OGH 25.06.2007, 9Ob44/07x
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Sieglinde Schubert, Rechtsanwältin, Lerchenfelderstraße 39, 1070 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Josef E***** Gesellschaft m.b.H, ***** des Handelsgerichts Wien, gegen die beklagte Partei H***** J. B*****, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 245.921,78 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 95.817,61 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 123/06d-37, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber hält der vom Berufungsgericht angenommenen Eigenkapitalersatz-Konstruktion ausschließlich entgegen, dass ihm als 20 %-Gesellschafter (ohne besondere Stimmrechtsvereinbarung) kein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zugekommen sein kann und eine solche Annahme auch durch die Feststellungen nicht gedeckt sei. Zunächst ist der Hinweis des Revisionswerbers auf das EKEG nicht zielführend, weil dieses auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar ist.
Nach der Rechtsprechung ist für die Qualifizierung einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz eine bestimmte Mindestbeteiligung nicht erforderlich. Lediglich die bloß mit Kleinstanteilen beteiligten Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hatten (s. die Judikaturbeispiele in 8 ObA 38/06f), wurden von der Anwendung der Grundsätze über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen ausgenommen (RIS-Justiz RS0113528). Wesentlich ist aber, dass der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer über die wirtschaftliche Krise der Gesellschaft und damit über den Eigenkapital ersetzenden Charakter Bescheid wissen musste (RIS-Justiz RS0113528; RS0054372). Dieser Grundsatz wurde auch durch § 5 Abs 1 Z 1 des seit in Kraft stehenden EKEG festgeschrieben (siehe auch 9 ObA 9/05x). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird somit nicht aufgezeigt.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Sieglinde Schubert, Rechtsanwältin, Lerchenfelderstraße 39, 1070 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Josef E***** Gesellschaft m.b.H, ***** des Handelsgerichts Wien, vertreten durch den Masseverwalter-Stellvertreter Mag. Herbert Schaffler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** J. B*****, *****, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 245.921,78 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse EUR 95.817,61 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 123/06d-37, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am wurde die außerordentliche Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte erst am und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in NZ 2008/7 S 29 - NZ 2008,29 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00044.07X.0625.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAD-85106