, somit gerade nicht „andere Standortdaten als Verkehrsdaten“ iSd § 102 TKG sind (vgl 12 Os 93/14i [12 Os 93/14m]). Die Auskunftspflicht über Stammdaten des Angeklagten im Strafverfahren wiederum ergibt sich aus § 76a Abs 1 StPO. Mit der Bezugnahme auf § 99 Abs 5 Z 4 TKG verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Datenanfrage einer Sicherheitsbehörde nach Maßgabe des § 53 Abs 3a Z 3 SPG (zur Erlangung einer IP Adresse) hier nicht in Rede steht. Die Auskunft gemäß § 135 Abs 2 Z 3 StPO war zulässig und ist mit (auch vom Beschwerdegericht gebilligter; ON 152) gerichtlicher Bewilligung nach Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 137 Abs 1 zweiter Satz StPO). Diese Anordnung betraf gerade keine (bloß bis zum einer gesonderten Speicherpflicht unterliegenden) Vorratsdaten iSv § 102a TKG und § 134 Z 2a StPO idF vor deren Aufhebung mit BGBl I 2014/44, sondern beim zuständigen Betreiber für Verrechnungszwecke (§ 99 Abs 1 und 2 TKG) zur Verfügung stehende Daten einer Nachrichtenübermittlung iSd § 134 Z 2 StPO. Deren Verarbeitung zu Auskunftszwecken war demnach ebenso zulässig (§ 99 Abs 5 Z 1 TKG) wie deren Verwendung als Beweismittel im gegenständlichen Strafverfahren (§ 140 Abs 1 Z 2, 4 StPO). Da § 140 StPO eine Sonderbestimmung darstellt, kann für den Beschwerdestandpunkt des Angeklagten auch aus § 74 Abs 1 StPO nichts gewonnen werden.

Mit der Kritik an der Verlesung eines Protokolls einer Vernehmung durch den Haft und Rechtsschutzrichter, bei der der Angeklagte mit belastenden Beweisergebnissen konfrontiert und Vorhalten ausgesetzt worden sei, zeigt die Rüge (Z 2) keinen Verstoß gegen § 166 Abs 1 StPO auf.

Das weitere Vorbringen (der Sache nach Z 5 vierter Fall; vgl Michel-Kwapinski , WK StPO § 166 Rz 34, 38), auch in der Hauptverhandlung seien dem Angeklagten angeblich „darauf abzielende“ „verfängliche“ (nach Meinung des Angeklagten gegen § 166 StPO verstoßende) Fragen, etwa zur Anmietung der Garage, gestellt worden, weshalb sich seine im Erkenntnisverfahren getätigten Aussagen als „nichtig“ und „unverwertbar“ erweisen würden, entzieht sich mangels näherer Bezeichnung von Fragen und entsprechenden Fundstellen in den umfangreichen Hauptverhandlungsprotokollen einer Erwiderung (RIS Justiz RS0124172).

Das Rechtsmittel moniert weiters an mehreren Stellen, in Verletzung von § 252 Abs 1 StPO (Z 3) seien (gegen den Widerspruch, also ohne Einverständnis des Angeklagten) Berichte der Polizei über ihre Erhebungen (ON 32a [Auflistung von in der Garage sichergestelltem Gut in einem Tatort Spurenspiegel samt Lichtbildbeilagen, Faktenaufstellung und Zuordnung zu einzelnen Fakten] = Beilage 7 ff in ON 173; ON 173 S 127 ff [„Untersuchungsbericht“ über die Fotodokumentation von im Fahrzeug sichergestellten Gegenständen]; Faktenberichte beinhaltend ua Angaben zur Zuordnung von sichergestellten Gegenständen [in ON 173 und 174]; ON 173 S 447 ff [Rufdatenauswertung]; ON 9a S 7 ff in ON 11 [Bericht über die kriminalpolizeiliche Untersuchung von Schuhspuren]) verlesen oder vorgetragen worden. Dabei wird verkannt, dass es sich bei diesen Unterlagen gerade nicht um Aktenteile handelt, die Aussagen von Zeugen oder Gutachten von auf Grund fehlenden besonderen Fachwissens der Strafverfolgungsbehörden für Ermittlungen oder Beweisaufnahmen bestellten Sachverständigen (§ 126 Abs 1 und 2 StPO) enthalten, und die demnach auch nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst sind. Ebensowenig handelt es sich bei Berichten über Amtshandlungen, Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen von Ermittlungsorganen im Zuge der Aufklärung des Straffalls um Schriftstücke über Personalbeweise (Aussagen von Mitbeschuldigten, Zeugen oder Gutachten von Sachverständigen), für die das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO greifen würde. Solche Aktenteile müssen verlesen werden; eines Einverständnisses iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO bedarf es insoweit nicht (vgl Kirchbacher , WK-StPO § 252 Rz 10 f, 14, 19, 39, 124; RIS Justiz RS0099246, RS0106250, RS0117259). Unabhängig davon bleibt den jeweiligen Verfahrensparteien unbenommen, durch (aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewehrte) sachgerechte Antragstellung in der Hauptverhandlung auf die Aufnahme von konkreten Beweisen (etwa die Vernehmung von Ermittlungsorganen) hinzuwirken, um die Beweiskraft solcher dem Verlesungsgebot des § 252 Abs 2 StPO unterliegender amtlicher Schriftstücke in Frage zu stellen.

Soweit das Rechtsmittel an mehreren Stellen weiter (Z 3) moniert, trotz ausdrücklichen Widerspruchs (ie ohne Einverständnis des Angeklagten) seien in der Hauptverhandlung unter Verstoß gegen § 252 StPO Protokolle über die „Vernehmung von Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind“ verlesen worden, und dazu etwa pauschal auf „die Aufzählung in den Ausführungen unter Punkt III“ des Rechtsmittels verweist, lässt sich dieses Vorbringen (gerade noch) deutlich und bestimmt als Rüge in Bezug auf die Verlesung von Aussagen der Zeugen Elisabeth W*****, Walter H***** und Rosemarie D***** verstehen (S 34 iVm S 4 f der Beschwerdeschrift). Dem ist entgegenzuhalten, dass aus dem gesamten Erklärungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung abzuleiten ist, dass er der Verlesung der Aussagen von Geschädigten und Zeugen zu den Einbruchsdiebstählen, die ihn nicht direkt als Person belasten (so auch der oben Genannten), zweifelsfrei zugestimmt hat (ON 301 S 46 f, 54; ON 336b S 46; ON 340 S 7; ON 344 S 3 f; ON 424 S 6 f), zumal sich sein wiederholt bekräftigter „Widerspruch“ erkennbar auf die behauptete „Unverwertbarkeit“ von Polizeiberichten und „Faktenübersichten“ bezog und er klar zum Ausdruck brachte, dass er auf eine unmittelbare Abhörung jener Personen, die ihn nicht persönlich belasteten, sondern bloß Angaben zum Tathergang (durch für sie unbekannte Täter), zur Diebsbeute und zur Schadenshöhe machten, keinen Wert legte. Im Hinblick auf das sonstige Prozessverhalten des Angeklagten wäre für den Obersten Gerichtshof anders nicht nachvollziehbar, dass einerseits die Vorsitzende, die der Frage des Einverständnisses zu Verlesungen von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten mehrmals nachging (ON 301 S 46-54; ON 336b S 46; ON 344 S 3 [in Bezug auf eine Zeugin, die nicht dem Kreis der Geschädigten zuzurechnen ist]), von einer Vorladung und unmittelbaren Vernehmung dieser Personen Abstand nahm und andererseits letztlich weder die Staatsanwaltschaft noch der Angeklagte einen Antrag auf Ladung und unmittelbare Vernehmung derselben Zeugen stellten. Wegen des für die Parteien hörbaren Diktats der Protokollierung und der akribischen Verteidigung des Angeklagten hegt der Oberste Gerichtshof neuerlich keinen Zweifel daran, dass das insoweit protokollierte Einverständnis des Angeklagten (ON 301 S 46 54) seinen Erklärungen in der Hauptverhandlung entspricht. Damit konnte ihm aber auch kein Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO) entstehen, wenn mit auf die einzelnen Fakten Bezug nehmenden Polizei und „Faktenberichten“ auch dort referierte Angaben von Zeugen (mit)verlesen wurden. Indem der Protokollberichtigungsantrag (ON 395 Pkt 3) auf die Protokollierung von angeblich fehlendem Einverständnis zur Verlesung von über das Referat von Aussagen solcher Zeugen hinausgehenden Teilen von Polizeiberichten zu den einzelnen Fakten abzielt, wird im Hinblick auf das Verlesungsgebot des § 252 Abs 2 StPO wiederum kein Umstand deutlich und bestimmt aufgezeigt, der für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz wäre.

Gleichfalls dem Verlesungsgebot des § 252 Abs 2 StPO unterlagen die in den einzelnen Faktenberichten enthaltenen Hinweise auf die Zuordnung von durch die Polizei sichergestellten Gegenständen, sodass es keiner Zustimmung des Angeklagten zur Verlesung bedurfte.

Die Beschwerde (Z 3 iVm § 221 Abs 2 StPO) behauptet weiters, die Hauptverhandlung sei zufolge angeblicher Mängel bei der Zustellung der Anklageschrift (fehlende Rechtsbelehrung [vgl dagegen die Verfügung und den Vermerk ON 198 betreffend Formblatt „Aks2“ samt Zustellschein und den handschriftlichen Einspruch des Angeklagten ON 227]; mangelhafte Übersetzung [vgl allerdings die unzähligen in deutscher Sprache abgefassten handschriftlichen Eingaben des Angeklagten so auch ON 227 und den Vermerk ON 1 S 7]) an den in Haft befindlichen Angeklagten (§ 213 Abs 3 StPO) ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorbereitungsfrist durchgeführt worden. Dabei wird verkannt, dass das Oberlandesgericht Innsbruck (unabhängig davon, ob die Einspruchsfrist schon abgelaufen war) über einen ohnehin rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen die Anklageschrift (ON 223 [Schriftsatz des Verteidigers]; ON 227 [handschriftlicher Einspruch des Angeklagten]) zu entscheiden hatte. Dessen Beschluss vom (ON 250) über die Abweisung des Einspruchs und die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklage (§ 215 Abs 6 StPO) wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger am ausgefolgt (ON 250 S 1). Demnach stand dem Angeklagten nach Rechtswirksamkeit der Anklage bis zum Beginn der Hauptverhandlung am (ON 301) eine ausreichende Vorbereitungsfrist zur Verfügung, zumal ihm (und seinem Verteidiger) die Ladung (augenscheinlich zur Beschleunigung der Haftsache für den Fall des Eintritts der Rechtswirksamkeit der Anklage vor dem anberaumten Termin) bereits vor dem zugestellt worden war (ON 214).

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 271 Abs 1 StPO ist nur dann gegeben, wenn überhaupt kein Protokoll erstellt wurde; bloße Formmängel könnten Urteilsnichtigkeit nicht bewirken ( Danek , WK StPO § 271 Rz 4, 5). Da die in den Originalakten befindlichen, von einer Schreibkraft nach einem aufgenommenen Diktat der Vorsitzenden übertragenen Teile des ohne Beiziehung eines Schriftführers (§ 271 Abs 4 StPO) erstellten Hauptverhandlungsprotokolls (ON 301, 336b, 340, 344) von der Vorsitzenden unterfertigt wurden, geht die darauf bezogene Kritik (Z 3 iVm § 271 Abs 1 StPO) von vornherein ins Leere, zumal die Vorsitzende gerade keine Pflicht trifft, ein solches Diktat auch selbst zu übertragen (§ 271 Abs 4 StPO). Ebensowenig steht das Unterbleiben der Aufnahme der in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben in das Protokoll über die Hauptverhandlung (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO) unter Nichtigkeitssanktion (RIS Justiz RS0098552 [T5]; RS0098665 [T9]). Im Übrigen geht aus der Protokollierung durch die Bezugnahme auf die (in der Hauptverhandlung „berichtigte“, strafsatzbestimmende Tatumstände bezeichnende) Anklageschrift und die Anführung von konkreten Abweichungen des Schuldspruchs („mit der Maßgabe, dass …“) auch klar hervor, welcher Straftaten der Angeklagte bei der Urteilsverkündung für schuldig befunden wurde (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO). Von § 271 Abs 7 StPO nicht umfasst sind im Übrigen von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht relevierte Tippfehler bei Wertgrenzen nicht tangierenden Schadensbeträgen.

Dass der in der Hauptverhandlung beigezogene Sachverständige Dr. St***** vom Gerichtsmedizinischen Institut Innsbruck im Ermittlungsverfahren als Organ der Kriminalpolizei, als Staatsanwalt oder als Richter tätig gewesen wäre (vgl RIS Justiz RS0129955), behauptet selbst die nominell auf § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 2 StPO gestützte Beschwerde nicht. Soweit sie mit ihrem Vorbringen, dieser habe (angeblich) der Kriminalpolizei obliegende Tätigkeiten vorgenommen, der Sache nach Befangenheit des Genannten iSd § 47 Abs 1 Z 3 StPO ansprechen will, verabsäumt sie zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung (RIS Justiz RS0124172) einer dafür allein offenstehenden Verfahrensrüge aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO (vgl RIS Justiz RS0113618; Hinterhofer , WK StPO § 126 Rz 72), auf einen in der Hauptverhandlung vor Beginn der konkreten Beweisaufnahme (ON 336b S 25 35) wirksam gestellten, gerade auf die Enthebung des bestellten Sachverständigen abzielenden Antrag hinzuweisen. Denn soweit das Rechtsmittel auf einen in der Hauptverhandlung vom gestellten „Befangenheitsantrag“ Bezug nimmt (vgl ON 301 S 41 f), verschweigt es, dass der Angeklagte gerade diesen nach mehrmaliger Nachfrage (ON 301 S 43 ff) ausdrücklich zurückgezogen und sich danach nur mehr gegen die mittelbare Beweisaufnahme durch (bloße) Verlesung der schriftlichen Gutachten ausgesprochen hat (ON 301 S 45 ff, S 51 f, 54).

Dass die Sicherheitsbehörden (zum Abgleich von DNA Spuren) über keinen Mundhöhlenabstrich des Angeklagten verfügt hätten, ist eine schlicht spekulative Behauptung (vgl ON 2 S 17 f; ON 4 S 5 8, 39 in ON 21; ON 173 S 399, 423 ff; ON 336b S 26 ff, 35).

Mit der Kritik (Z 3 iVm § 228 Abs 1 StPO), auf Grund der Art der Urteilsverkündung (Verweis auf die Anklageschrift unter Anführung von konkreten Abweichungen von deren Tenor) habe die Öffentlichkeit nicht erfahren, welcher Taten (einschließlich der den angewendeten Strafsatz bedingenden Tatumstände) der Angeklagte schuldig erkannt worden sei, wird keine nichtigkeitsbegründende Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung dargetan, weil die Volksöffentlichkeit bei der Urteilsverkündung schon nach dem Vorbringen gerade nicht ausgeschlossen war.

Der Verfahrensrüge zuwider (Z 4) wurden in der Hauptverhandlung gestellte Anträge (ON 336b S 36 38) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten abgewiesen:

Der Antrag auf Einholung eines unfalltechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass ein Öffnen der Fahrertür des (am mit dem Angeklagten aufgegriffenen) PKWs aufgrund der Unfallendlage nicht möglich, der (die Verfügungsmacht über den PKW und dessen Inhalt bestreitende) Angeklagte nicht Lenker desselben gewesen sei und er sich nicht allein im Fahrzeug befunden habe (ON 336b S 36 iVm ON 327), lief auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus, weil er nicht erkennen ließ, weshalb ein Sachverständiger aus dem Gebiet der Unfalltechnik Monate nach dem Unfall ohne objektivierte (unmittelbare) Dokumentation der Unfallendlage des PKWs den Angeklagten entlastende Aussagen über die behaupteten Umstände treffen können sollte.

Die Anträge auf Abstandnahme von der Einbringung und Verwertung der bereits angesprochenen Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Ermittlungsergebnisse der Polizei (ON 336 b S 36 ff) ließen aus den bereits dargelegten Gründen keine Umstände erkennen, die einer Verwertbarkeit dieser Beweisergebnisse entgegenstehen würden. Dass es dazu einer besonderen Erklärung der Staatsanwaltschaft auf Einleitung des Ermittlungsverfahrens bedurft hätte, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten (vgl § 1 Abs 2 StPO in den Fassungen BGBl I 2004/19 [bis ] und 2014/71 [ab ]). In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die polizeilichen Ermittlungen nach der Festnahme des Angeklagten am gegen den erklärten Willen der Staatsanwaltschaft eingeleitet oder fortgesetzt worden wären (§ 101 Abs 1 StPO; ON 1 S 1 7, 14).

Ebenso zu Recht wurde der gleichgelagerte Antrag zu Ergebnissen der molekulargenetischen Untersuchungen abgewiesen. Denn einerseits vermochte die schlichte (und auch nicht durch sachgerechte Beweisanträge untermauerte) Behauptung, bei dem in der nationalen DNA Datenbank eingespeicherten Profil des Angeklagten (vgl ON 2 S 17 f, ON 173 S 423 ff; ON 336b S 26 ff) handle es sich nicht um dessen DNA, eine Verwertbarkeit des erfolgten Abgleichs nicht zu verhindern. Andererseits machte der Antrag nicht klar, aus welchem Grund das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zur Frage der hier gar nicht in Rede stehenden „Vorratsdatenspeicherung“ in Bezug auf anlasslos gespeicherte Daten sämtlicher Benutzer öffentlicher Kommunikationsdienste (G 47/2012 ua vom ) oder die Bestimmungen der §§ 74 f StPO einer Verwendung von in der DNA Datenbank der Sicherheitsbehörden gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten und der aus dem DNA Abgleich gewonnenen Ergebnisse im gegenständlichen Strafverfahren entgegenstehen sollten. Dem Auszug aus der erkennungsdienstlichen Evidenz zufolge (ON 2 S 17 f) erfolgte die Speicherung im Jahr 2001 anlassbezogen mit Bezug zu einem Verdacht der Einbruchsdelinquenz nach wiederholter erkennungsdienstlicher Behandlung wegen eines gleichgelagerten Verdachts in den Jahren 1991 und 1988, keineswegs also wegen des Verdachts eines Bagatelldelikts. Ebensowenig kann der Umstand, dass dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen das zu untersuchende Material unter ausdrücklicher Nennung des Namens des Beschwerdeführers übergeben wurde, die Zulässigkeit der Untersuchung (§ 124 Abs 1 StPO) und die Verwertbarkeit deren auf Grundlage einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 124 Abs 2 StPO) ermittelten Ergebnisse beeinträchtigen.

Schon aus den vorstehenden Gründen ging auch der an das vorangegangene Vorbringen anknüpfende Antrag auf „Nichtverwertung“ „sämtlicher Entscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts“ ins Leere.

Vor Eingehen auf die Mängelrüge (Z 5) ist zu betonen, dass mit diesem Nichtigkeitsgrund grundsätzlich nur formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen geltend gemacht werden können. Tatsachen sind in diesem Sinn entscheidend, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder im Fall gerichtlicher Strafbarkeit darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden (RIS Justiz RS0117264).

Der für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten maßgebliche Umstand (vgl RIS Justiz RS0116877), dass in einer von diesem angemieteten Garage Gegenstände gefunden wurden, die zahlreichen inkriminierten (Einbruchs )Diebstählen zugeordnet werden konnten (US 27 29), ergab sich für die Tatrichter aus einem beim Angeklagten aufgefundenen Mietvertrag zu diesem Bestandobjekt sowie daraus, dass der Genannte die Anmietung der betreffenden Garage selbst wenn auch für andere Zwecke eingeräumt hatte (US 22, 23, 26, 34). Die Behauptung (Z 5 vierter Fall), der zur Begründung herangezogene Mietvertrag sei gar nicht „Gegenstand des Beweisverfahrens“ gewesen, ist schlicht aktenwidrig (vgl ON 6 S 5 ff [= ident mit ON 173 S 189 ff] iVm US 13 sowie ON 336b S 47 und ON 340 S 7).

Gleichfalls sind die in der Urteilsbegründung bezeichneten Unterlagen (Spurenspiegel und Lichtbildbeilage über in der Garage und im PKW sichergestellte Gegenstände US 15, 17, 22, 27 29; ON 32a ist ident mit der im Urteil angeführten ON 173 S 213 395; Fotodokumentation ON 173 S 127 181) in der Hauptverhandlung vorgekommen (ON 340 S 11; ON 344 S 3). Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt sich, dass sich der Angeklagte zwar gegen das Vorkommen (Verlesen) der ON 32a in der Hauptverhandlung ausgesprochen (ON 336b S 37, 44, 46; ON 340 S 7, 11), für den Fall, dass das Gericht diese gegen seinen Widerspruch verlesen sollte, insoweit aber einem zusammenfassenden Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) zugestimmt hatte (ON 340 S 11). Daraufhin wurde dieses Schriftstück „dargetan“, woraus sich ergibt, dass die betreffenden Aktenstücke iSd § 252 Abs 2a (iVm § 252 Abs 2) StPO vorgetragen wurden (vgl 15 Os 56/15x). Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die Zustimmung zum Vortrag unter Verweis auf einen nicht näher bezeichneten Protokollberichtigungsantrag bestreitet, ist sie darauf zu verweisen, dass der (wie bereits dargetan) einzig zulässige (relevante) Antrag kein solches Vorbringen in Bezug auf ON 32a enthält (ON 395 S 11 f). Im Übrigen hegt der Oberste Gerichtshof nach Lage des Falls auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung des dargestellten Erklärungsinhalts, weil dieser vom Gericht für die Anwesenden hörbar diktiert wurde (ON 340 S 2) und angesichts der wortwörtlichen Verlesung von unzähligen Aktenstücken über drei Verhandlungstage hinweg nicht nachvollziehbar wäre, weshalb gerade diese Aktenstücke ohne eindeutige Zustimmung des Angeklagten (bloß) zusammenfassend vorgetragen worden sein sollten.

Mit der an mehreren Stellen des Rechtsmittels aufgestellten Behauptung, ohne Hinweis auf konkrete „Durchsuchungs “ und „Sicherstellungsprotokolle“, „Auflistungen“ oder „Bilder“, insbesondere zu den Schuldsprüchen B/2, B/3, B/4, A/6, B/5, A/8, A/9, A/10, A/12, A/13, A/16, B/6, B/7 und B/8 zugeordneten Gegenstände und einem zu A/12 und B/7 im Zusammenhang mit einem Schuhabdruck angesprochenen ADIDAS Schuh erweise sich das Urteil mit der (bloßen) Bezugnahme auf entsprechende Faktenberichte (US 2 11, 22, 26 29) als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), vermag die Beschwerde gerade keine willkürliche Begründung der Täterschaft des Angeklagten aufzuzeigen.

Dem weiteren (wiederholt erhobenen) Einwand (Z 5 vierter Fall) zuwider ist auch der kriminaltechnische Untersuchungsbericht der Polizei zur Übereinstimmung von übermitteltem Spurenmaterial mit in der Schuhspurendatei der Polizei einliegenden Spuren (ON 9a S 7 ff in ON 11) durch Verlesung gemäß § 252 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen (ON 340 S 9), sodass sich das Urteil darauf stützen durfte (US 32).

Gleichfalls sind entgegen der (dies mehrfach wiederholenden) Beschwerde (nominell teils Z 3, der Sache nach nur Z 5 vierter Fall) sämtliche Gutachten des Instituts für Gerichtliche Medizin Innsbruck, die der Leiter für den Fachbereich Forensische Genetik und Spurenkunde abgefasst hat bzw an deren Erstellung er maßgeblich beteiligt war (vgl ON 167 S 9 samt Beilage nach S 13) in der Hauptverhandlung vorgekommen, indem dieser in seiner Eigenschaft als gerichtsmedizinischer Sachverständiger und Vertreter des genannten Instituts in der Hauptverhandlung darauf verwies, diese aufrecht hielt (damit mündlich erstattete) und über Nachfragen erörterte (ON 336b S 25 35 und ON 344 S 11; vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 230; Kirchbacher , WK StPO § 252 Rz 31).

Der weiteren Rüge zuwider fehlen im Urteil zu A weder Feststellungen zu den „Tatmodalitäten“ oder zum Wert der gestohlenen Gegenstände (der Sache nach Z 10), noch blieben diese Annahmen unbegründet (Z 5 vierter Fall). Denn die entsprechenden Feststellungen verweisen auf die im Urteilsspruch angeführten Gegenstände und die dort beschriebene Art und Weise (US 20: „suchte … die zu A jeweils angeführten Räumlichkeiten bzw. Örtlichkeiten auf und tätigte die dort jeweils genannten Sachwegnahmen bzw. versuchten Sachwegnahmen … zu den angeführten Zeitpunkten an den angeführten Orten“). Im Tenor selbst wiederum finden sich im Anschluss an die Darstellung der einzelnen Taten auch die jeweiligen Fundstellen der korrespondierenden polizeilichen Erhebungsergebnisse. Indem die Tatrichter zur Begründung ihrer Feststellungen zu Tatmodalitäten und Wert der weggenommenen Sachen auf die „Erhebungen der Exekutive“ und die polizeilichen Vernehmungen der (jeweiligen) Zeugen verwiesen (US 34 f), haben sie in einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe auch hinreichend deutlich auf die im Tenor genauer bezeichneten Aktenteile Bezug genommen. Dass aber diese die festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht zu stützen vermögen, behauptet der Angeklagte der die Schadenshöhe in der Hauptverhandlung nicht bestritt (ON 336b S 46) nicht einmal.

Weshalb es angesichts des dargestellten Verweises auf den Urteilstenor an Feststellungen (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 10) zu den Qualifikationen nach §§ 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (aF) fehlen sollte, erklärt die Rüge nicht. Denn dass der Angeklagte mit entsprechendem Vorsatz und auf die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen (mit einem 3.000 Euro übersteigenden Beutewert) und Einbruchsdiebstählen gerichteter gewerbsmäßiger Tendenz vielfach durch Einbruchshandlungen in Gebäude, abgeschlossene Räume oder Transportmittel (erfolgreich) eindrang bzw einzudringen versuchte und an einigen Orten Behältnisse aufbrach (§§ 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall aF), ist diesem mit hinreichender Deutlichkeit (vgl Ratz , WK StPO § 281 Abs 1 Rz 19) ebenso zu entnehmen wie der Umstand, dass der Beutewert bei zahlreichen Taten einen Betrag von 3.000 Euro (§ 130 dritter Fall StGB aF) und der insgesamt vom Vorsatz umfasste Beutewert auch 50.000 Euro (§ 128 Abs 2 StGB aF) überstieg. Weshalb diese Feststellungen einer (erkennbar auf § 29 StGB basierenden) Zusammenfassung von mehreren Diebstählen verschiedener Art zu einem einzigen Verbrechen des „teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßig schweren Diebstahls“ nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; US 11, 39) entgegenstehen sollte, erklärt die auf die gesonderte rechtliche Beurteilung der einzelnen Taten abstellende Beschwerde nicht (vgl RIS Justiz RS0112520; RS0120980).

Die Beschwerdebehauptung, es fehlten Feststellungen, inwieweit der Angeklagte an jedem einzelnen dieser Diebstähle überhaupt „beteiligt“ gewesen sein soll (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 9 lit a), entfernt sich von den unmittelbaren Ausführungshandlungen des Angeklagten bezeichnenden Urteilsannahmen.

Bei der im Zusammenhang mit der Begründung der Feststellungen zur Unfallsendlage des PKWs vor der Verhaftung des Angeklagten angeführten „ON 213 “ (US 22) handelt es sich mit Blick auf die Vorgänge in der Hauptverhandlung und den Akteninhalt zweifelsfrei um die in diesem Zusammenhang in der Hauptverhandlung mehrfach erörterte (ON 336b S 2, 7, 11-13, 21 f) und auch verlesene (ON 344 S 11) ON 312 , die bereits im Hauptverhandlungsprotokoll zum Teil aufgrund eines offensichtlichen „Zahlensturzes“ mit „ON 213 “ bezeichnet wurde, sodass der darauf bezogene Einwand angeblich unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) unberechtigt ist.

Die Feststellungen zur erst nach der erstmaligen Festnahme des Angeklagten erfolgten Aufhebung des Aufenthaltsverbots und der daraufhin am erfolgten Festnahme auf Grund einer gerichtlich bewilligten Anordnung nach Beendigung der zunächst gemäß § 133 Abs 5 StVG vollzogenen Strafhaft betreffen keine entscheidenden Tatsachen, sodass die darauf bezogene Kritik (Z 5 vierter Fall) dahin stehen kann.

Da es sich bei den durch Verlesung in der Hauptverhandlung vorgekommenen Erhebungsergebnissen der Polizei nicht um „nichtige Erkundigungen“ handelt, geht auch der (wiederholt) darauf bezogene Einwand unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ins Leere.

Die Erwägungen der Tatrichter, wonach laut dem Gutachten ON 167 „(allenfalls) bei der untersuchten Diebsbeute“ keine den Angeklagten entlastenden DNA Spuren dritter Personen eruiert werden konnten (US 31), bezogen sich erkennbar auf die neben zahlreichen Gebrauchsgegenständen sichergestellten und auf DNA Spuren untersuchten Möbeltresore (vgl ON 22, 24, ON 167 S 3 f, 9), sodass insoweit auch keine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) vorliegt.

Soweit die Beschwerde wiederholt Kritik an den aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens gezogenen Schlüssen auf die Nutzung der Garage durch den Angeklagten selbst und die Art der ihm zugeschriebenen Tathandlungen (Diebstahl und nicht Unterschlagung oder Hehlerei) übt, erschöpft sie sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Ebensowenig erweist sich das Urteil als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), indem es sich auf Basis der gerichtsmedizinischen Gutachten auf den erfolgten Abgleich von biologischen Spuren an sichergestellten Gegenständen mit einem im Jahr 2001 in die nationale DNA Datenbank (vgl §§ 65-67, 75 SPG) eingespeisten, seinerzeit dem Angeklagten zugeordneten DNA Profil stützt. Der bloße Umstand, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, welcher Sachverständige im Jahr 2001 dieses Material untersucht hatte, bewirkt weder „Nichtigkeit“ des in Rede stehenden Gutachtens (ON 167) iSd § 152 StPO noch dessen Unverwertbarkeit. Die mehrfach wiederholte bloße Behauptung, die Strafverfolgungsbehörden hätten zum Abgleich mit biologischen Spuren über kein rechtmäßig erlangtes DNA Profil des Angeklagten verfügt, verliert sich in reiner Spekulation (vgl ON 2 S 17 f, ON 4 S 5 8 in ON 21; ON 173 S 423 ff, 817 f; ON 336b S 26 ff, 35) . Einen § 55 StPO entsprechenden, auf seine Entlastung abzielenden Beweisantrag zur Überprüfung der Beweiskraft des seit Jahren in der DNA Datenbank eingespeicherten DNA Merkmalmusters gestellt zu haben, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, sodass er sich insoweit auch nicht auf mangelnde Sachverhaltsaufklärung berufen kann (RIS Justiz RS0115823).

Die (wiederholt) mit der Berufung auf § 166 Abs 2 StPO insoweit (an mehreren Stellen des Rechtsmittels) auf eine Unverwertbarkeit der in der Hauptverhandlung getätigten Aussage abzielende Beschwerde (Z 5 vierter Fall) legt nicht dar, über welche Rechte konkret der Angeklagte nicht belehrt worden sein soll. Dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung neuerlich (und mehrmals) über ihm im Ermittlungsverfahren mitzuteilende Rechte iSd § 164 Abs 1 StPO zu unterrichten gewesen wäre, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten (vgl Kirchbacher , WK StPO § 164 Rz 1, 4 und § 245 Rz 24). Der Aktenlage zufolge wurde er vielmehr gesetzeskonform vor seiner Vernehmung in der (an mehreren Tagen durchgeführten) Hauptverhandlung (ON 301 S 7) einmal iSd § 245 StPO (und aus seiner Antwort erkennbar auch über sein Recht zu Schweigen; § 7 Abs 2 zweiter Satz StPO) belehrt.

Im Hinblick auf die bereits erörterte Frage der Verlesung von Zeugenaussagen von Geschädigten und solche referierende Angaben in Polizeiberichten verschlägt gleichermaßen der konkret zu A/4 erhobene Einwand einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der auf Angaben des Heinrich Al***** vor der Polizei basierenden Feststellungen zum Tathergang. Einen entscheidende Tatsachen betreffenden Widerspruch im Sinn einer logischen Unverträglichkeit (Z 5 dritter Fall; RIS Justiz RS0119089) zwischen den beweiswürdigenden Erwägungen (US 29 f), den Feststellungen (US 20 iVm US 3) und der zusammenfassenden Wiedergabe im Urteilsspruch (US 3) vermag die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht darzutun, weil sämtliche Urteilspassagen auf einen infolge Entdeckung misslungenen Versuch, Fenster (des Firmengebäudes) aufzubrechen, Bezug nehmen. Dass es dem Angeklagten angesichts solcher Handlungen bei lebensnaher Betrachtung darauf ankam, im Gebäude Wertgegenstände wegzunehmen, haben die Tatrichter bei gebotener Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe zu A/4 (RIS Justiz RS0119370) mit hinreichender Deutlichkeit dargetan (US 3, 20, 29 f, 35).

Dass der (im Jahr 2001) mit Barcode in der Erkennungsdienstlichen Evidenz, und der DNA Datenbank verzeichnete Mundhöhlenabstrich des Beschwerdeführers damals nicht durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin oder der forensischen Molekularbiologie ermittelt worden wäre, behauptet die Beschwerde bloß (vgl dagegen die Bezugnahme auf die seinerzeitige Untersuchung desselben durch das im Gerichtsmedizinischen Institut Innsbruck eingerichtete und erkennbar als Dienstleister der Sicherheitsbehörden [§ 67 Abs 2 SPG] tätige Österreichische DNA Zentrallabor ON 173 S 817 f und ON 336b S 33, 35).

Ein Verwertungsverbot (Z 5 vierter Fall) lässt sich aus der namentlichen Nennung des Angeklagten als Träger des Merkmalmusters mit dem ihm bereits im Jahr 2001 zugeordneten Bar Code bei Übermittlung der zu untersuchenden Spuren an den Sachverständigen (ON 167) nicht ableiten, zumal die Übermittlung in nicht anonymisierter Form keinerlei Auswirkung auf das Ergebnis des vorgenommenen Abgleichs haben konnte (ON 336b S 28 30) und der Schutzzweck des Anonymisierungsgebots (§ 124 Abs 3 StPO) die Zulässigkeit des Abgleichs nicht berührt.

Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) zuwider beziehen sich die Erwägungen der Tatrichter zu DNA Spuren des Angeklagten und dem am Tatort zu A/4 aufgefundenen Rucksack (US 30 31) im Gesamtkontext aktenkonform auf unmittelbar auf diesem selbst („Rucksackreißverschluss“) sowie auf einem darin befindlichem „Drahtwerkzeug“ und einer „Schutzbrille“ (womit in der Folge aus dem Zusammenhang erkennbar „Einbruchswerkzeug“ [im weiteren Sinn] gemeint ist) aufgefundene Spuren. Mit dem (im Übrigen auch nicht durch die Angabe von exakten Fundstellen belegten; vgl RIS Justiz RS0124172) Vorbringen, das Beweisverfahren hätte an einem sichergestellten Schweißtuch auch Spuren eines Unbekannten ergeben und das Erstgericht sei zu falschen Schlüssen hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten gelangt, wird bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung kritisiert.

Mit welchem Protokollberichtigungsantrag überhaupt „diesbezügliche Angaben“ des Angeklagten im Protokoll über die Verhandlung am (ON 344) inwiefern als den Erwägungen der Tatrichter entgegenstehend unrichtig wiedergegeben kritisiert worden sein sollen, sagt die Beschwerde nicht. Dem allein maßgeblichen Antrag (ON 395) ist kein derartiges Begehren zu entnehmen, sodass sich das keine deutliche und bestimmte Bezeichnung eines angeblich Nichtigkeit begründenden Umstands enthaltene weitere Vorbringen einer Erwiderung entzieht.

Mit dem Verweis auf die mit Fundstellen bezeichneten Erhebungen der Polizei, den Untersuchungsbericht zum mit einer Tatortspur übereinstimmenden Schuhabdruck eines im Fahrzeug des Angeklagten sichergestellten Schuhs der Marke ADIDAS, die bezughabenden Zeugenaussagen aus dem Kreis der Geschädigten und die Sicherstellung von Diebsgut im Verfügungsbereich des Angeklagten wurden auch die vom Gericht bezeichneten Tathandlungen zu A/12 und B/7 (Aufbrechen von Kassenladen und Wegnahme der genannten Gegenstände) hinreichend begründet (US 29 iVm US 6, 10, 20, 27 f, 32, 34).

Dem weiteren Einwand zuwider (Z 5 letzter Fall) wurde der im Urteil referierte, in der Hauptverhandlung getätigte Vorhalt bezüglich sichergestellter Schuhe der Marke KEEN mit Schuhgröße 40 (US 32) aktenkonform wiedergegeben (vgl ON 344 S 19 f). Die Beschwerde isoliert mit Kritik an der Verwechslung dieser Schuhe im Zuge des Vorhalts die angesichts der Gesamtheit der Entscheidungsgründe erkennbar keine notwendige Bedingung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zu A/12 und B/7 darstellende sachverhaltsmäßige Bejahung bloß eines einzelnen als erheblich beurteilten Umstands. Dabei blendet sie das maßgebliche Argument der Tatrichter (im Verfügungsbereich des Angeklagten sichergestelltes Diebsgut; die Verwendung der zu einem am Tatort gesicherten Schuhabdruck passenden ADIDAS Schuhe durch den Angeklagten könne aus spurenkundlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden; US 22, 26, 28, 31, 33) aus. So verfehlt sie eine Orientierung am Verfahrensrecht (RIS Justiz RS0116737, RS0099507, RS0119370, RS0116504). Im Übrigen konnte die angesprochene Verwechslung des Schuhs Marke KEEN mit einem anderen Schuh der gleichen Marke, zu dem es einen DNA Treffer gab, mit Blick auf die bereits davor gegebene Antwort nicht mehr nachteilig wirken, weil der Angeklagte bereits vor dem Vorhalt dieses Umstands bestätigt hatte, dass er einmal „Pantoffel“ wie die abgebildeten Schuhe gehabt habe, und danach bloß präzisierte, möglicherweise derartige Schuhe wegen der kleineren Größe (40 anstatt 42) als „Pantoffel“ verwendet zu haben.

Auch die Kritik (Z 5 vierter Fall) an der Bezugnahme der Urteilsbegründung zu den Schuldsprüchen A/9, A/10 und B/6 auf Ergebnisse der Rufdatenauswertung stößt sich (isoliert) bloß an der sachverhaltsmäßigen Bejahung eines einzelnen als erheblich beurteilten Umstands (Verwendung von beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefonen in räumlicher und örtlicher Nähe vor und nach den entsprechenden Tatzeitpunkten), übergeht aber das nach der Gesamtheit der Entscheidungsgründe maßgebliche Argument der Tatrichter (im Verfügungsbereich des Angeklagten sichergestelltes Diebsgut US 26 ff). Im Übrigen sind auf die Sicherstellung von Mobiltelefonen rekurrierende (ausreichend detaillierte) Erhebungsergebnisse der Polizei (ON 173 S 19 21) gar wohl in der Hauptverhandlung vorgekommen (ON 344 S 3; vgl auch US 14, 24, 33 f) und lässt das Urteil deutlich genug erkennen, dass das Erstgericht von einer Verwendung der angesprochenen Mobiltelefone zu den in Rede stehenden Zeitpunkten durch den Angeklagten selbst ausgegangen ist (US 33 f). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die erfolgte Rufdatenauswertung neuerlich als „nichtige Erkundigung“ und daher als unverwertbar erachtet, ist sie auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Z 3 zu verweisen.

Aus § 281 Abs 1 Z 7 StPO macht der Beschwerdeführer geltend, das Schöffengericht habe die vom Oberlandesgericht Innsbruck für rechtswirksam erklärte Anklageschrift (ON 197, 250) im einleitenden Satz des Urteils (Urteilskopf; US 1; „über die von der Staatsanwaltschaft Innsbruck … wegen … erhobene Anklage“) mit abweichender und unvollständiger Bezeichnung der ihm vom Oberlandesgericht zugeschriebenen strafbaren Handlungen angeführt und demnach die Anklageschrift nicht in der vom Oberlandesgericht „bezeichneten Form“ erledigt. Da Gegenstand der Anklage die konkret bestimmte Tat, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich aus Anklagebegründung und Anklagetenor ergibt, nicht aber ihre vom Ankläger (oder vom Oberlandesgericht in seiner gemäß § 214 StPO ergangenen Einspruchsentscheidung) vorgenommene rechtliche Beurteilung ist (RIS Justiz RS0102147), geht diese Kritik von vornherein ins Leere. Abgesehen davon wäre selbst im Fall einer tatsächlichen Nichterledigung der Anklage ein Angeklagter gar nicht berechtigt, sich auf diesen Nichtigkeitsgrund zu berufen (RIS Justiz RS0099656).

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe es in der Hauptverhandlung verabsäumt, den Angeklagten zu einem gegenüber dem Anklagevorwurf „geänderten rechtlichen Gesichtspunkt“ anzuhören (Z 8 iVm § 262 StPO; vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 545), obwohl ihm das Urteil zu A eine „andere strafbare Handlung“ zur Last lege als die vom Oberlandesgericht Innsbruck für rechtswirksam erklärte Anklage (ON 197 iVm ON 250), verkennt der Beschwerdeführer, dass die vom Schuldspruch (ebenso wie die von der Anklageschrift) umfassten Taten zu einer Subsumtionseinheit sui generis, konkret zu einer einzigen strafbaren Handlung im Sinn eines Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (vgl Ratz in WK 2 § 29 StGB Rz 1, 5, 7) zusammengefasst wurden und sich bloß die (vom Gesetz gar nicht exakt vorgegebene) Bezeichnung einer solchen Subsumtionseinheit (im Urteil ebenso wie in der Anklageschrift erkennbar bezogen auf die mehrfache Qualifikation [nicht nur nach § 130 dritter und vierter Fall, sondern auch nach § 128 Abs 2 StGB] als „das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch“; in der gemäß § 214 StPO ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts [ON 250 S 11] „präzisiert“ als „das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls“) unterscheidet. Weshalb im vorliegenden Fall eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Taten und der dadurch verwirklichten strafbaren Handlung vorliegen soll, die eine Unterrichtung des Angeklagten erfordert haben würde, wird nicht klar.

Welches einem Schuldspruch entgegenstehende (prozessuale) „Verfolgungshindernis“ (der Sache nach Z 9 lit b; vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 566, 634) aus welchen Gründen gegeben sein soll und auf Basis welcher Beweisergebnisse dazu welche Feststellungen zu treffen gewesen wären, lässt das Rechtsmittel (S 6 f) offen (RIS Justiz RS0118580).

Das auf die Sicherstellung von (mutmaßlich in Österreich gestohlenen) Gegenständen in dem zur Sachfahndung ausgeschriebenen, in Deutschland gestohlenen PKW bezogene Vorbringen (Z 9 lit b) lässt eine Ableitung aus dem Gesetz vermissen, weshalb das Hervorkommen des Verdachts einer in die inländische Gerichtsbarkeit fallenden strafbaren Handlung (spätestens) im Zuge der laut Ausschreibung durchzuführenden Spurensicherung (ON 2 S 28) ein Verfolgungshindernis darstellen soll, zumal im Gegenstand Verjährungsfragen nicht in Rede stehen.

Einen Verstoß gegen das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 StPO) behauptet die Beschwerde (Z 9 lit b) bloß, ohne Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die indizierten, dass die Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft Salzburg zum Verfahren AZ 11 St 157/11p auch konkrete, hier gegenständliche Straftaten umfasst haben könnte (vgl dagegen ON 1 S 3 und ON 141 [AZ 115 UT 98/14 f der Staatsanwaltschaft Salzburg]).

Zur Beschwerdeprämisse der örtlichen Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Anklageerhebung lässt der Nichtigkeitswerber auch in diesem Zusammenhang eine Ableitung aus dem Gesetz vermissen, weshalb selbst im Fall der örtlichen Unzuständigkeit einer anklagenden Staatsanwaltschaft oder eines erkennenden Gerichts ein Verfolgungshindernis iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vorliegen sollte.

Mit der (auch in der Beschwerde ON 440 aufgestellten) Behauptung, in der Hauptverhandlung seien (am ) vom öffentlichen Ankläger „überhaupt keine Anklagepunkte vorgetragen oder ausgeführt worden“, weshalb „die nach dem Gesetz erforderliche Anklage“ fehle, wird keine Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO dargetan (RIS Justiz RS0099810, RS0116565). Da selbst die (gänzliche) Unterlassung des Anklagevortrags einem Schuldspruch nicht entgegensteht ( Danek , WK StPO § 244 Rz 9), kann für den Rechtsmittelstandpunkt des Angeklagten auch dahingestellt bleiben, ob der Ankläger in der Hauptverhandlung den gesamten Tenor der Anklageschrift oder bloß eine zusammenfassende Begründung (Beschwerde ON 262 Pkt 3) vorgetragen hat und ob die Protokollierung „Der öffentliche Ankläger trägt die Anklageschrift vor und beantragt wie dort“ (ON 301 S 3) die Vorgänge in der Hauptverhandlung ausreichend wiedergibt (vgl dazu im Übrigen Danek , WK StPO § 244 Rz 7; RIS Justiz RS0098050). Soweit (ON 440) die Protokollierung des Vorgangs nach § 244 Abs 2 StPO als unvollständig kritisiert wird, orientiert sich der Beschwerdeführer nicht an § 271 Abs 1 Z 4 StPO und § 245 StPO. Dass eine eingehende Vernehmung des Angeklagten im Sinn der letztgenannten Bestimmung die naturgemäß nicht ihm Rahmen der Befragung nach § 244 Abs 2 StPO erfolgt stattgefunden hat, ergibt sich aus den Protokollen über die Hauptverhandlung und kann vom Rechtsmittelwerber füglich nicht bezweifelt werden.

Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO behauptet, „das Vorbringen der Anklageschrift“ (ON 197) reiche nicht aus, die Strafbarkeit der darin bezeichneten Tat und die Zuständigkeit des dort angerufenen Gerichts zu beurteilen, weshalb diese an „wesentlichen formellen Mängeln“ leide, legt er nicht aus dem Gesetz abgleitet dar, in welcher Hinsicht das Erstgericht dem öffentlichen Ankläger hinsichtlich der im angefochtenen Urteil beschriebenen Taten in unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtsirrig das Strafanklagerecht zuerkannt haben sollte (vgl Fabrizy , StPO 12 § 281 Rz 87; Schroll/Schillhammer , Leitfaden für Rechtsmittel in Strafsachen 2 Rz 283).

Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider liegt in der erschwerenden Wertung (ua) der „mehrfachen Qualifikation beim Diebstahl“ und der „Tatwiederholung“ bei tatmehrheitlicher Verwirklichung von in einer Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) zusammengefassten Qualifikationen keine unzulässige Doppelverwertung, weil im aktuellen Fall die Strafdrohung des § 130 zweiter Satz StGB (idF vor BGBl I 2015/112) schon durch die gewerbsmäßige Begehung auch nur eines einzigen nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB (idF vor BGBl I 2015/112) qualifizierten Diebstahls (vgl etwa A/2/b, A/7, A/8, A/11, A/14, A/15/h, A/18, A/19) bestimmt wurde und weder die weitere (über die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen nach § 129 StGB begründete) Qualifikation des § 130 vierter Fall StGB noch die Tatwiederholung umfasst (RIS-Justiz RS0116020).

Welche „im Ermittlungsverfahren mehrfach vorgekommenen Verstöße gegen die EMRK“ durch eine Strafmilderung auszugleichen gewesen wären, erklärt die einen „unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung“ behauptende Beschwerde (Z 11 dritter Fall) nicht und erweist sich damit als nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Bleibt anzumerken, dass die zu C inkriminierten Tankkarten, die im Zuge des Einbruchsdiebstahls zu A/2/a/i unterdrückt wurden (US 3, 11, 21, 27), keine unbaren Zahlungsmittel iSd § 241e Abs 3 StGB, sondern Urkunden iSd § 229 Abs 1 StGB darstellen (vgl RIS Justiz RS0120525 [T4]). Diese rechtsirrige Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) wirkt sich fallbezogen aber nicht zum Nachteil des Angeklagten iSd § 290 StPO aus, weil sich auch bei richtiger rechtlicher Beurteilung am gemäß § 28 Abs 1 StGB anzuwendenden zweiten Strafsatz des § 130 StGB und auch an den heranzuziehenden Strafbemessungsgründen nichts geändert hätte. Im Übrigen ist a ngesichts dieser Klarstellung das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung nicht an den verfehlten Schuldspruch

gebunden (RIS Justiz RS0118870).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00106.15W.0519.000