OGH vom 28.02.2001, 9Ob46/01g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Adoptionssache Mag. *****, geb. , akademischer Maler, ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Prof. Hans K*****, Pianist, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 305/00i-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 257 Abs 1 AußStrG sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten. Den leiblichen Kindern des Annehmenden kommt, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung zu. Lediglich zur Geltendmachung ihrer im § 180a Abs 2 ABGB anerkannten Interessen hat ihnen die Rechtsprechung Beteiligtenstellung gemäß § 9 AußStrG zugebilligt (ÖA 1984, 45; SZ 56/175; RIS-Justiz RS006922; zuletzt 2 Ob 230/98g). Umso weniger kann einem weder iS des § 181 Abs 1 ABGB zustimmungsberechtigten noch iS des § 181a Abs 1 ABGB anhörungsberechtigten Dritten, dessen Interessen durch die §§ 179 ff ABGB in keiner Weise geschützt sind, Beteiligtenstellung und damit ein Rekursrecht gegen die Bewilligung der Annahme zugebilligt werden (vgl auch EFSlg 45.915; 6 Ob 513/83). Dass die mit der Annahme an Kindesstatt bewirkte Schaffung familienrechtlicher Bindungen Auswirkungen auf die Interessen Dritter hat, vermittelt diesen nicht das Recht, der Schaffung solcher Bindungen entgegenzutreten. Der Bestimmung des § 9 AußStrG, der das Rekursrecht vom Eingriff in rechtlich geschützte Interessen abhängig macht, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Die vom Revisionsrekurswerber gegen diese Rechtslage unter Hinweis auf § 14 Abs 3 MRG vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Daran ändert auch der Hinweis auf die §§ 23, 28 Abs 1 EheG nichts, zumal auch diese Bestimmungen Dritten nicht die Möglichkeit eröffnen, die Nichtigkeit einer Ehe geltend zu machen und überdies der Bewilligung der Adoption eine effektive Kontrolle der gesetzlichen Voraussetzungen durch das Gericht vorausgeht.