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VfGH vom 14.12.1989, B1560/88

VfGH vom 14.12.1989, B1560/88

Sammlungsnummer

12241

Leitsatz

Keine vertrauensverletzende Wirkung des Gesetzes Krnt. LGBl. 25/1988, mit dem § 8 Krnt. GetränkeabgabeG 1978 authentisch interpretiert wurde; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot; keine denkunmögliche oder gleichheitswidrige Festsetzung der Getränkeabgabe

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit vorläufigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom wurde die Getränkesteuer der H KG für das Jahr 1985 mit S 1,192.340,-- festgesetzt; unter Berücksichtigung der einbekannten Getränkeabgabe ergab sich daher ein Gesamtnachtrag von S 236.133,--, der der H KG zur Zahlung mit Ablauf eines Monates vorgeschrieben wurde, weil im Ausmaß der Umsatzdifferenz von der H KG Flaschenanteile der Bemessungsgrundlage zu Unrecht nicht hinzugerechnet worden seien.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach gemäß § 212 der Landesabgabenordnung, LGBl. für Kärnten Nr. 36/1983, keine Folge gegeben.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Z 3-Gem-1414/1/86, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt:

"Der Schwerpunkt des Vorbringens der Einschreiterin sowohl in der Vorstellung als auch im bisherigen Verfahren liegt in der Auffassung, daß jede mit einem Getränk mitverkaufte Umschließung mit ihrem Anteil am einheitlichen Gesamtpreis aus der Getränkesteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist. Im wesentlichen wird dadurch die Frage aufgeworfen, ob als Entgelt im Sinne des Getränkeabgabegesetzes 1978 der Preis einschließlich des Wertes von Getränkeumschließungen, wie Flaschen, Dosen, Tetra-Pack u. ä. anzunehmen ist.

Gemäß § 8 Abs 2 des Getränkeabgabegesetzes 1978 gilt als Entgelt der Preis, der vom Letztverbraucher zu entrichten ist, abzüglich der Umsatzsteuer, der Abgabe von alkoholischen Getränken, der nach dem Getränkeabgabegesetz zu entrichtenden Abgabe und des Bedienungsgeldes. ...

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom , Zahl: 82/17/0003) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 9228/1981) nehmen bei gleichgelagerter Rechtslage an, daß in den Fällen, in denen sich etwa der Preis eines Getränkes aus dem Getränkepreis, aus einem bestimmten Prozentsatz für das Service, aus der Alkoholsteuer, aus der Getränkesteuer und der Mehrwertsteuer sowie einem Gedeckpreis ergibt, es unzulässig sei, den Prozentsatz für Gedeckkosten vom Getränkepreis abzuziehen. ... Die im Zusammenhang mit der Abgabe von Getränken üblicherweise verbundenen Dienstleistungen sind notwendiger Bestandteil des Entgeltes des Getränkes.

... Anders hingegen ist der Fall etwa bei Aufwendungen für Einsätze von Flaschen und ähnlichen Gebinden, die vom Verkäufer des Getränkes wiedererstattet werden. Auch hier ist jedoch - bezogen auf den Inhalt des Gebindes diejenige Aufwendung, die getätigt werden muß, um das Getränk immer wieder anzubieten und zu veräußern - unabdingbarer Bestandteil des Entgeltes für das Getränk.

...

Dessen ungeachtet ist festzuhalten, daß mit Gesetz vom

LGBl. Nr. 25/1988 eine authentische Interpretation des

Getränkeabgabegesetzes 1978 erfolgt ist und diese begrifflich

darstellt, was der Inhalt des geltenden Rechtes ist. Demnach wurde

das Getränkeabgabegesetz 1978, authentisch dahingehend

interpretiert, daß § 8 des Getränkeabgabegesetzes 1978 ... so

auszulegen ist, daß zum Entgelt mit Ausnahme der im Gesetz

genannten Faktoren alles gehört, was aufgewendet werden muß, damit

der Verbraucher ... das Getränk erhält. Das Entgelt umfaßt daher

a) ...

b) bei Getränken auch den Wert der mitverkauften Einwegverpackungen, ähnlicher Gefäße und Trinkhalme."

1.2. Mit vorläufigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom wurde die Getränkesteuer der H KG für das Jahr 1986 mit S 1,236.409,-- festgesetzt; unter Berücksichtigung der einbekannten Getränkeabgabe ergab sich daher ein Gesamtnachtrag von S 251.458,--, der der H KG zur Zahlung mit Ablauf eines Monates vorgeschrieben wurde, weil im Ausmaß der Umsatzdifferenz von der H KG Flaschenanteile der Bemessungsgrundlage zu Unrecht nicht hinzugerechnet worden seien.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach gemäß § 212 der Landesabgabenordnung, LGBl. für Kärnten Nr. 36/1983, iVm den Bestimmungen des Getränkeabgabegesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 94/1978 idF LGBl. Nr. 99/1979, sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Getränkeabgabenverordnung der Stadt Villach vom idF des Gemeinderatsbeschlusses vom , keine Folge gegeben.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Z 3-Gem-265/1/88, - mit der gleichen Begründung wie im unter 1.1. genannten Vorstellungsbescheid - als unbegründet abgewiesen.

2.1. Gegen die beiden Bescheide der Kärntner Landesregierung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und der "Entziehung der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter" sowie die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom , mit dem das Getränkeabgabegesetz 1978 authentisch interpretiert wird, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1988, wegen Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz sowie wegen Verletzung der Gewaltentrennung geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

3.1. Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf § 8 des Getränkeabgabegesetzes 1978 vor seiner authentischen Interpretation, wonach als Entgelt der Preis gilt, der vom Letztverbraucher zu entrichten ist, abzüglich näher bezeichneter Steuern und Abgaben sowie des Bedienungsgeldes. Daß dabei nur der Preis gemeint sei, der auf das Getränk entfalle, ergebe sich aus Abs 5 des § 8 leg.cit., wonach der Wert einer anderen Sache aus dem Wert des Getränkes auszuklammern sei. Auch § 6, der die Bemessungsgrundlage betreffe, spreche dafür, daß bei Getränken nur der Preis für die verzehrbare Flüssigkeit als getränkesteuerpflichtiges Entgelt verstanden werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe schon in einem Erkenntnis vom , Z 1054/68, ausdrücklich klargestellt, daß das Entgelt der Betrag sei, den der Verbraucher für das Getränk bezahle, sodaß der auf die Verpackung entfallende Betrag nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Diese Rechtsauffassung habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner folgenden Judikatur aufrecht erhalten. Um die Rechtsprechung "des Höchstgerichtes zu unterlaufen", sei das Gesetz vom , mit dem das Getränkeabgabegesetz 1978 authentisch interpretiert wird, erlassen worden. Dies verstoße gegen das Verfassungsgebot der Gewaltentrennung. Wohl habe der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9804/1983 unter Hinweis auf das Abgabenfindungsrecht der Länder die Einbeziehung des auf die Verpackung entfallenden Entgeltanteiles in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer nicht als denkunmöglich erachtet, jedoch handle es sich bei der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Bestimmung um eine gesetzliche Regelung im materiellen Sinn. Bei der im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen authentischen Interpretation sei dies jedoch nicht der Fall, deren Inhalt sei vielmehr materiell "eine unzulässige Auslegung". Es würden "daher in concreto schon durch die Form des Gesetzesbeschlusses des Landtages von Kärnten vom , LGBl. Nr. 25, und die beschlossene 'Auslegung' die Normunterworfenen dem 'gesetzlichen Richter' entzogen". Das in Rede stehende Gesetz über die authentische Interpretation sei daher zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin behauptet, in den von ihr geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auch durch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung verletzt zu sein. Die authentische Interpretation des § 8 des Getränkeabgabegesetzes gebiete die Auslegung, daß zum Entgelt alles gehöre, was aufgewendet werden muß, damit der Verbraucher das Getränk erhält. Aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Berechnungsangaben und Herausrechnungsbestimmungen erfolge im Wege der authentischen Interpretation eine Auslegung, für die im § 8 jegliche Grundlage fehle. Insbesondere könne ein Gesetz sich nicht darauf beschränken anzuordnen, daß der steuerpflichtige Wert auch mitverkaufte Einwegpackungen und ähnliche Gefäße umfasse, ohne diese Begriffe näher zu bestimmen. Da der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit dem FAG den Verbrauch durch den Letztverbraucher steuerlich erfasse, könnten im Wege der "Auslegung" nicht verzehrbare Teile nicht in die Besteuerung einbezogen werden. Der bloße Umstand, daß Verpackungen erforderlich seien, damit der Verbraucher ein Getränk erhalte, sei hiebei nicht maßgeblich, da nach dem gleichen Gesichtspunkt auch die Fahrt- und Transportkosten einzubeziehen wären, die bei Ortsverschiedenheiten zum Erhalt eines Getränkes notwendig wären. Schließlich seien aber auch die Erläuterungen unverständlich. Während Trinkhalmen, die die authentische Interpretation erwähne, an sich kein wesentlicher materieller Wert zukomme, hätten Gefäße als Souvenirgegenstände oft einen bedeutenden Wert. Die Verpackung eines Getränkes werde nämlich nach dem Verbrauch des Getränkes entweder wertloser Abfall oder ein selbständiger Gebrauchsgegenstand. Dadurch, daß Ungleiches ohne nähere Ermittlungen gleich behandelt werde, habe die belangte Behörde das Gesetz denkunmöglich und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften gleichheitswidrig angewendet.

Die Einbeziehung des Wertes der Verpackungen in die Bemessungsgrundlage für die Getränkeabgabe sei auch nicht in der bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Einhebung einer Getränkesteuer durch die Gemeinden nach § 15 FAG gedeckt, sodaß die authentische Interpretation auch insoferne rechtswidrig sei. In Wahrheit werde durch die authentische Interpretation rückwirkend eine Verkehrssteuer geschaffen. Es liege in diesem Umfange eine der Umsatzsteuer gleichartige Besteuerung vor, die - weil eine Ermächtigung nach § 8 Abs 3 F-VG 1948 dafür nicht bestehe - mit Verfassungswidrigkeit belastet sei. Das Gesetz vom kopple die Verbrauchsabgabe für den Verzehr einer Flüssigkeit mit dem Verkauf selbständiger Waren, was dann in Erscheinung trete, wenn nach dem Verbrauch des Getränkes das Gefäß selbständiger Gegenstand geschäftlichen Verkehrs werde. Da aber bei der Kalkulation der auf die Verpackung entfallende Teil des Entgeltes herausgerechnet werden könne und von der Beschwerdeführerin auch herausgerechnet worden sei, sei sie - abgesehen von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die authentische Interpretation - von der belangten Behörde durch Besteuerung eines Pauschalpreises in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

3.2.1. Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf das Gesetz vom , LGBl. Nr. 25/1988, mit dem § 8 des Getränkeabgabegesetzes 1978, LGBl. Nr. 94, authentisch interpretiert wird.

Nach § 2 Abs 1 des Getränkeabgabegesetzes 1978 unterliegt der Getränkeabgabe (insbesondere) der Verbrauch von Getränken innerhalb der Gemeinden, welche die Abgabe ausgeschrieben haben. Als Getränke gelten nach Abs 4 Flüssigkeiten, die üblicherweise zum Trinken verwendet werden (lita), und näher bezeichnete Spirituosen (litb). Nach § 6 leg.cit. kann die Bemessungsgrundlage für die Getränkeabgabe vom Abgabenschuldner wahlweise nach einem Hundertsatz des Entgeltes (§8), aufgrund des Wareneinganges (§12) oder aufgrund des Wareneinsatzes (§13) ermittelt werden.

Wählt der Abgabenschuldner die Einkaufsversteuerung (§12), dann hat er die Bemessungsgrundlage aufgrund der Wareneingänge von Getränken unter Heranziehung der im Unternehmen üblichen Rohaufschläge oder der auf die einzelnen Getränkearten angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge zu errechnen; wird nach dem Wareneinsatz (§13) versteuert, dann bildet die Bemessungsgrundlage der Wareneinsatz von Getränken, unter sinngemäßer Heranziehung der im Unternehmen angewendeten Rohaufschläge.

Wählt der Abgabenschuldner die Berechnung der Getränkeabgabe nach einem Hundertsatz des Entgeltes, dann hatte nach § 8 Abs 2 Getränkeabgabegesetz 1978 - bis zum Inkrafttreten der authentischen Interpretation - als Entgelt der Preis, der vom Letztverbraucher zu entrichten war, abzüglich näher genannter Steuern und Abgaben sowie des Bedienungsgeldes, zu gelten.

Im § 8 Abs 5 leg.cit. heißt es weiters, daß dann, wenn in einem Preis der Wert des Getränkes und der Wert einer anderen Sache enthalten ist, jenes Entgelt anzunehmen ist, das in dem betreffenden Betrieb (ansonsten in ähnlichen Betrieben) für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung üblich ist.

Mit Gesetz vom , LGBl. Nr. 25, wurde in authentischer Interpretation des § 8 beschlossen, daß diese Bestimmung so auszulegen ist,

"daß zum Entgelt mit Ausnahme der im Gesetz genannten Faktoren alles gehört, was aufgewendet werden muß, damit der Verbraucher ... das Getränk erhält. Das Entgelt umfaßt daher

a) ...

b) bei Getränken auch den Wert der mitverkauften Einwegverpackungen, ähnlicher Gefäße und Trinkhalme."

Diese "authentische Interpretation" ist also nur dann maßgeblich, wenn der Abgabenschuldner von dem ihm nach § 6 Getränkeabgabegesetz 1978 eingeräumten Wahlrecht insofern Gebrauch macht, als er die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 leg.cit. nachweist, nicht aber, wenn er den Nachweis gemäß §§12 oder 13 Getränkeabgabegesetz wählt.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin hält das Gesetz vom , mit dem das Getränkeabgabegesetz 1978 authentisch interpretiert wird, wegen Verletzung der Gewaltentrennung und des Gleichheitsgrundsatzes für verfassungswidrig.

3.2.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom G121/88 ausgesagt hat, bewirkt jede authentische Interpretation in Form eines Gesetzes insoferne eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Mit dem Gewaltenteilungsprinzip hat eine solche Regelung nichts zu tun.

3.2.2.2. Zu untersuchen bleibt jedoch, ob das hier maßgebliche Gesetz vom , mit dem das Getränkeabgabegesetz 1978 authentisch interpretiert wird, im Hinblick auf die durch das Gesetz rückwirkend verfügte Anordnung, wie § 8 des Getränkeabgabegesetzes 1978 "auszulegen" ist, mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom G228/89 ausgesagt hat, kommt für die Beurteilung einer rückwirkenden gesetzlichen Regelung dem Vertrauensschutz besondere Relevanz zu und können rückwirkende gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Das kann - wie der Verfassungsgerichtshof betonte - bei schwerwiegenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene vertraut, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen (vgl. hiezu auch die im zitierten Erkenntnis genannte Literatur sowie VfSlg. 11309/1987). Aus den Grundgedanken dieser Rechtsprechung folgt, daß es zur Beurteilung der Gleichheitskonformität insbesondere von Bedeutung ist, ob Normunterworfene bei einem Eingriff in ihre Rechtsposition in einem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden, auf das sie sich berechtigterweise berufen konnten, und nicht etwa besondere Umstände vorliegen, die eine solche Rückwirkung - beispielsweise um einen gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen - verlangen. Ob ein rückwirkendes Gesetz vertrauensverletzend wirkt, hängt also von einer Mehrzahl von Umständen ab, insbesondere von der Klarheit der gesetzlichen Regelung, die durch die rückwirkende Bestimmung geändert wird; weiters davon, welche Verwaltungspraxis - einheitlich - von den Behörden vor der rückwirkenden Regelung gehandhabt wurde und ob diese im Gesetz Deckung fand. In diesem Zusammenhang kommt der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes maßgebliche Bedeutung zu.

3.2.2.2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet nun, daß der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis vom , Z 1054/68, die grundsätzliche Ansicht vertreten habe, daß nur der Preis des Getränkes die Steuerbemessungsgrundlage für die Getränkesteuer bilden könne.

Dies trifft aber nicht zu: Dazu verweist der Verfassungsgerichtshof zunächst auf die Ausführungen in seinem Erkenntnis VfSlg. 9804/1983. Der damalige Beschwerdefall betraf § 2 Abs 2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes 1973, wonach Verpackungen, die keine selbständige Ware bilden, der Abgabepflicht unterworfen sind, sofern die Verpackung dem Verbraucher gegenüber nicht gesondert in Rechnung gestellt wird. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß auch dann, wenn eine solche Regelung von der Ermächtigung des § 14 Abs 1 Z 7 FAG nicht gedeckt ist, dies ohne Folgen bleibe, weil die Länder über diese Ermächtigung hinaus Abgaben erheben können, soweit dies nicht durch die Bundesgesetzgebung eingeschränkt ist.

Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Abs 2 des § 2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes 1973 lautet:

"(2) Als getränkesteuerpflichtiges Entgelt gilt das dem Letztverbraucher in Rechnung gestellte Entgelt, einschließlich des Entgeltes für Zugaben, die üblicherweise im Preis für Getränke inbegriffen sind, wie Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee u. dgl., jedoch nicht das Entgelt für Verpackungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden, ebenso nicht die Getränkesteuer, die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld."

Der Verwaltungsgerichtshof, dem die im zitierten Fall zugrundeliegende Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetreten wurde, sagte sodann im Erkenntnis vom , Z 83/17/0247, ua. aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die Auslegung der belangten Behörde nicht nur mit keiner einer Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehlerhaftigkeit behaftet, sondern auch zutreffend ist. Insbesondere kann der Verwaltungsgerichtshof bei dem vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut 'Entgelt für Verpackungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden' die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teilen, daß dies auch auf bloß kalkulierte, jedoch dem Letztverbraucher gegenüber nicht als Entgeltbestandteile ausgewiesene Verpackungskosten zuträfe. Der Gesetzgeber, der in § 2 Abs 2 Tir GetrStG die Wendung 'in Rechnung gestelltes Entgelt' zweimal verwendet - einmal bezogen auf das getränkesteuerpflichtige Entgelt als solches, einmal bezogen auf den Verpackungskostenanteil - kann nicht unterstellt werden, daß er das eine Mal die Ausweisung dem Letztverbraucher gegenüber, das andere Mal den bloß intern erfolgten Kalkulationsvorgang des Steuerschuldners meine.

Bei den nicht in diesem Sinne in Rechnung gestellten Verpackungen (ausgewiesenen Entgeltbestandteilen) beschränkt sich die Bemessungsgrundlage nur dann auf das Entgelt für das Getränk (in der Höhe des Entgelts für gleichartige Getränke), wenn der Verpackung wegen ihrer Beschaffenheit und im Hinblick auf die Kundenerwartung nach der Verkehrsauffassung über die Gebindeeigenschaft hinaus die Eigenschaft einer selbständigen Ware im Sinne des § 2 Abs 4 Tir GetrStG zukommt, wie dies bei Souvenirpackungen, wie bemalten Krügen, Zierflaschen u. dgl. der Fall sein kann."

3.2.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - entgegen der Behauptungen in der Beschwerde - auch in seiner sonstigen Rechtsprechung die Ansicht, daß ausschließlich dann nur der Wert des Getränkes als Steuerbemessungsgrundlage für die Getränkesteuer heranzuziehen ist, wenn sich dies aus einer grammatikalischen Interpretation, also aus dem Wortlaut der jeweiligen Bestimmung ergibt:

Im Erkenntnis vom , Z 86/17/0172, zum Niederösterreichischen Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1973 kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, daß nur das Getränk zu versteuern sei, unter Hinweis darauf, daß § 3 Abs 2 leg.cit. ausdrücklich festlegt, daß das Entgelt der Preis ist, der vom Letztverbraucher für das Getränk zu bezahlen ist; im Erkenntnis vom , Z 87/17/0262, führt der Verwaltungsgerichtshof zum Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGBl. Nr. 15/1950, aus, daß der oberösterreichische Landesgesetzgeber - anders als der Tiroler Getränkesteuergesetzgeber - seine landesgesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Getränkesteuer nicht auf Verpackungskostenanteile ausgedehnt und diesbezüglich von seinem Abgabenfindungsrecht nicht Gebrauch gemacht habe (§4 Abs 1 leg.cit. bestimme, daß die Getränkesteuer "bis zum Ausmaß von 10 v.H. des Entgeltes für die Getränke" einzuheben sei); im Erkenntnis vom , Z 83/17/0056, zum Steiermärkischen Getränkeabgabegesetz berief sich der Verwaltungsgerichtshof schließlich auf die Aussage in seinem Erkenntnis vom , Z 1054/68, daß die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung steuerpflichtiger Getränke der Kleinhandelspreis und dieser das Entgelt ist, das dem Verbraucher für das Getränk in Rechnung gestellt wird, mit dem Hinweis, daß er an dieser Rechtsauffassung festhalte.

Im Erkenntnis vom G121/88 zum Wiener Getränkesteuergesetz 1971 idF LGBl. Nr. 43/1983 teilte der Verfassungsgerichtshof - ebenfalls unter Hinweis auf den Wortlaut der Regelung - die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Z 1054/68, vertretene Auffassung, daß nach § 3 des Wiener Getränkesteuergesetzes 1971 die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung steuerpflichtiger Getränke das Entgelt darstellt, das dem Verbraucher für das Getränk in Rechnung gestellt wird; die Anordnung der authentischen Interpretation vom , LGBl. Nr. 43/1983, habe jedoch normativ eine andere Aussage zum Inhalt.

3.2.2.3. Aufgrund dieser Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ergibt sich für die Rechtslage in Kärnten folgendes:

§ 8 des Kärntner Getränkeabgabegesetzes 1978 in seiner Fassung vor seiner authentischen Interpretation bestimmte, daß die Getränkesteuer mit (höchstens) 10 v.H. des Entgeltes festzusetzen sei, das "vom Letztverbraucher" - abzüglich näher bezeichneter Steuern und Abgaben sowie des Bedienungsgeldes - als Preis zu entrichten ist. Schon vom Wortlaut her entsprach diese Regelung nicht den - vom Regelungsinhalt her vergleichbaren - Bestimmungen in den Getränkesteuergesetzen für Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Vorarlberg und Wien. Mit der Tiroler Getränkesteuerregelung hatte sie hingegen gemeinsam, daß als Bemessungsgrundlage der Preis (das Entgelt) maßgeblich ist, der (das) dem Letztverbraucher in Rechnung gestellt und von ihm zu entrichten ist.

Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu § 8 des Kärntner Getränkeabgabegesetzes 1978 liegen nicht vor.

In den Erläuterungen zum Entwurf des Gesetzes, mit dem das Getränkeabgabegesetz 1978 authentisch interpretiert wird (Z Verf-126/1/1988) wird die Ansicht geäußert, daß die Regelung lediglich im Hinblick auf eine Klarstellung geboten erscheine, daß aber "bereits auf Grund der geltenden Kärntner Regelung die Auffassung vertreten (worden sei), daß bei der Berechnung der Abgabe der Wert von mitverkauften Verpackungen ... vom Entgelt, das der Verbraucher zu entrichten hat, nicht abgezogen werden darf".

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, sich zur Verwaltungspraxis zu äußern, hat die Kärntner Landesregierung - unwidersprochen vom Beschwerdeführer - mitgeteilt, daß als "Grundlage für die Steuerbemessung ... jener Preis herangezogen (wurde), mit der die Ware in Erscheinung getreten ist bzw. angeboten wurde", und daß diese Verwaltungspraxis einheitlich gehandhabt wurde.

Zusammenfassend ergibt sich: Sowohl im Hinblick auf die Rechtslage, wie sie gemäß § 8 Abs 2 des Getränkeabgabegesetzes 1978 vor der "authentischen Interpretation" bestand, als auch angesichts der oben dargelegten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, schließlich aber auch vor dem Hintergrund der Verwaltungspraxis in Kärnten vor der "authentischen Interpretation" kann dem Gesetz vom eine vertrauensverletzende Wirkung nicht beigemessen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Kärntner Gesetz vom unter den Gesichtspunkten, die zur Aufhebung des Wiener Gesetzes vom mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom G121/88 führten, liegen bei diesem Ergebnis ebenfalls nicht vor.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, hinsichtlich des Kärntner Gesetzes vom ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

3.2.3. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen käme eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur im Falle der denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur im Falle einer gleichheitswidrigen Gesetzesanwendung oder bei Willkür in Frage.

Ein denkunmögliches Vorgehen läge vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10370/1985).

Eine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung läge vor, wenn die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte (zB VfSlg. 10413/1985).

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985).

All dies trifft nach dem unter Punkt 3.2.2. Gesagten offenkundig nicht zu. Die behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt somit nicht vor.

Soweit schließlich die Beschwerde die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend macht, weil die Gesetzesauslegung eine Sache des Vollzuges sei, genügt es, nochmals auf die Aussagen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom G121/88 zu verweisen.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat aber auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen war die Beschwerde abzuweisen und gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.