OGH vom 20.10.2009, 10Ob46/09a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Zoran B*****, geboren am , über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 511/08w-U-32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 26 P 85/08h-U-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund einer am vor dem Amt für Jugend und Familie (AJF) abgeschlossenen Vereinbarung zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 100 EUR verpflichtet. Der Unterhaltsvergleich basiert (ohne nähere Ausführung über die Einkommensart) auf einer Bemessungsgrundlage von 605,40 EUR. Weitere Unterhaltspflichten des Vaters wurden verneint (Beilage zu ON U-4).
Mit rechtskräftigem Beschluss vom (ON U-6) wurden dem Minderjährigen mit der Begründung, dass sein Vater nicht versicherungspflichtig beschäftigt sei und freiwillig keine Zahlungen leiste, für die Zeit vom bis Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 100 EUR monatlich gewährt; eine Exekutionsführung erscheine aussichtslos.
Aufgrund eines vom AJF vorgelegten Auszugs aus der Insolvenzdatei, wonach über das Vermögen des Vaters mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom , GZ 31 S 64/08a-8, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden war, wurde ab die gänzliche Innehaltung der Vorschussauszahlung angeordnet.
Mit Beschluss vom stellte das Erstgericht nach Durchführung weiterer Erhebungen (zum Schuldenregulierungsverfahren und hinsichtlich der Versicherungsdaten des Vaters) die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 20 UVG mit Ablauf des ein. Aus dem Vermögensverzeichnis (im Schuldenregulierungsverfahren) gehe hervor, dass der Vater über ein monatliches Nettoeinkommen von 613,35 EUR verfüge. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gehe er seit keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nach und beziehe weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe. Nach den Entscheidungen 10 Ob 65/06s und 6 Ob 52/06z falle nur das eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen sei. Die Tilgung der Unterhaltsschulden sei daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. Soweit der in einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhalt die danach berechneten Beträge übersteige, bestünden Bedenken gemäß § 7 UVG gegen das Weiterbestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs. Im vorliegenden Fall stehe dem Vater kein Einkommen zur Verfügung; selbst bei einem Einkommen von 613,35 EUR bestünden begründete Bedenken im dargelegten Sinn, weil bei dieser Einkommenshöhe das gesamte Einkommen laut Existenzminimumverordnung 2008 dem Unterhaltsschuldner zu verbleiben habe, um seine lebensnotwendigen Bedürfnisse zu decken. Da aus der Differenzmethode kein Betrag zur Deckung des Unterhalts mehr vorhanden sei, seien gemäß § 20 UVG die Unterhaltsvorschüsse einzustellen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Minderjährigen Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf, „sodass die mit Beschluss vom bewilligten Unterhaltsvorschüsse weiterhin gewährt werden" und sprach (zunächst) aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Feststellungen des Erstgerichts ergänzte es aufgrund des im Akt erliegenden Auszugs aus dem Schuldenregulierungsakt (ON U-14) wie folgt:
Der Vater bezifferte im Vermögensbekenntnis seine Unterhaltsverpflichtung für eine Person mit monatlich 150 EUR und seine weiteren regelmäßig wiederkehrenden monatlichen Verpflichtungen mit insgesamt 450 EUR, insgesamt daher mit 600 EUR. Demgegenüber wurde das [durchschnittliche] monatliche Einkommen mit 635 EUR beziffert, sodass ein monatlicher Betrag von 35 EUR zur anteiligen Begleichung der gesamten Verbindlichkeit [von 12.845 EUR] ausgewiesen wurde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass die Erwägungen des Erstgerichts zur Frage begründeter Bedenken bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über einen Unterhaltspflichtigen zwar im Allgemeinen durchaus zutreffend seien. Die Rechtsprechung gehe auch grundsätzlich davon aus, dass die Konkurseröffnung in der Regel begründete Bedenken dagegen hervorrufe, dass der im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsbetrag noch der materiellen Rechtslage entspreche. Im hier vorliegenden Einzelfall sei jedoch zu beachten, dass der Vater bei der Bezifferung seiner monatlich zu leistenden regelmäßigen Ausgaben einen Betrag von 150 EUR für seine Unterhaltsverpflichtung genannt habe. Dieser Betrag sei in seinen insgesamt mit monatlich 600 EUR dargelegten Ausgaben enthalten. Aus der Differenz zum Einkommen des Vaters, das mit 635 EUR angegeben worden sei, errechne sich der im Schuldenregulierungsverfahren angebotene Betrag von 35 EUR zur quotenmäßigen Befriedigung der gesamten Verbindlichkeiten von 12.845 EUR (ON U-14). Vor allem aber habe der Vater im Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens angegeben, dass er als Mitbewohner in der Gemeindewohnung seiner Mutter lebe und mit Ausnahme eines Beitrags für Strom/Heizung von monatlich 70 EUR keine Wohnungskosten zu tragen habe. Selbst die Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Belastungsgrenze, die für alleinstehende Unterhaltspflichtige im Jahr 2008 bei rund 650 EUR je Monat gelegen sei, führe im vorliegenden Fall zu keinen begründeten Bedenken. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 6 Ob 184/06m in Fällen, in denen ein Unterhaltsverpflichteter mit einem Ehepartner oder Lebensgefährten, der selbst ein relevantes Einkommen erziele, im gemeinsamen Haushalt zusammenlebe, die Belastungsgrenze bezogen auf das Jahr 2005 bei 461,99 EUR gezogen. Dem liege die Überlegung zugrunde, das in derartigen Fällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass der Unterhaltsverpflichtete die Wohnungskosten im weiteren Sinn nicht allein bestreite, sondern im Ergebnis zusammen mit seinem Partner trage. Das Höchstgericht habe dabei auf den Ausgleichszulagenrichtsatz für Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, abgestellt, ein Sechstel addiert und daraus 75 % errechnet. Lege man diese Vorgangsweise auf den Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 um, so ergebe sich ein Betrag von etwa 490 EUR, der dem Unterhaltsschuldner jedenfalls zu verbleiben habe. Diese Überlegungen könnten auch im vorliegenden Fall herangezogen werden, weil sich aus dem im Akt erliegenden Antrag und Vermögensbekenntnis des Vaters ergebe, dass er nur geringfügige Wohnungskosten zu leisten habe und die übrigen Kosten der Wohnung offenbar von seiner im selben Haushalt lebenden Mutter getragen würden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe auch das geringe Einkommen des Vaters zur Zeit der Antragstellung auf Eröffnung des Konkurses die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 100 EUR ermöglicht, zu dem sich der Vater verpflichtet habe. Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens führe daher unter Berücksichtigung der dargelegten besonderen Umstände dieses Falls zu keinen begründeten Bedenken iSd § 7 UVG.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 62 Abs 1 AußStrG sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der mit einer Zulassungsvorstellung verbundene ordentliche Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Rekursgericht gab der Zulassungsvorstellung Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde, weil noch keine Rechtsprechung zur Frage der Belastungsgrenze eines Schuldners, der nach Einleitung des Konkursverfahrens im Haushalt seiner Mutter (nicht eines Lebenspartners lebe) vorliege und auch der Einwand zulässig sei, den Parteien sei keine Gelegenheit zur Äußerung zu dem vom Rekursgericht ergänzend festgestellten Sachverhalt gegeben worden.
Der Minderjährige, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger, beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Weitere Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber beruft sich darauf, das Rekursgericht sei im Ergebnis von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080), ohne dass im vorliegenden Einzelfall konkrete Umstände feststünden, die ein Abgehen von dieser Regel rechtfertigten. Bei Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte das Rekursgericht darauf hingewiesen werden können, dass „weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Unterhaltsexistenzminimums" vorlägen.
Die Revisionsrekursbeantwortung hält dem die „jüngste Judikatur" (9 Ob 74/07h vom ) entgegen: Weder ein Zahlungsplan noch die Konkurseröffnung selbst würden demnach für sich allein begründete Bedenken iSd § 7 UVG aufwerfen.
Was die Verfahrensrüge betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass im Rechtsmittelsystem des neuen AußStrG, das den Begriff der Nichtigkeit vermeidet, die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich als Revisionsrekursgrund normiert ist (§ 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG); allerdings wurden in § 66 AußStrG, dessen Aufzählung taxativ zu verstehen ist, nicht alle zuvor als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten.
So ist etwa der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG nunmehr dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung - wirkt; er stellt vielmehr einen Revisionsrekursgrund dar, der analog § 55 Abs 3 AußStrG auch von Amts wegen aufzugreifen (vgl RIS-Justiz RS0119971), aber nur dann wahrzunehmen ist, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG; RIS-Justiz RS0120213; RS0119971 [T2]; zu allem: 10 Ob 91/08t).
Gemäß § 58 Abs 1 und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im (Revisions-)Rekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert (RIS-Justiz RS0123872 [T1]; 7 Ob 64/09a).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil der Rechtsmittelwerber die erforderliche Relevanz der Anfechtung nicht dargetan hat (vgl jüngst 5 Ob 98/09m und 4 Ob 2/09m [Für die Entscheidung unerhebliches Vorbringen „muss nicht gehört werden"]); dazu wurde nämlich Folgendes erwogen:
Gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG sind die Vorschüsse unter anderem dann von Amts wegen einzustellen, wenn sie nach § 7 Abs 1 UVG zu versagen sind. Im vorliegenden Fall beruft sich (auch) der Rechtsmittelwerber allein auf § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wonach das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen hat, soweit in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist.
Zur Auslegung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die gänzliche oder teilweise Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) der Vorschüsse an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß geknüpft ist. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin; vielmehr müsste nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit „hoher Wahrscheinlichkeit" anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) bestehe oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt sei (RIS-Justiz RS0076391).
§ 7 Abs 1 UVG soll also vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen (10 Ob 91/08t mwN).
Dem Revisionsrekurs ist darin beizupflichten, dass nach bisher ständiger Rechtsprechung bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestanden, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten war (10 Ob 41/08i; 10 Ob 1/08g mwN). In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat auch ausgesprochen, dass die Anwendung der Differenzmethode für den Zeitraum ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht zu beanstanden sei.
Der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige verweist in der Revisionsrekursbeantwortung jedoch zu Recht auf die jüngere Rechtsprechung (nämlich die dort zitierte Entscheidung 9 Ob 74/07h), wonach selbst der Abschluss eines Zahlungsplans für sich allein noch nicht geeignet ist, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen, weshalb die dort verfügte Innehaltung mit den gewährten Unterhaltsvorschüssen mangels rechtlicher Grundlage ersatzlos behoben wurde.
In dieser Entscheidung (EvBl 2009/80, 556 [zust Geroldinger] = EF-Z 2009/75, 103 [zust Gitschthaler]; vgl auch Simma, Zahlungsplan und Unterhaltsbemessung; Anmerkung zu OGH 9 Ob 74/07h in ZIK 2009/126, 76) wurde mit überzeugenden Argumenten dargelegt, warum an der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejahte, nicht festgehalten werden könne. Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist.
Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsansicht, die auch von der weitaus überwiegenden Lehre geteilt wird, erst jüngst mit ausführlicher Begründung angeschlossen, dabei auch dem Standpunkt beigepflichtet, dass der Abschluss eines Zahlungsplans für sich allein nicht geeignet sei, begründete Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen, und ausdrücklich auch noch darauf hingewiesen, dass bloße Zweifel in keinem Stadium ein hinreichender Anlass für Erhebungen sind, ob und wie weit der Unterhaltstitel iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG unbedenklich ist (Entscheidung vom , 10 Ob 60/09k mwN).
Der diesen Grundsätzen widersprechende, vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich somit als überholt.
Weiterem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, das er zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Unterhaltsexistenzminimums infolge Gehörverletzung nicht habe erstatten können, fehlt hingegen schon von vornherein die notwendige Relevanz iSd § 57 Abs 4 iVm § 58 Abs 1 und 3 AußStrG:
Hat er doch gar nicht behauptet, die Angaben des Unterhaltsschuldners im Vermögensverzeichnis seien falsch gewesen. Außerdem ist angesichts der dargelegten Grundsätze der neuen Rechtsprechung - also entgegen RIS-Justiz RS0119130 - ohnehin nicht (mehr) davon auszugehen, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen „grundsätzlich" die Unterhaltsbemessungsgrundlage beeinflusst. Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern vielmehr keineswegs „schlechthin" die Bemessungsgrundlage und die Beweislast dafür, dass Schulden ausnahmsweise eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, trifft immer den Unterhaltspflichtigen (RIS-Justiz RS0047491).
Da die konkursrechtlichen Maßnahmen auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind also keinen Einfluss haben (9 Ob 74/07h sowie die dort zitierte Rsp, die in 8 Ob 148/06g dargestellt wird), wäre es Sache des Präsidenten des Oberlandesgerichts gewesen, unter Anführung entsprechender konkreter Umstände (zB für das Vorliegen abzugsfähiger Schulden oder für eine herabgesetzte Leistungsfähigkeit des Vaters) gegebenenfalls einen Herabsetzungs- oder Einstellungsantrag im Sinne der §§ 19 f UVG zu stellen (10 Ob 60/09k).
Der Revisionsrekurs erweist sich somit als nicht berechtigt.