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OGH vom 19.11.2019, 10Ob47/19p

OGH vom 19.11.2019, 10Ob47/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T***** K***** und 2. B***** K*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Dr. Paula Stecher und MMag. Dr. Georg Janovsky Rechtsanwälte GbR in Schwaz, gegen die beklagten Parteien 1. H***** KG, ***** und 2. M*****, beide vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 35.892 EUR sA, über die Revisionsrekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , AZ 2 R 38/19h, 2 R 48/19d, 2 R 49/19a, womit die Rekurse gegen 1. den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 12 Cg 130/13t-132, 2. den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 12 Cg 130/13t-140, und 3. den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 12 Cg 130/13t-163 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 12 Cg 130/13t-165) zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Zwischen- und Teilurteil vom des Berufungsgerichts wurde die Entscheidung des Erstgerichts als Zwischenurteil (hinsichtlich des Grundes des Leistungsbegehrens) und als Teilurteil (hinsichtlich des Feststellungsbegehrens) bestätigt und im Übrigen (hinsichtlich der Höhe des Leistungsbegehrens) ein Aufhebungsbeschluss gefasst.

Der Oberste Gerichtshof wies die gegen das Zwischen und Teilurteil erhobene außerordentliche Revision der beklagten Parteien zurück (10 Ob 77/18y).

Im fortgesetzten Verfahren zur Höhe des Klageanspruchs erließ das folgende Beschlüsse:

1. Mit Beschluss vom wurde DI H***** zum Sachverständigen bestellt und diesem ein Gutachtensauftrag erteilt (ON 132).

2. Mit Beschluss vom wurde Ing. J***** zum (weiteren) Sachverständigen (ON 140) bestellt.

3. Mit Beschluss vom (berichtigt mit Beschluss vom ) wurde der von den beklagten Parteien gestellte Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen DI H***** und Ing. J***** abgewiesen (ON 163 und Berichtigungsbeschluss ON 165).

Das wies die gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurse jeweils als unzulässig zurück und ließ die Revisionsrekurse mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zu. Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung weder die Auswahl der Person des Sachverständigen noch die Entscheidung, ob überhaupt ein Sachverständiger beigezogen werde, abgesondert anfechtbar seien. Dass der Beschluss, mit dem die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen verworfen wird, nicht abgesondert anfechtbar sei, ergebe sich aus § 366 Abs 1 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Beschlüsse ON 132, ON 140 und ON 163 eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurse der beklagten Parteien sind nicht zulässig.

I. Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt (RS0044501). Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO wird in den Revisionsrekursen aber nicht aufgezeigt.

II.1 Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Partei zu der Frage, ob überhaupt ein Sachverständigengutachten benötigt wird, kein gesondertes Rechtsmittel zu (RS0040607 [T20]). Ebenso steht den Parteien gegen die Auswahl des Sachverständigen sowie hinsichtlich des Auftrags, der ihm erteilt wird, kein abgesondertes Rechtsmittel zu (RS0040607 [T1, T 2, T 5, T 12]; RS0040578). Auch gegen den Beschluss, mit dem eine Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig (§ 366 Abs 1 ZPO).

II.2 Gemäß § 515 ZPO können die Parteien, in den Fällen, in welchen gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ihre Beschwerden gegen den Beschluss mit dem gegen die nächstfolgende (abgesondert) anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel erheben. Im vorliegenden Fall können die Rekurse in Verbindung mit der Berufung gegen das Urteil erhoben werden (RS0041614 [T6]), welche Möglichkeit die Beklagten auch bereits wahrgenommen haben. Ein aufgeschobener Rekurs wäre nur dann selbständig zu erheben, wenn infolge des vorherigen Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann (RS0035518 [T1]; A.Kodek in Rechberger/Klicka5, § 515 ZPO Rz 4). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben.

II.3 Die Zurückweisung sämtlicher Rekurse durch das Rekursgericht entspricht somit der Gesetzeslage sowie der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO waren die außerordentlichen Revisionsrekurse daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00047.19P.1119.000

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