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VfGH vom 15.06.1990, B1562/88

VfGH vom 15.06.1990, B1562/88

Sammlungsnummer

12378

Leitsatz

Versagung der Bewilligung für die Satzungsänderung einer Sparkasse zur Aufnahme des Hypothekenbankgeschäfts; denkmögliche Annahme des Ausschlusses der Sparkassen vom Betrieb solcher Geschäfte; sachliche Rechtfertigung der Beschränkung der Konzession nach dem Hypothekenbankgesetz auf Aktiengesellschaften; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit; öffentliches Interesse an der Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit aufgrund der Tätigkeit der Banken in einem volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich und der besonderen Schutzbedürftigkeit der Einleger gegeben

Spruch

Die beschwerdeführende Sparkasse ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Sparkasse durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die derzeit gültige Satzung der beschwerdeführenden Sparkasse lautet in ihrem § 5 unter der Überschrift "Geschäftsgegenstand" u.a.:

"(1) Geschäftsgegenstand der Sparkasse ist der Betrieb aller Bankgeschäfte gemäß § 1 (2) des Kreditwesengesetzes, ausgenommen:

a) die Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen,

b) ..."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde ein Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, gemäß § 13 Abs 4 Sparkassengesetz, BGBl. 64/1979 in der Fassung BGBl. 326/1986, zu bewilligen, daß der den Geschäftsgegenstand regelnde § 5 Abs 1 der Satzung der Beschwerdeführerin dahin geändert wird, "daß die lita weggelassen wird, wodurch ein Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen bestünde".

Zur Begründung führte die belangte Behörde an, daß gemäß § 13 Abs 4 Sparkassengesetz die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zu erteilen ist, wenn eine Satzungsänderung diesem Bundesgesetz sowie anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht widerspricht. Gemäß § 1 Abs 1 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899, DRGBl. S. 375, idF der Verordnung DRGBl. 1938 I S. 1574 und des Bundesgesetzes BGBl. 509/1974, bedürften Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken unter Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgrund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen. Eine Konzession könnten daher im Gegensatz zu der im Antrag genannten Auffassung nur Aktiengesellschaften erhalten.

Die belangte Behörde schloß die Begründung ihres Bescheides, mit dem die Änderung der Satzung durch Streichung der lita des § 5 Abs 1 verweigert wurde, mit der Feststellung, daß "somit nach der gegebenen Gesetzeslage die E Spar-Casse-Bank nicht zur Pfandbriefausgabe berechtigt ist".

2. In ihrer Beschwerde gemäß Art 144 B-VG beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des geschilderten Bescheides wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und der Erwerbsfreiheit, sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesstellen.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin verstößt § 1 Abs 1 Hypothekenbankgesetz sowohl gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art 18 Abs 1 B-VG als auch gegen den Gleichheitssatz und den Grundsatz der Erwerbsfreiheit.

§ 1 Abs 1 Hypothekenbankgesetz verstößt nach Meinung der Beschwerdeführerin deshalb gegen das Legalitätsprinzip, weil dieses Gesetz keine näheren Bestimmungen enthalte, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung für den Hypothekenbankbetrieb zu erteilen (oder zu verweigern) sei. Der erteilenden Stelle werde offenkundig uneingeschränktes Ermessen eingeräumt, ihre Handlungsweise werde in keiner Weise determiniert. Auch aus dem Hypothekenbankgesetz seien keine Zielsetzungen erkennbar, die die Genehmigungsentscheidung determinieren könnten, sodaß offenkundig jener Grad der Unbestimmtheit vorliege, der einen Verstoß gegen Art 18 Abs 1 B-VG darstelle.

Gegen den Gleichheitssatz verstoße die genannte Bestimmung, weil eine sachliche Rechtfertigung für die Monopolstellung der Aktiengesellschaften nach § 1 Abs 1 Hypothekenbankgesetz nicht ersichtlich sei. Während § 5 Abs 1 Z 3 KWG die Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (gemäß § 1 Abs 2 Z 8 KWG einschließlich der "Ausgabe von Pfandbriefen") nur bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften des Handelsrechtes ausschließe, werde aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ohne sachliche Rechtfertigung "der Kreis der zum Hypothekenbankgeschäft Berechtigten über den Regelungsinhalt des KWG durch das HypBG derart eingeschränkt ..., daß auch allen zum Bankgeschäft berechtigten Personen mit Ausnahme von Aktiengesellschaften der Betrieb des Hypothekenbankgeschäftes untersagt sein soll".

Aus dem hier maßgeblichen Blickwinkel (Organisation, Kapitalausstattung, Rechnungslegung) seien vielmehr Sparkassen den Aktiengesellschaften durchaus gleichzuhalten: Schon die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sparkassengesetz (843 BlgNR, 14. GP) hätten festgehalten, "daß die Organisation der Sparkassen im neuen SpG nach aktienrechtlichem Vorbild gestaltet wurde". Die Jahresabschlüsse aller Bankunternehmen seien nach § 24 KWG aufzustellen; für den Inhalt, die Wertansätze in der Jahresbilanz, die Bestellung der Bankprüfer, die Prüfung des Jahresabschlusses, sowie dessen Bekanntmachung würden die Bestimmungen des Aktiengesetzes sinngemäß (§24 Abs 2, 5, 7 und 11 KWG) gelten. Sparkassen sei "ausreichendes" Gründungskapital zur Verfügung zu stellen (§§2 Abs 2 bzw. 3 Abs 2 Sparkassengesetz) und die aktienrechtlichen Gläubigerschutzbestimmungen würden z.B. bei Fusion oder Abwicklung von Sparkassen (gemäß § 25 Abs 2 Satz 2 bzw. § 27 Abs 4 Sparkassengesetz) sinngemäß gelten.

Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit wird durch § 1 Abs 1 Hypothekenbankgesetz nach Meinung der Beschwerdeführerin deshalb verletzt, da

"die eine Beschränkung des freien Wettbewerbs bewirkende und im Widerspruch zu der vom KWG 1979 proklamierten Wettbewerbsneutralität stehende Beschränkung des Hypothekenbankgeschäftes auf Aktiengesellschafen ... weder notwendig (vgl. VfSlg. 10179/1984) noch im öffentlichen Interesse gelegen (ist); die Führung des Hypothekenbankgeschäftes durch Sparkassen würde keinerlei öffentliche Interessen beeinträchtigen oder gefährden; das HypBG enthält eine Reihe von (auch strafrechtlichen) Bestimmungen, die die öffentlichen Interessen am Hypothekenbankgeschäft regeln, wobei diese Bestimmungen auch von Sparkassen erfüllt werden können: Die Beschränkung des Hypothekenbankgeschäftes auf Aktiengesellschaften ist kein taugliches und auch kein adäquates Mittel, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung öffentlicher Interessen hintanzuhalten."

3. Die belangte Behörde beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Meinung, daß § 1 Abs 1 Hypothekenkbankgesetz Art 18 Abs 1 B-VG nicht verletze, weil "aus der Sicht der Einheit der Rechtsordnung die jeweiligen Zulassungsvorschriften von der zentralen Ordnungsvorschrift für das Bankwesen, dem Kreditwesengesetz, nicht zu trennen sind". Generelles normatives Ziel der Bankenaufsicht durch den Bundesminister für Finanzen sei das schon aus anderen Determinierungen genereller und individueller Vollzugsakte aufgrund des Kreditwesengesetzes hervortretende "volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen". Die Behörde habe sich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides von dieser Determinierung des § 1 Hypothekenbankgesetz leiten lassen.

Zum Vorwurf der Verletzung des Gleichheitssatzes und der Erwerbsfreiheit bemerkt die belangte Behörde, daß "die Rechtsform der AG ... abgesehen von den besonders geregelten Landeshypothekenanstalten den speziellen Anforderungen des Hypothekenbankgeschäftes schon durch seine (richtig: ihre) Rechtskonstruktion eine gewisse Garantie für eine klaglose Funktion bieten (soll)".

Zum Verhältnis von KWG und Hypothekenbankgesetz führt die belangte Behörde aus, daß § 36 Abs 4 Z 1 KWG die Weitergeltung des Hypothekenbankgesetzes und der Einführungsverordnung zum Hypothekenbankgesetz auch insoweit bestätige, als diese von den Bestimmungen des KWG abweichen; § 1 Hypothekenbankgesetz sei als lex specialis zu den Konzessionsvorschriften des KWG anzusehen.

"Während die Konzession nach dem KWG allgemein nach den in diesem Bundesgesetz getroffenen Regelungen zu beurteilen und allenfalls zu erteilen ist, kann in Spezialgesetzen die tatsächliche Ausübung (der Betrieb) der Bankgeschäfte von weiteren Anforderungen abhängig gemacht werden, die auf diese Geschäfte speziell zugeschnitten sind. Eine Unsachlichkeit kann die belangte Behörde darin nicht erblicken."

4. In ihrer Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß zwischen "Konzession" und "tatsächlicher Ausübung" (Betrieb) entgegen der belangten Behörde kein relevanter Unterschied bestehe. § 4 Abs 1 KWG bestimme, daß der Betrieb von Bankgeschäften der Konzession bedürfe, während § 1 Abs 1 Hypothekenbankgesetz davon spreche, daß Hypothekenbanken "zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs der Genehmigung ... bedürfen". Ist aber "der Inhalt des § 1 Abs 1 HypBG nicht vom Regelungsumfang des (späteren) KWG 1979 umfaßt, so handelt es sich um zwei getrennte Bereiche". Es könne dann aber auch § 1 Abs 1 Hypothekenbankgesetz nicht durch die "zentrale Ordnungsvorschrift, das KWG, das für die erste Genehmigung anzuwenden ist, bei der Erteilung der zweiten Genehmigung ergänzt werden".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß nach der geltenden Rechtslage die beschwerdeführende Sparkasse von "der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken", sohin vom Hypothekenbankgeschäft im Sinne des § 1 Abs 1 des Hypothekenbankgesetzes ausgeschlossen ist.

Diese Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Abgesehen von den Banken, denen gemäß Art 4 der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich vom , DRGBl I S. 1574, früher eingeräumte Befugnisse zur Ausübung des Hypothekenbankgeschäfts belassen werden sollten, dürfen als (neue) Hypothekenbanken gemäß § 1 Abs 1 des Hypothekenbankgesetzes lediglich Aktiengesellschaften tätig werden. Diese sind bei Ausübung von Bankgeschäften über die Gewährung hypothekarischer Darlehen und die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen hinaus auf einen eng begrenzten, in § 5 des Hypothekenbankgesetzes aufgezählten Kreis von Bankgeschäften beschränkt. Nach der Konzeption des Hypothekenbankgesetzes ist sohin abgesehen von den übergeleiteten, in ihrem Geschäftsbestand und -umfang durch Art 4 Abs 1 und 2 der zitierten Verordnung rechtlich abgesicherten Hypothekenbanken sowohl die Einrichtung von Hypothekenbanken, die keine Aktiengesellschaften sind, als auch die Ausübung des Hypothekenbankgeschäfts durch Universalbanken ausgeschlossen.

Daran hat auch das Kreditwesengesetz, BGBl. 63/1979, zuletzt idF BGBl. 415/1988, nichts geändert, weil gemäß § 36 Abs 4 Z 1 dieses Gesetzes das Hypothekenbankgesetz durch das KWG auch nicht berührt wird, soweit jenes von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweicht. Daß die Konzession nach § 4 KWG nicht schlechthin und von vornherein sämtliche Bankgeschäfte nach § 1 Abs 2 KWG (darunter gemäß Z 8 das Hypothekenbankgeschäft) umfaßt, beweist schon die Aufzählung des Investmentgeschäfts und des Beteiligungsfondsgeschäfts unter den Z 10 und 12 des § 1 Abs 2 KWG, weil diese Bankgeschäfte - ebenso wie das Hypothekenbankgeschäft gemäß § 1 Abs 2 Z 8 KWG aufgrund der dargestellten Rechtslage nach dem Hypothekenbankgesetz - aufgrund von speziellen Rechtsvorschriften (dem Investmentfondsgesetz, BGBl. 192/1963, und dem Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. 111/1982) ebenfalls ausschließlich von dazu besonders eingerichteten Kapitalgesellschaften betrieben werden dürfen und weil diese bei der Ausübung sonstiger Bankgeschäfte spezialgesetzlich (vgl. § 2 Abs 2 Investmentfondsgesetz und § 3 Abs 5 Beteiligungsfondsgesetz) ebenfalls beträchtlichen Beschränkungen unterliegen.

Weil schließlich gemäß § 13 Abs 4 Sparkassengesetz, BGBl. 64/1979 idF 326/1986, eine Satzungsänderung einer Sparkasse vom Bundesminister für Finanzen nur zu bewilligen ist, sofern sie "diesem Bundesgesetz sowie anderen bundesgesetzlichen Vorschriften" nicht widerspricht, erscheint es dem Verfassungsgerichtshof zumindest denkmöglich, die aufgrund des Hypothekenbankgesetzes geltende, dargestellte Rechtslage dahin zu verstehen, daß sie den Betrieb des Hypothekenbankgeschäfts durch eine Sparkasse und somit auch eine dementsprechende Satzungsänderung ausschließt. Dies zumindest dann, wenn es sich wie bei der beschwerdeführenden Sparkasse um keine Aktiengesellschaft handelt und sie in ihren Bankgeschäften nicht auf die in § 5 Hypothekenbankgesetz aufgezählten Geschäfte beschränkt ist.

2. Der Verfassungsgerichtshof teilt im übrigen weder die in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes, noch hegt er - aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles - dagegen sonstige verfassungsrechtliche Bedenken.

a. Unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes ist es vorerst nicht

zu beanstanden, daß eine Konzession nach dem Hypothekenbankgesetz

gemäß § 1 Abs 1 dieses Gesetzes Aktiengesellschaften vorbehalten

ist. Zu Recht führt die belangte Behörde aus, daß "die Rechtsform

der AG ... den speziellen Anforderungen des

Hypothekenbankgeschäftes ... eine gewisse Garantie für eine

klaglose Funktion bieten (soll)". Wie auch in der Literatur (vgl.

etwa Hofmann, Hypothekenbankgesetz, 1964, S. 42) festgestellt

wurde, hat sich "die Aktiengesellschaft ... als unentbehrlich

erwiesen", wenn "größere Kapitalien erforderlich (werden), wie das bei der Hypothekenbank der Fall ist".

Im übrigen finden sich im Kreditwesenrecht ganz allgemein zahlreiche Beschränkungen hinsichtlich der den Banken zum Betrieb verschiedener Bankgeschäfte zur Verfügung stehenden rechtlichen Organisationsformen. Dabei hat der Gesetzgeber, wie etwa die Vorschrift des § 8 a KWG in der Fassung BGBl. 325/1986 beweist, der Rechtsform der Aktiengesellschaft deutlich den Vorrang verliehen. Auch das Beteiligungsfondsgeschäft ist, wie oben bereits dargestellt, gemäß § 3 Abs 2 Beteiligungsfondsgesetz Aktiengesellschaften und das Investmentgeschäft gemäß § 2 Abs 3 Investmentfondsgesetz zumindest Kapitalgesellschaften zwingend vorbehalten. Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber nicht, Aktiengesellschaften im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit angesichts der besonderen Anforderungen, welche an die sich im Realkredit und im Emissionsgeschäft betätigenden Banken zu stellen sind, vor allen anderen Rechtsformen deshalb zu bevorzugen, "weil bei dieser Rechtsform die Organisationsstruktur und die Haftkapitalaufbringungsmöglichkeiten am besten durchgebildet sind" (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 8 a KWG, 934 BlgNR, 16. GP.).

Daran kann auch nichts ändern, daß aus Gründen der Wahrung des überkommenen Besitzstandes der Gesetzgeber seinerzeit Banken, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiert waren (wie etwa die Landeshypothekenanstalten) und auch Banken, die andere als die in § 5 Hypothekenbankgesetz aufgezählten Bankgeschäfte betrieben, als Hypothekenbanken unangetastet ließ und durch die Übergangsvorschrift des Art 4 der zitierten Verordnung vom den Umfang ihrer seinerzeit betriebenen Bankgeschäfte bestätigte. Die sachliche Rechtfertigung dieser Privilegierung "alter" Hypothekenbanken gegenüber "neuen", die das Recht zur Ausübung des Hypothekenbankgeschäfts erst auf Grund des § 1 Abs 1 Hypothekenbankgesetz erwerben, liegt im Schutz des Vertrauens auf seinerzeit rechtmäßig erworbene Rechtspositionen, die der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch dann belassen kann, wenn er für neu zu verleihende Hypothekenbankkonzessionen erschwerte Voraussetzungen schafft.

b. Die beschwerdeführende Sparkasse wird durch den Ausschluß vom Hypothekenbankgeschäft aber auch nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art 6 StGG verletzt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid, mit dem lediglich eine Satzungsänderung der Sparkasse von der belangten Behörde nicht genehmigt wurde, überhaupt in den Schutzbereich des Grundrechts der Erwerbsausübungsfreiheit eingreift. Eine Verletzung dieses Grundrechts läge jedenfalls nur dann vor, wenn der Bescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen wäre, wenn er auf einer dem Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit widersprechenden Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheids eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte. Daß eine denkunmögliche Gesetzesanwendung nicht vorliegt, hat der Gerichtshof bereits oben

(1.) dargetan. Die angewendeten Rechtsgrundlagen widersprechen aber auch nicht dem Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit.

Die Beschränkung des Hypothekenbankgeschäfts auf Aktiengesellschaften ist dabei in Zusammenhang mit dem bei Hypothekenbanken begrenzten Umfang an Bankgeschäften gemäß § 5 Hypothekenbankgesetz zu sehen. Wie die sowohl zur Begründung der Genehmigungspflicht für das Hypothekenbankgeschäft als auch zur Begründung des Ausschlusses anderer als Aktienbanken vom Betrieb des Hypothekenbankgeschäfts seinerzeit bei Erlassung des reichsdeutschen Hypothekenbankgesetzes angestellten Überlegungen (vgl. diese in der "Begründung zu dem Entwurfe eines Hypothekenbankgesetzes", Reichstagsdrucksache,

10. Legislaturperiode, I. Session Nr. 106, wiedergegeben bei Dannenbaum, Deutsche Hypothekenbanken, 2. Auflage, 1928, Seite 403 und 404) zeigen, sollte "hiedurch ... einer übermäßigen Vermehrung der Hypothekenbanken, die schließlich zu ungesunden Verhältnissen führen müßte, am sichersten vorgebeugt" werden.

Daß im Bereich des Kreditwesenrechts ganz allgemein beträchtliche Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit im öffentlichen Interesse gelegen und daher verfassungsrechtlich zulässig sind, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B688/88, damit begründet, daß "die Banken ihre Tätigkeiten in einem sog. volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich ausüben, von dessen Funktionieren weite Teile der Volkswirtschaft abhängig sind" und daß eine besondere Schutzbedürftigkeit der Einleger und sonstigen Gläubiger von Kreditunternehmungen besteht.

Die genannten öffentlichen Interessen sprechen aber in vermehrtem Ausmaß für eine Begrenzung der Hypothekenbanken sowohl ihrer Zahl als auch ihrer Art nach, weil "an die sich im Realkredit und Emissionsgeschäft betätigenden Unternehmen besondere Anforderungen gestellt werden (müssen)" und es "in diesem Sektor ... keine spekulativen Geschäfte geben" darf (Hofmann, aaO., S. 43). Wenn aber die derart von vornherein begrenzte Zahl an Hypothekenbanken vom Gesetzgeber aus den genannten Gründen auf das Hypothekenbankgeschäft als solches (und einige wenige angelagerte Bankgeschäfte, vgl. § 5 Hypothekenbankgesetz) beschränkt wird, scheidet schon aus strukturellen Gründen der Betrieb des Hypothekenbankgeschäfts durch Sparkassen aus. Auch dies scheint dem Verfassungsgerichtshof eine vertretbare, weil vom öffentlichen Interesse gerechtfertigte Entscheidung des Gesetzgebers.

3. Soweit die beschwerdeführende Sparkasse verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1 Abs 1 Hypothekenbankgesetz unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips vorträgt, war es dem Verfassungsgerichtshof mangels Präjudizialität verwehrt, im vorliegenden Verfahren darauf einzugehen: mit dem angefochtenen Bescheid wurde nämlich nicht die Erteilung einer Hypothekenbankkonzession nach der genannten Bestimmung, sondern die Genehmigung einer Satzungsänderung der beschwerdeführenden Sparkasse gemäß § 13 Abs 4 Sparkassengesetz verweigert. Angewendet wurde sohin das Hypothekenbankgesetz von der belangten Behörde nur insoweit, als es das Hypothekenbankgeschäft durch Sparkassen (wie oben 1. dargestellt) ausschließt; d.h. daß § 1 Abs 1 Hypothekenbankgesetz im vorliegenden Fall nur insoweit anzuwenden und daher präjudiziell ist, als durch diese Vorschrift das Hypothekenbankgeschäft auf Aktiengesellschaften beschränkt wird, nicht hingegen hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für die Inangriffnahme derartiger Geschäfte, insbesondere nicht hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession nach dieser Gesetzesbestimmung. Der Verfassungsgerichtshof konnte es sohin in diesem Verfahren dahingestellt sein lassen, ob und wieweit die Vorschriften des KWG auch zusätzliche inhaltliche Bestimmungsgründe für die Vergabe von Hypothekenbankkonzessionen nach § 1 Abs 1 Hypothekenbankgesetz enthalten.

4. Da sohin die angewendeten Rechtsnormen unbedenklich sind und sich im Verfahren auch die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht erweisen ließ, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung ergehen.