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OGH vom 29.03.2012, 9Ob44/11b

OGH vom 29.03.2012, 9Ob44/11b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder R***** E*****, geboren ***** 1999, S***** E*****, geboren ***** 2001, und D***** E*****, geboren ***** 2003, alle wohnhaft *****, wegen Besuchsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M***** E*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 48 R 3/11p, 48 R 4/11k 513, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 3 Ps 154/10g 488, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde und womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 3 Ps 154/10g 489, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Vater (neuerlich) behauptete Befangenheit der Mitglieder des Rekurssenats bei Fällung der mit dem vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpften Entscheidung wurde vom Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (neuerlich) zurückgewiesen (32 Nc 3/11d). Dem vom Vater dagegen erhobenen Rekurs wurde vom Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht nicht Folge gegeben (12 R 94/11y). Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Die Ausführungen des Vaters im außerordentlichen Revisionsrekurs betreffen im Kern den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, mit dem sich der Vater nicht abfinden will. Nach Auffassung der Vorinstanzen stehe dem Vater derzeit ohnehin ein begleitetes Besuchsrecht zu seinen drei Kindern zu. Solange nicht ausreichend gewährleistet sei, dass auch ein unbegleitetes Besuchsrecht dem Wohl der Kinder entspreche, könne ein solches nicht auch nicht bloß vorläufig eingeräumt werden.

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaft und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist dabei in der Regel nicht zu lösen (vgl RIS Justiz RS0097114 ua). Der Vater vermag nicht aufzuzeigen, dass ein leitender Grundsatz der Rechtsprechung oder das Wohl der Kinder verletzt wurde.

Was die Bekämpfung der Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie betrifft, um im Hauptverfahren über das Besuchsrecht das Vorliegen einer allfälligen psychiatrischen Erkrankung oder einer sonstigen psychischen Beeinträchtigung des Vaters und deren allfälligen Einfluss auf die Ausübung des Besuchsrechts abzuklären, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der der Stoffsammlung dient (vgl 5 Ob 181/09t). Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, was hier nicht der Fall ist, nur mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar (§ 45 Satz 2 AußStrG; RIS Justiz RS0120052; RS0120910 ua). Auch die Behauptung, durch die Begutachtung könnte in ein Persönlichkeitsrecht einer Partei eingegriffen werden, nimmt dem entsprechenden Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses. Es obliegt dem Gericht, den Parteien die erforderlichen Aufträge zur Mitwirkung an der Beschaffung von Grundlagen für die Gutachtenserstattung zu erteilen (§ 359 Abs 2 ZPO, auf den § 35 AußStrG ausdrücklich verweist), ohne dass dadurch eine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit eröffnet würde (5 Ob 181/09t ua).

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen (§ 71 Abs 2 AußStrG). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).