TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 30.11.2011, B1549/10

VfGH vom 30.11.2011, B1549/10

19563

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde eines Prozessbeobachters gegen die Herstellung von Videoaufnahmen im Rahmen einer Identitätsfeststellung vor einer Verhandlung an einem Landesgericht; keine Deckung durch Gerichtsauftrag, daher Vorliegen eines Verwaltungsaktes mit unverzüglichem Befolgungsanspruch verbunden mit Zwangscharakter aufgrund des impliziten Duldungsbefehls

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

1. Beim Landesgericht Linz fand (u.a.) am in einer öffentlichkeitswirksamen Strafsache die Hauptverhandlung statt. Da der zuständige Einzelrichter mit Blick auf die zeitgleiche Abhaltung von Versammlungen vor dem Gerichtsgebäude Störaktionen im Gerichtsgebäude befürchtete, ersuchte er das Stadtpolizeikommando Linz mit Schreiben vom unter Bezugnahme auf seine (sitzungspolizeilichen) Obliegenheiten gemäß § 233 Abs 1 Strafprozessordnung 1975, BGBl. 631 idF BGBl. I 136/2004 (im Folgenden: StPO), um Abstellen von Polizeibeamten zwecks Feststellung der Identität der Zuhörer beim Eingang zum Verhandlungssaal; überdies untersagte der Einzelrichter die Mitnahme von Handys, Fotoapparaten, Filmkameras sowie Tonaufnahmegeräten in den Verhandlungssaal.

1.1. Das diesbezügliche Schreiben hat folgenden

Wortlaut (Hervorhebungen wie im Original):

"[...]

An das

[...]

Stadtpolizeikommando

Betrifft: Strafsache gegen [...]

Ersuchen

1) um Zurverfügungstellung von uniformierten

Polizisten zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Verhandlungssaal 61 für die Dauer der Hauptverhandlung am , Beginn des Einsatzes um 08:30 Uhr, Beginn der Hauptverhandlung um 09:00 Uhr, Dauer ca. drei Stunden, sowie von Kriminalbeamten in Zivil

und

2) um Identitätsfeststellung der Zuhörer beim Zugang in den Verhandlungssaal 61 (aus Sicherheitsgründen).

Die Mitnahme von Handys, Fotoapparaten, Filmkameras sowie Tonaufnahmegeräten in den Verhandlungssaal 61 ist untersagt (Anordnung des Einzelrichters im Rahmen der Sitzungspolizei gemäß § 233 Abs 1 StPO).

Bei der Strafsache gegen [...] handelt es sich um ein umfangreiches Strafverfahren, wobei bereits zwei Demonstrationen vor dem Landesgericht Linz angemeldet wurden.

Mit Störversuchen im Gebäude des Landesgerichtes Linz ist zu rechnen.

Landesgericht Linz, Abt. 24,

am

[Unterschrift des Einzelrichters]"

1.2. Der Beschwerdeführer suchte am das Landesgericht Linz auf, um an der in Rede stehenden Verhandlung als Prozessbeobachter teilzunehmen. Vor Betreten des Verhandlungssaales wurde er von den Dienst versehenden Polizeibeamten einer Identitätskontrolle (durch Einsichtnahme in einen Personalausweis) unterzogen; die solcherart erlangten persönlichen Daten sind auf einem Laptop gespeichert worden. Der "Vorgang der Identitätsfeststellung" wurde überdies von einem Polizeiorgan - für den Beschwerdeführer erkennbar - auf Videofilm festgehalten; die registrierten Daten sowie die Videoaufnahmen sind nach Beendigung der Amtshandlung dem Gericht übergeben worden.

1.3. Aus Anlass der Fortsetzung der Hauptverhandlung am richtete der zuständige Einzelrichter am ein (inhaltlich mit dem oben angeführten vergleichbares) Schreiben an die Stadtpolizei; dieses Ersuchen enthielt (abweichend vom ersten) den ausdrücklichen Hinweis, dass Videoaufnahmen nicht benötigt würden.

2. Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (im Folgenden: UVS) Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die beschriebenen, von ihm am im Landesgericht Linz von Sicherheitsorganen abverlangten Handlungen (Legitimierung und Duldung der Videoaufnahmen). Begründend führte er im Kern aus, dass insbesondere das Filmen "unter Zwang erfolgt" sei, weil ihm "andernfalls ein Betreten des Verhandlungssaales nicht möglich gewesen" wäre. "[D]ie Videodokumentation der persönlichen Datenerhebung" sei "jedenfalls ohne gerichtlichen Auftrag durch die Polizeibeamten durchgeführt" worden.

3. Mit Bescheid vom wies der UVS die Beschwerde als unzulässig zurück. Es lägen insgesamt (auch in Bezug auf die Filmaufnahmen) nur der Gerichtsbarkeit, nicht aber der Verwaltung zurechenbare Eingriffsakte vor. Ein offenkundiges Überschreiten des schriftlichen (im Bescheid wörtlich wiedergegebenen) sitzungspolizeilichen Auftrags des Gerichtes durch Polizeibeamte und damit ein der Verwaltung zuzuordnendes, mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG anfechtbares Handeln sei nicht zu erkennen. Dies gelte auch für die "vorgeblich unbefugt angefertigte"

Videoaufzeichnung der Identitätsfeststellung:

"Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Frage, wem das polizeiliche Handeln zuzurechnen ist, nicht darauf ankommt, ob dieses auch in jeder Hinsicht rechtmäßig war. Dh. dass auch ein allfälliges Überschreiten des richterlichen Auftrages nichts daran ändert, dass dieses Verhalten der Justiz zuzurechnen ist und folglich auch von dieser zu kontrollieren ist, solange jedenfalls nicht ein offenkundiges Überschreiten der gesetzten Anordnung vorliegt. Letzteres kann jedoch auf Grund des vorliegenden Schreibens des zuständigen Einzelrichters vom nicht angenommen werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von

einem offenkundigen Überschreiten des richterlichen Auftrages vom am keinesfalls auszugehen ist, sondern auch die Videoaufnahmen während der Identitätsfeststellung als Teil der gerichtlichen Sitzungspolizei iSd § 233 Abs 1 StPO zu qualifizieren sind.

[...][G]egen die [Eingriffsakte wäre] im Falle einer behaupteten Rechtswidrigkeit mit einer Beschwerde gemäß § 87 Abs 1 StPO vorzugehen gewesen [...]."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die

vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie des in Art 90 B-VG garantierten Rechtes, "als Volksöffentlichkeit einer Strafverhandlung beizuwohnen, ohne dabei grundlos einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt zu werden", geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt werden.

5. Der UVS als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine näher begründete, im Kern den Ausführungen im angefochtenen Bescheid entsprechende Gegenschrift und beantragte die Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde.

II. Rechtslage

§233 Strafprozessordnung 1975, BGBl. 631 idF BGBl. I 136/2004 lautet:

"(1) Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstandes im Gerichtssaal ob.

(2) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.

(3) Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Personen, die die Sitzung durch solche Zeichen oder auf eine andere Weise stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Widersetzt sich jemand oder werden die Störungen wiederholt, so kann der Vorsitzende über die Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen."

III. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -

zulässige - Beschwerde erwogen:

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis - wenngleich aus dem Blickwinkel einer nicht ausdrücklich geltend gemachten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter - begründet:

3. Bedenken gegen die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wurden nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde auch nicht entstanden.

4. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa, indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

5. Ein solcher Fall liegt hier vor: Die belangte

Behörde hat nämlich insofern zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert, als sie die Herstellung der Videoaufnahmen der richterlichen Anordnung der Identitätskontrolle gemäß § 233 Abs 1 StPO unterstellt bzw. kein Überschreiten des Gerichtsauftrages angenommen, den bekämpften Akt demgemäß nicht der Verwaltung, sondern der Gerichtsbarkeit zugerechnet hat, infolgedessen von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen und mit Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde vorgegangen ist.

5.1. Die belangte Behörde ist aufgrund des Inhalts des oben wiedergegebenen Schreibens des Einzelrichters vom (Punkt I.1.1.) zur Auffassung gelangt, dass die Vornahme der Videoaufzeichnungen durch Polizeiorgane einen Teilakt der richterlichen Anordnung gebildet bzw. - selbst bei anderer Beurteilung - die Grenzen des Gerichtsauftrages nicht offenkundig überschritten hätte.

5.2. Ein gerichtlicher Befehl (bzw. Auftrag) deckt die zu seiner Durchführung gesetzten Maßnahmen nur insoweit, als den Maßnahmen in Bezug auf den Zweck der Anordnung bloß dienende Funktion beizumessen ist, ihnen also kein eigenständiger Charakter zukommt (vgl. zB VfSlg. 11.524/1987 mwN; auch ).

5.3. In der richterlichen Anordnung findet die Herstellung von Videoaufzeichnungen keine Erwähnung, die Anordnung beschränkt sich vielmehr nach ihrem (eng gefassten) Wortlaut und Sinngehalt auf die Identitätsfeststellung der Zuhörer beim Zugang in den Verhandlungssaal.

Dass die Filmaufnahmen im Rahmen der Identitätskontrolle bloß nähere Modalitäten ihrer Durchführung darstellen bzw. diesen lediglich untergeordnete (dienende) Bedeutung zukommt, kann vor dem Hintergrund des Falles nicht angenommen werden.

5.4. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass zwar die vom Beschwerdeführer durch Sicherheitsorgane abverlangte Legitimierung (einschließlich der - zur Feststellung der Identität gebotenen und gegenüber Filmaufnahmen weit weniger eingriffsintensiven - Aufzeichnung der Daten) vom Gerichtsauftrag erfasst waren (bzw. diesem dienten), nicht aber die Herstellung der Videoaufnahmen; diese sind vielmehr als selbständige, von der Identitätsfeststellung getrennte und mit dieser nicht unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen der Exekutive zu qualifizieren, die durch die richterliche Anordnung nicht gedeckt waren.

5.5. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Regelungen der "Identitätskontrolle" im Sicherheitspolizeigesetz und in der Strafprozessordnung, die selbst in (hier nicht gegebenen) Fällen des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs (§§35, 64f. SPG) bzw. des Verdachts der Begehung einer Straftat (§118 Abs 2 StPO) lediglich die Herstellung von Fotos, nicht aber das Filmen erlauben.

5.6. Entgegen der von der belangten Behörde idZ vertretenen Auffassung kommt es auch nicht darauf an, ob das einschreitende Polizeiorgan subjektiv von der Deckung der Videoaufzeichnung durch die richterliche Anordnung ausgehen konnte, sondern allein darauf, welcher Staatsgewalt der Akt bei ex-post-Betrachtung funktionell zuzurechnen ist (vgl. VfSlg. 17.046/2003). Ebenso wenig vermag der im angefochtenen Bescheid am Rande erwähnte Umstand, dass der zuständige Einzelrichter sowie der Sicherheitsbeauftragte von der "geplanten" Videodokumentation informiert worden seien und nicht widersprochen hätten, eine andere Beurteilung herbeizuführen, weil das Schweigen zu einem polizeilichen Vorhaben einen Gerichtsauftrag nicht ersetzen kann.

6. Die Zuordnung der Videodokumentation zur Staatsfunktion Justiz erfolgte mithin ohne Rechtsgrundlage, weil ein vom Gerichtsauftrag nicht gedeckter und daher der Verwaltung zuzurechnender Vorgang vorliegt.

Dieser Vorgang ist in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. zur Überschreitung eines Hausdurchsuchungsbefehls

VfSlg. 12.072/1989, 12.794/1991 sowie erneut 17.046/2003) erfolgt:

6.1. Kennzeichnend für einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, dass ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten physischen Zwang (Gewalt) ausübt oder einen Befehl (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) erteilt (vgl. zB VfSlg. 18.212/2007).

Eine (dem Staat zurechenbare) Maßnahme stellt dann unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn dem Betroffenen (ohne dass ein Bescheid erlassen wird) entweder im Sinne eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt oder in dessen Rechtsposition durch eine - idR zwangsbewehrte - faktische Handlung eingegriffen wird. Unter bestimmten Umständen besteht die Ausübung einer solchen Befehlsgewalt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht (vgl. VfSlg. 17.774/2006).

6.2. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof "schlichtes Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung" - mangels Anwendung physischen Zwanges oder Vorliegens eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch - nicht als "faktische Amtshandlung" gewertet (vgl. zB VfSlg. 9934/1984, 11.935/1988 zur Rechtslage vor Schaffung des Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG durch die B-VG-Novelle 1988). Auch die (polizeiinternen Schulungszwecken dienende) Videoaufzeichnung von Personengruppen im Rahmen einer Versammlung durch Polizeiorgane wurde nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG beurteilt (vgl. VfSlg. 15.109/1998 zur Rechtslage nach Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1988).

6.3. Der Verfassungsgerichtshof geht im konkreten

Fall davon aus, dass ein Akt iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG vorliegt:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der maßgebliche Vorgang des Filmens des (weder iZm einer Straftat noch mit einem gefährlichen Angriff stehenden) Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Garantie der Volksöffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Art6 EMRK, Art 90 B-VG) - sowohl vom Vorgang des "schlichten" Fotografierens im Zuge einer Amtshandlung, als auch von Videoaufnahmen betreffend eine Personengruppe während einer Versammlung im öffentlichen Raum zu Schulungszwecken unterscheidet. Der Beschwerdeführer wurde nämlich von einem Polizeiorgan nicht bloß fotografiert oder als Angehöriger einer Gruppe gefilmt, sondern als (Einzel)Person vor Betreten des Verhandlungssaales in seiner konkreten Eigenschaft als Prozessbeobachter auf Video festgehalten. Unter den gegebenen Umständen musste er den Eindruck gewinnen, ihm werde im Fall der Ablehnung seiner Mitwirkung an dieser Amtshandlung der Zutritt zur (volksöffentlichen) Verhandlung als Zuhörer verweigert; ihm wurde also insoweit eine unmittelbare Duldungspflicht iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG auferlegt (vgl. VfSlg. 17.774/2006).

7. Der bekämpfte Verwaltungsakt ist deshalb, soweit er das Filmen des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat, als mit implizitem Duldungsbefehl verbundener Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, der einseitig in subjektive Rechte des Beschwerdeführers (etwa in das Recht auf Achtung des Privatlebens iSd Art 8 EMRK oder auf Empfang von Informationen iSd Art 10 EMRK) eingreift.

8. Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der - als Einheit zu wertende - Bescheid war deshalb aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.