OGH vom 29.06.2009, 9Ob44/09z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Jennifer, geboren am , und Marc, geboren am , N*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Markus N*****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 27/09z-75, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum Obsorgewechsel:
Die zunächst vorläufige (ON S 20) und dann endgültige (ON S 38) Übertragung der Obsorge für die Minderjährigen an das Jugendamt war mehrfach begründet: Häufiger Wohnungswechsel und triste finanzielle Verhältnisse der Eltern, deren mangelnde Eignung zu einer kindgerechten Pflege, körperliche Verwahrlosung der Kinder, ständige Übergabe der Kinder in Fremdpflege, Uneinsichtigkeit des Vaters und dessen Ablehnung der notwendigen Hilfestellung durch das Jugendamt. In seinem Antrag auf Rückübertragung der Obsorge verweist er zwar auf ein geregeltes Einkommen als Tankwart und eine ständige Wohnmöglichkeit; doch räumte er selbst ein, seine Schulden erst regulieren zu müssen und zu versuchen, seine erst übernommene Wohnung zu erhalten. Auch hinsichtlich des ihm selbst notwendig erscheinenden Wohnraums für die Kinder verweist der Vater nur darauf, dass er diesen erst schaffen werde. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0009676; zuletzt 9 Ob 28/04i) ist bei einem Antrag auf Rückführung der Kinder in Pflege und Erziehung der leiblichen Eltern, denen schon einmal die Obsorge wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen worden ist, ein strenger Maßstab anzulegen, dh es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil gewährleistet ist und keine Gefahr für das Wohl des Kindes mehr besteht. Davon kann aber hier schon aufgrund des - auch im Rechtsmittelverfahren noch aufrecht erhaltenen - Antragsvorbringens des Vaters nicht ausgegangen werden.
Zum Besuchsrecht:
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern eingeräumt werden soll, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und stellt daher keine Frage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0087024 uva). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht die Notwendigkeit einer Ausweitung des Besuchsrechts - nicht zuletzt wegen der nicht ganz einfachen Modalitäten (getrennte Besuche durch Vater, Mutter und Großmutter an einem vom Wohnort der Pflegeeltern entfernten Ort unter Besuchsbegleitung durch Dritte) - mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung verneint.