OGH vom 29.07.2015, 9Ob44/15h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter und Richterinnen in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. E***** S*****, vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, 2. K***** H*****, vertreten durch Mag. Marc Oliver Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Besitzstörung, hier wegen Ablehnung des Richters des Bezirksgerichts Leibnitz ***** als Prozessrichter im Verfahren des Bezirksgerichts Leibnitz AZ 2 C 87/12v, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei als Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 7 R 47/15f 40, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom , GZ 1 Nc 7/12y 33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Ablehnungswerber macht eine Befangenheit des Prozessrichters im Verfahren AZ 2 C 87/12v geltend. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom (ON 8) zurückgewiesen. In der Folge wurde dem Antragsteller gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss bewilligt (ON 19). Mit Beschluss vom (ON 21) wurde die Verfahrenshilfe wieder entzogen. Einem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Folge, hob den Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 25). Mit Beschluss vom (ON 33) sprach das Erstgericht neuerlich die Entziehung der Verfahrenshilfe aus, da das zugrunde liegende Verfahren mittlerweile rechtskräftig beendet sei. Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz nicht Folge (ON 40).
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist jedenfalls unzulässig. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind oder ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz richten (RIS Justiz RS0044213). Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO für erloschen erklärt wird (1 Ob 203/10z ua), weil der Rechtsmittelausschluss aufgrund seines umfassenden Wortlauts alle nach den Vorschriften der §§ 63 bis 71 ZPO ergangenen Entscheidungen umfasst (2 Ob 118/99p).
Ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, dann ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel möglich (vgl 5 Ob 13/02a ua).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00044.15H.0729.000