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VfGH vom 13.09.2013, B1536/2012

VfGH vom 13.09.2013, B1536/2012

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Zurückweisung des Antrags der Österreichischen Post AG auf Kostenersatz für die Bezugsfortzahlung an ihr zugewiesene Beamte während der Wehrdienstzeiten

Spruch

I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Mit Antrag vom , ergänzt durch Antrag vom , begehrte die nunmehr beschwerdeführende Österreichische Post AG (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) Kostenersatz gemäß § 40 Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001 für 31 Bedienstete in Höhe von insgesamt € 13.348,20.

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom wurde der beschwerdeführenden Partei Kostenersatz nach dem 6. Hauptstück des HGG 2001 in Höhe von € 10.315,25 zugesprochen. Begründend wurde in diesem Bescheid davon ausgegangen, dass es sich um freiwillig fortgezahlte Bezüge gemäß § 41 Abs 2 HGG 2001 zufolge eines Wehrdienstes gemäß § 36 Abs 1 HGG 2001 (Milizübungen/freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste/außerordentliche Übun gen/Einsatzpräsenz dienst) handle.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass es sich bei den zur Refundierung angesprochenen Bezügen nicht um freiwillig fortgezahlte Bezüge (§41 HGG 2001), sondern um solche Bezüge handle, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung (§40 leg.cit.) fortzuzahlen seien, und begehrte die Refundierung der Bezüge im beantragten Ausmaß. Dabei wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass sie gemäß § 17 Abs 7 PoststrukturG verpflichtet sei, dem Bund zusätzlich einen monatlichen Beitrag zu Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.

Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz "nach dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001" wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ausdrücklich Kostenersatz nach § 40 HGG 2001 begehrt und in ihrer Berufung darauf hingewiesen habe, dass es sich bei den zur Refundierung angesprochenen Bezügen nicht um freiwillig fortgezahlte Bezüge nach § 41 leg.cit., sondern vielmehr um Bezüge handle, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung (§40 leg.cit.) fortgezahlt worden seien. Dem sei zuzustimmen, weil es sich bei den 31 Bediensteten ausschließlich um Bundesbedienstete (dh. Anspruchsberechtigte in einem Dienstverhältnis zum Bund iSd § 40 leg.cit.) handle. Da § 40 leg.cit. eine Antragstellung und einen Anspruch auf Kostenersatz für den Arbeitgeber nicht vorsehe, sei der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf "Kostenersatz nach § 40 leg.cit." wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport habe § 40 leg.cit. "und nicht wie fälschlich im erstinstanzlichen Bescheid angewandt § 41 leg.cit." zu vollziehen und dabei keinen Ermessensspielraum in Bezug auf das Poststrukturgesetz (in der Folge: PoststrukturG). Der Berufungsbescheid trete zur Gänze an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, entfalte jedoch keine Rückwirkung.

2. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde rügt die beschwerdeführende Partei die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§40, 41 HGG 2001) und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend wird u.a. vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 17 Abs 6 PoststrukturG dem Bund die Aktivbezüge der zugewiesenen Beamten sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes gemäß § 17 Abs 7 leg.cit. zu ersetzen habe, wobei "zur Vermeidung eines 'Hin- und Herschiebens' von Geldern" die Bezüge gemäß § 17 Abs 8 Z 1 leg.cit. von der beschwerdeführenden Partei berechnet und zahlbar gestellt würden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hätte – ungeachtet dessen, dass die damals unvertretene beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag auf § 40 HGG 2001 verwiesen habe – in der Sache entscheiden und den Antrag auf der Grundlage des § 41 leg.cit. abweisen oder ihm stattgeben müssen.

Nach den Bestimmungen des HGG 2001 sollten die Bezugsfortzahlungskosten für die Wehrdienstdauer stets dem Bund zur Last fallen, niemals aber dem wehrpflichtigen Dienstnehmer und auch niemals einem vom Bund verschiedenen Dienstgeber. Die Verneinung eines Kostenerstattungsanspruches der beschwerdeführenden Partei bewirke – in gleichheitswidriger Weise – eine dem HGG 2001 völlig fremde, vollständige Entlastung des Bundes von den Bezugsfortzahlungskosten während des (dem Bund zugute kommenden) Wehrdienstes auf Kosten der beschwerdeführenden Partei.

Entgegen der Ansicht des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport seien im vorliegenden Fall die §§40 und 41 HGG 2001 kumulativ anzuwenden, weil der Bund auf Grund der Zuweisungskonstruktion des § 17 Abs 1 iVm Abs 6 PoststrukturG nur als Überlasser, nicht aber als Beschäftiger und Zahler auftrete, da die Beamtenbezüge (und damit auch die Bezugsfortzahlung nach § 40 HGG 2001) nicht aus Bundesmitteln, sondern aus Mitteln der Zuweisungsgesellschaft bestritten würden. Der beschwerdeführenden Partei stehe daher ein Kostenersatzanspruch gemäß § 41 HGG 2001 zu.

3. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt und begründend u.a. Folgendes ausgeführt wird:

"[…] § 41 HGG 2001 käme nach dem Willen des historischen Gesetzgebers nur dann als Rechtsgrundlage in Betracht, wenn der einem ausgegliederten Rechtsträger dienstzugeteilte Beamte in ein Angestelltenverhältnis optiert hätte. Bleibt er hingegen Beamter, fällt er unter das Regime des § 40 HGG 2001 und besteht für die Fortzahlung der Bezüge kein Raum für einen anderen Arbeitgeber als de[n] Bund und wird hiedurch die Antragslegitimation eines Dritten für einen Refundierungsanspruch ausgeschlossen.

Offenbar hat sich zu Folge der Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Praxis eine Handhabung dergestalt manifestiert, dass 'zur Vermeidung des […]Hin- und Herschiebens von Geldern' die Österreichische Post AG die Bezüge der dienstzugeteilten Beamten zahlt, obwohl dies dem Wortlaut des § 17 Abs 6 PTSG widerspricht.

Dieses Manko im 'Seinsbereich' – das bedeutet die Vollzugspraxis hinsichtlich § 17 Abs 6 PTSG – kann durch die rechtskonforme Vollziehung des § 40 HGG 2001 nicht ausgeglichen werden. Das durch die Beschwerdeführerin aufgeworfene Problem betrifft die Rechtspositionen innerhalb des Poststrukturgesetzes und somit nicht die Bestimmungen des Wehrrechts.

Eine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 40 HGG 2001 – wie bereits ausgeführt – nicht, somit war die Zurückweisung der belangten Behörde rechtskonform."

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

II. Rechtslage

1. §§36, 40 und 41 HGG 2001, BGBl I 31 idF BGBl I 17/2008, lauten:

"6. Hauptstück Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

1. Abschnitt Entschädigung

Anspruch und Umfang

§36. (1) Anspruchsberechtigten, die

1. Milizübungen oder

2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

3. außerordentliche Übungen oder

4. den Einsatzpräsenzdienst

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, nicht übersteigt.

[…]

2. Abschnitt Fortzahlung der Bezüge

Fortzahlung im Bereich des Bundes

§40. (1) Anspruchsberechtigten in einem

1. Dienstverhältnis zum Bund oder

2. Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl Nr 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl Nr 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl Nr 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl Nr 244/1969, anzuwenden ist,

gebührt an Stelle einer Entschädigung nach § 36 Abs 2 für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs 1 eine Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lita, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Wehrdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigt.

(2) Die Bezüge nach Abs 1 umfassen

1. die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden

a) Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,

b) pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen

und

2. den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder Vergütungen.

Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren gelten nicht als Geldleistungen nach den Z 1 litb und Z 2. Neben der Fortzahlung der Bezüge sind den Anspruchsberechtigten auch die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Wehrdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen auszuzahlen.

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs 1 ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber im Inland als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 36 Abs 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach § 40 Abs 1 Z 2."

2. § 17 PoststrukturG, BGBl 201/1996 idF BGBl I 58/2011, lautet:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungs verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) – (5) [...]

(6) Für die im Abs 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs 6 sind

1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;

2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;

3. die auf Grund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.

(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs 1 oder Abs 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem der Beamte nach Abs 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt

1. ab 28,3%,

2. ab 28,9%,

3. ab 29,6%,

4. ab 30,1% und

5. ab 28,3%

des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs 1a fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim jeweiligen Unternehmen.

(7a) – (7b) […]

(8) Die Berechnung und die Zahlbarstellung

1. der Bezüge für die in Abs 1a genannten Beamten sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs 7 genannten Ruhegenußempfänger, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 161/1999 aus dem Dienststand ausscheiden, und deren Angehörigen und Hinterbliebenen obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs 1a zugewiesen waren;

2. der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs 7 genannten Ruhegenußempfänger, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 161/1999 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen obliegt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft. Die Telekom Austria Aktiengesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft 50% des nachgewiesenen Aufwands für die Berechnung und Zahlbarstellung dieser Geldleistungen zu ersetzen.

(9) – (10) […] "

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Die beschwerdeführende Partei rügt in ihrer Beschwerde u.a. die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

3. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden und wurden auch in der Beschwerde (in Bezug auf die §§40 und 41 HGG 2001) nur für den Fall geltend gemacht, dass die von der beschwerdeführenden Partei vertretene verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sei.

4. Die in der Beschwerde behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt vor:

4.1. Gemäß § 36 Abs 1 und 2 HGG 2001 gebühren Anspruchsberechtigten für die Dauer der in Abs 1 genannten Wehrdienstzeiten eine Pauschalentschädigung sowie zusätzlich eine allfällige Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. § 40 Abs 1 leg.cit. gewährt u.a. Anspruchsberechtigten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, anstelle der Entschädigung gemäß § 36 Abs 2 leg.cit. für die Dauer eines Wehrdienstes Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Werden Anspruchsberechtigten in diesem Zeitraum ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber im Inland als den Bund fortgezahlt, so besteht gemäß § 41 Abs 1 leg.cit. kein Entschädigungsanspruch nach § 36 Abs 2 leg.cit.; ein Arbeitgeber hat gemäß § 41 Abs 2 leg.cit. auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs 2 nicht übersteigen.

Im vorliegenden Fall wurden Bezugsfortzahlungen an in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte geleistet, die gemäß § 17 Abs 1a PoststrukturG der beschwerdeführenden Partei (dauernd) zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese ist gemäß § 17 Abs 6 PoststrukturG verpflichtet, für ihr zugewiesene Beamte dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen; die Berechnung und Zahlbarstellung für diese Bezüge obliegt gemäß § 17 Abs 8 leg.cit. der beschwerdeführenden Partei. Diese ist zudem gemäß § 17 Abs 7 leg.cit. zur Leistung von Pensionsbeiträgen an den Bund verpflichtet.

4.2. In den ErlRV 357 BlgNR 21. GP wird zum 2. Abschnitt des 6. Hauptstückes des HGG 2001 (Fortzahlung der Bezüge – §§40 bis 42) ausgeführt:

"Nach der derzeit geltenden Rechtslage (§§42 bis 45 HGG 1992) haben Wehrpflichtige in einem Dienstverhältnis zum Bund und zu bestimmten 'bundesnahen' juristischen Personen sowie als Landeslehrer (in einem nach Art 14 Abs 2 bzw. Art 14a Abs 2 B-VG bundesgesetzlich zu regelnden Dienstverhältnis) während Waffenübungen und Einsätzen anstelle eines Entschädigungsanspruches einen zwingenden Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Wehrpflichtigen in einem Dienstverhältnis zu einem Land, zu einer Gemeinde oder zu bestimmten 'landesnahen' juristischen Personen kann nach Maßgabe der jeweils relevanten landesgesetzlichen Normen ebenfalls ein derartiger Fortzahlungsanspruch zukommen; darüber hinaus können auch alle anderen (privaten) Arbeitgeber die Bezüge ihrer Wehrpflichtigen während dieser Präsenzdienste auf freiwilliger Basis fortzahlen. Der Bund hat sämtlichen anderen fortzahlenden Arbeitgebern die Kosten für diese Fortzahlung bis zur allgemeinen Maximalhöhe für eine Verdienstentschädigung zu ersetzen.

Die im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen normierten Fortzahlungsregelungen haben sich in der jahrelangen Praxis dem Grunde nach durchaus bewährt; es sind allerdings immer wieder diverse Vollziehungsprobleme sowie Unklarheiten und Zweifelsfragen aufgetreten. Im vorliegenden Entwurf sollen diese Unzulänglichkeiten – bei grundsätzlicher Beibehaltung der derzeitigen Regelungssystematik – beseitigt werden. Mit den ins Auge gefassten Modifizierungen sind weder für die betroffenen Wehrpflichtigen noch für die fortzahlenden Arbeitgeber in der Praxis nennenswerte materielle Änderungen verbunden.

[…]

Den Bediensteten der ehemaligen 'Bundesbetriebe' (zB Bundesbahnen, Post, Bundesforste) wird im Falle einer Umwandlung ihres früheren 'Dienstverhältnisses zum Bund' in ein privatwirtschaftliches Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Privatisierung dieser Einrichtungen keine gesetzlich verpflichtende Lohnfortzahlung gebühren. Ebenso soll die derzeit normierte zwingende Fortzahlung an bestimmte 'bundesnahe' Stiftungen, Fonds oder Anstalten (§42 Abs 1 Z 2 HGG 1992) mangels praktischer Relevanz ersatzlos entfallen. Sollte in Zukunft eine Fortzahlung durch die in Rede stehenden (privaten) Arbeitgeber in Betracht kommen, so kann sie jederzeit wie bei allen anderen Arbeitgebern auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.

[…]

Derzeit erfolgt der Kostenersatz an die fortzahlenden anderen Gebietskörperschaften auf der Grundlage formloser Anträge. Daraus resultierten in der Vergangenheit häufig zeitraubende und verwaltungsaufwendige Rückfragen und Abklärungen sowie diverse Unstimmigkeiten über die Höhe eines solchen Ersatzes. Demgegenüber traten bei dem auf Grund eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens im Bescheidweg festgesetzten Kostenersatz an private Arbeitgeber für eine Fortzahlung keinerlei derartige Probleme auf. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung ist daher ins Auge gefasst, künftig sämtliche Fälle eines Kostenersatzes für eine Fortzahlung von Bezügen während Waffenübungen und Einsätzen einheitlich im Wege eines auf einem diesbezüglichen Antrag des Arbeitgebers beruhenden Verwaltungsverfahrens in Bescheidform abzuwickeln. Dabei ist in Zukunft auch den Ländern und Gemeinden – wie bereits derzeit den privaten Arbeitgebern – insbesondere die Einbringung verwaltungsökonomischer 'Sammelanträge' betreffend mehrere Wehrpflichtige oder Präsenzdienstleistungen ausdrücklich eingeräumt. Die zur Bescheiderlassung berufene (Militär)behörde wird bei der rechtsförmlichen Erledigung derartiger Anträge unter Anwendung des § 58 Abs 2 AVG im Regelfall von einer ausdrücklichen Begründung absehen können; im Übrigen wird auch die Erlassung von 'Sammelbescheiden' ins Auge gefasst werden können. Auf Grund dieser Neukonzeption wird es auch künftig den jeweiligen Landesgesetzgebern uneingeschränkt zur Disposition stehen, ob und in welchem Umfang sie eine Fortzahlung der Bezüge ihrer Bediensteten während bestimmter Präsenzdienste gegen Kostenersatz des Bundes vorsehen. In formeller Hinsicht wird allerdings im Heeresgebührengesetz die Normierung spezifischer Regeln für den Fall einer Fortzahlung durch Länder und Gemeinden entbehrlich, vielmehr sind diese Gebietsköperschaften unter die 'anderen Arbeitgeber' nach § 41 des vorliegenden Entwurfes zu subsumieren. Zur Vermeidung ungerechtfertigter Härtefälle soll jenen öffentlichen Arbeitgebern, die künftig dieser Subsumierung unterliegen, eine einmalige Antragsfrist zur Geltendmachung bereits länger zurückliegender Kalenderjahre eröffnet werden (§61 Abs 6). Damit ist eine lückenlose Abgeltung aller noch offenen Kostenersätze für frühere Fortzahlungen der Bezüge während Waffenübungen sichergestellt. Die ins Auge gefasste Frist wird im Lichte der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Fristen im 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes als materiell-rechtliche Fallfrist anzusehen sein.

[…] Entsprechend der geltenden Rechtslage (vgl. § 42 Abs 3 HGG 1992) sollen den Ländern auch künftig ein Anspruch gegen den Bund auf Ersatz der Kosten für die (bundesgesetzlich normierte) zwingende Fortzahlung der Bezüge an die Landeslehrer eingeräumt werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll auch dieser Kostenersatz – wie alle übrigen vergleichbaren Leistungen – im Bescheidweg erfolgen."

4.3. Der angefochtene Bescheid stützt sich nicht ausschließlich auf § 40 HGG 2001, sondern weist den Antrag der beschwerdeführenden Partei "auf Kostenersatz nach dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001", zu dem insbesondere auch § 41 leg.cit. zählt, zurück; in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der in der Berufung dargelegten Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, dass es sich "bei den zur Refundierung angesprochenen Bezügen nicht um freiwillig fortgezahlte Bezüge nach § 41 leg.cit.", sondern um Bezüge handle, "die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§40 leg.cit.) fortgezahlt wurden", zuzustimmen sei, weil es sich "bei den 31 Bediensteten ausschließlich um Bundesbedienstete ([dh.] Anspruchsberechtigte in einem Dienstverhältnis zum Bund im Sinne des § 40 leg.cit.)" handle.

Damit hat die belangte Behörde – mit der Begründung, dass es sich um Bezugsfortzahlungen an Bundesbedienstete handle – die Anwendbarkeit des § 41 HGG 2001 und somit eines Kostenersatzanspruches nach dieser Bestimmung schlechthin verneint und den §§40 und 41 leg.cit. damit einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt:

4.3.1. Die beschwerdeführende Partei, der jene Beamten, für deren Bezugsfortzahlung Kostenersatz begehrt wird, gemäß § 17 Abs 1a PoststrukturG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist – wenngleich diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen – im Zusammenhang mit der Fortzahlung von Bezügen unter den Begriff des Arbeitgebers iSd § 41 HGG 2001 zu subsumieren, zumal die Bezüge dieser Beamten wirtschaftlich jedenfalls von der beschwerdeführenden Partei zu tragen sind (§17 Abs 6 leg.cit.) und auch die Berechnung und Zahlbarstellung dieser Bezüge der beschwerdeführenden Partei obliegt (§17 Abs 8 PoststrukturG).

4.3.2. Dem Wortlaut der §§40 und 41 HGG 2001 lässt sich – entgegen der im angefochtenen Bescheid geäußerten und in der Gegenschrift bekräftigten Rechtsansicht der belangten Behörde – weder entnehmen, dass vom Bund verschiedene Arbeitgeber im Inland keinen Anspruch auf Kostenersatz für Bezüge haben, die an Bundebedienstete fortgezahlt wurden, noch, dass ein Kostenersatz nach § 41 Abs 2 leg.cit. ausschließlich für freiwillig fortbezahlte Bezüge besteht. Vielmehr erfasst der in dieser Bestimmung geregelte Kostenersatzanspruch unterschiedslos – aus welchem Rechtsgrund immer – durch einen vom Bund verschiedenen Arbeitgeber im Inland fortgezahlte Bezüge in näher bestimmtem Ausmaß.

4.3.3. Dass für die vorliegende Konstellation – in der einerseits die zugewiesenen Beamten gemäß § 40 HGG 2001 Anspruch auf Bezugsfortzahlung haben und andererseits die beschwerdeführende Partei gemäß § 17 Abs 6, 7 und 8 PoststrukturG zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist – im Gesetz keine Sonderregelung vorgesehen ist, ändert daran nichts:

So ist den Materialien zum 2. Abschnitt des 6. Hauptstückes des HGG 2001 zu entnehmen, dass mit den Bestimmungen über die Bezugsfortzahlung (§§40 bis 42 leg.cit.) das schon bisher vorhandene System der §§42 bis 45 Heeresgebührengesetz 1992, das für bestimmte Personen einen zwingenden Anspruch auf Bezugsfortzahlung sowie einen Kostenersatzanspruch für "sämtliche[…] anderen fortzahlenden Arbeitgeber" vorsah, grundsätzlich beibehalten werden sollte (s. ErlRV 357 BlgNR 21. GP). Aus den in diesen Materialien ferner enthaltenen Ausführungen, denen zu Folge Bediensteten der "ehemaligen Bundesbetriebe" (zB Bundesbahnen, Post, Bundesforste) im Falle der Umwandlung ihres früheren Dienstverhältnisses zum Bund in ein privatwirtschaftliches Arbeitsverhältnis keine gesetzliche Lohnfortzahlung mehr gebühren soll und Bezugsfortzahlungen künftig "wie bei allen anderen Arbeitgebern auf freiwilliger Basis" durchgeführt werden können, ist – entgegen der in der Gegenschrift dargelegten Ansicht der belangten Behörde – nicht abzuleiten, dass § 41 Abs 2 HGG 2001 als Rechtsgrundlage für Kostenersatz für fortgezahlte Bezüge nur dann in Betracht kommt, wenn der einem ausgegliederten Rechtsträger zugewiesene Beamte in ein Angestelltenverhältnis optiert hat.

4.3.4. Ob die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall die Auszahlung der Bezüge an die zugewiesenen Beamten gemäß § 17 Abs 6 und 8 PoststrukturG zu Recht selbst vorgenommen hat – was die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift bestreitet – oder gemäß § 17 Abs 6 leg.cit. gegenüber dem Bund zum Ersatz von durch diesen gemäß § 40 HGG 2001 fortgezahlte Kosten verpflichtet gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil den wirtschaftlichen Aufwand für die Beamten letztlich in jedem Fall die beschwerdeführende Partei trägt. Im angefochtenen Bescheid wird jedoch ein Kostenersatz "nach dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001" – somit auch nach § 41 Abs 2 leg.cit. – für Bezugsfortzahlungen an Bundesbedienstete schlechthin ausgeschlossen, was zu dem – gleichheitswidrigen – Ergebnis führt, dass die beschwerdeführende Partei – abweichend vom generellen Kostenersatzanspruch gemäß § 41 Abs 2 leg.cit. für Arbeitgeber, die Bezüge fortzahlen – letztlich die Kosten für die Bezugsfortzahlungen an die ihr nach § 17 Abs 1a PoststrukturG zugewiesenen Beamten während der Wehrdienstzeiten zu tragen hat.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die beschwerdeführende Partei ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.