OGH vom 09.06.2016, 14Ns41/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Gerhard L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB, AZ 13 U 402/14h des Bezirksgerichts Fünfhaus über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Auf Grund der aktenkundigen, teils mehr als zwei Jahre alten ärztlichen Befunde steht nicht fest, dass dem Angeklagten eine Anreise zur Hauptverhandlung beim örtlich zuständigen Gericht aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Zudem ist mit Blick auf eine bisherige Verantwortung die Notwendigkeit einer Vernehmung des Opfers vor dem erkennenden Gericht ebenso wenig auszuschließen wie der Durchführung einer Tatrekonstruktion (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 9). Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der vom vorlegenden Gericht angedachten Zeugenvernehmung per Videokonferenz an Einverständnis oder übereinstimmendem Antrag der Verfahrensparteien (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00041.16I.0609.000