OGH vom 11.11.2010, 12Os163/10b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen B***** wegen des Vergehens der verbotenen Veröffentlichung nach § 301 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom , AZ 11 Bs 358/10w, 11 Bs 359/10t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom , AZ 11 Bs 358/10w, 11 Bs 359/10t, wurde der Beschwerde der Verurteilten gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom Folge gegeben und die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt. Hingegen wurde die Beschwerde der B***** gegen den vom Erstgericht unter einem gefassten Auftrag zur Zahlung der Geldstrafe als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil Beschlüsse des Beschwerdegerichts nicht weiter anfechtbar sind (vgl § 89 Abs 6 StPO).