Suchen Hilfe
OGH 29.01.2013, 10Ob45/12h

OGH 29.01.2013, 10Ob45/12h

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0128794
Haben die ausländischen Behörden nicht bereits alle erforderlichen Maßnahmen zum Wohl und Schutz der betroffenen Person gesetzt, stellt sich aber die Frage nicht, ob ein Festhalten am Erfordernis der Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Anerkennungsfähigkeit dem Wohl der Betroffenen abträglich sein könnte.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen C*****, geboren am *****, vertreten durch den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Gerhard Ebner, 6020 Innsbruck, Anichstraße 24, über den im Namen der Betroffenen erhobenen Revisionsrekurs des Sachwalters gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 53 R 45/12z-102, womit infolge Rekurses des Konstantinos K***** als mit Anordnung des Landesgerichts Athen vom bestellter vorläufiger Beistand der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 39 P 19/11f-85, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Aus Anlass des Revisionsrekurses wird die Entscheidung des Rekursgerichts in ihren Punkten 1 und 3 aufgehoben. Der Rekurs wird in diesem Umfang zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Erstgerichts wird in ihren Punkten 1 (Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens) wiederhergestellt. In den Punkten 2 und 3 (Abweisung der Anträge auf Einstellung des Verfahrens samt Eventualanträgen) sowie in ihrem Punkt 5 (Abweisung des Antrags auf Zustellung des Beschlusses vom ) wird die Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass diese Anträge zurückgewiesen werden.

2. Hingegen wird die Entscheidung des Rekursgerichts in deren Punkt 2 (Gewährung der Akteneinsicht) bestätigt.

3. Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Der Sachwalter Dr. Ebner hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die am geborene Betroffene lebt in einer Wohnung in Innsbruck, wo sie von zwei Pflegerinnen im Rahmen eines 24-Stundenpflegediensts betreut wird. Sie leidet an einer Parkinsonerkrankung und einer mittelgradig bis weit fortgeschrittenen Demenz. Es besteht eine deutliche kognitive Beeinträchtigung mit deutlich herabgesetzter Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Auch die Kritikfähigkeit ist stark beeinträchtigt. Vor allem in Bezug auf das Vermögen fehlt es der Betroffenen völlig an der Situationseinschätzung (Seite 3 des Beschlusses vom ON 84). Sie bezieht Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von 1.260 EUR monatlich sowie eine Unterstützung des Landes Tirol für die 24-Stunden Pflege in Höhe von 550 EUR.

Die Betroffene ist griechische, amerikanische und britische Staatsangehörige. Bis zu ihrem 18. Lebensjahr wohnte sie in Griechenland, danach lebte sie etwa 30 Jahre in den USA, wo sie eine Familie gründete. Ab 1971 entwickelte sie eine Reisetätigkeit, kehrte aber immer wieder in die USA zurück. Vor etwa 20 Jahren lernte sie den am geborenen klinischen Psychologen und Neuropsychologen Dr. K***** B***** (siehe Vernehmungsprotokoll in ON 77) kennen, zu dem sie seither durchgehend Kontakt hat (Seite 7 des Beschlusses ON 86). Zehn Jahre hindurch hielt sie sich immer wieder für etwa vier bis fünf Monate an dessen Wohnadresse in Innsbruck auf. Seit war sie dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.

In Österreich verfügt die Betroffene über kein unbewegliches Vermögen und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (dem ) auch über keine Sparguthaben. Sie hat monatliche Ausgaben von 800 EUR für Miete inklusive Betriebskosten, von 2.600 EUR für die Kosten der 24-Stunden Betreuung sowie Ausgaben von etwa 500 bis 600 EUR für weitere Lebenshaltungskosten. Die Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen im Ausland konnte nicht festgestellt werden (Seite 19 des Beschlusses vom ON 86).

Am stellte eine der drei Töchter der Betroffenen beim Landesgericht Athen den Antrag, die Betroffene wegen des Tatbestands der Verschwendung unter „volle entziehende rechtliche Betreuung“ zu stellen, sowie einen rechtlichen Betreuer und einen Aufsichtsrat zu bestellen. Laut den Feststellungen des Landesgerichts Athen in diesem, zu AZ 3348/2004 eingeleiteten Verfahren, ist die Betroffene Nachkommin einer äußerst wohlhabenden Familie mit Hauptunternehmenstätigkeit der Ausrüstung von Schiffen und der Reederei. Sie erbte von ihrem Vater mehrere wertvolle Immobilien (Häuser, Wohnungen, Gebäudeanteile) in Athen und New York, die sie an Dritte veräußerte und deren Erlös sie - nach den vom Landesgericht Athen getroffenen Feststellungen - „ziellos“ verwendete. Nach dem Tod ihres Vaters übernahm G***** G*****-M***** die Geschäftsführung der Schifffahrtsgesellschaft. Mit Urteil eines New Yorker Gerichts aus dem Jahr 1998 wurde dieser verpflichtet, an die Betroffene und deren drei Töchter 26.316.000 US Dollar je zu einem Viertel zu bezahlen. Wenige Tage nach Ergehen dieses Urteils verstarb er, die Forderung wurde gegen den gerichtlich bestellten Nachlassliquidator angemeldet. Das Nachlassvermögen wird - nach Abzug der Lasten und weiteren Verbindlichkeiten - auf 10 bis 12 Millionen Dollar geschätzt. Davon steht je ein Viertel der Betroffenen und ihren Töchtern zu. Die Betroffene hat gegenüber mehreren Dritten Verbindlichkeiten von 590.000 EUR, gegenüber einem Rechtsanwalt eine Schuld sowie eine Darlehensschuld von 60.000 US Dollar. Dem griechischen Staat schuldet sie einen Betrag in unbekannter Höhe. Im Jahr 2007 stellte sie einen Antrag auf Ausscheiden aus dem griechischen Staatsverband, dem vom griechischen Innenministerium nicht stattgegeben wurde (Seite 23 des Beschlusses vom ON 38).

Am gab das Landesgericht Athen dem Antrag der Tochter, die Betroffene wegen des Tatbestands der Verschwendung unter „volle entziehende rechtliche Betreuung“ zu stellen Folge. Die Betroffene wurde für alle Rechtsgeschäfte unfähig erklärt und ein Rechtsanwalt als ihr vorläufiger Betreuer bestellt. In den Aufsichtsrat wurden die Töchter der Betroffenen bestellt. Das Oberlandesgericht Athen erachtete mit Entscheidung vom (Verkündung am ) die von der Betroffenen erhobene Berufung als unbegründet. Auf Antrag zweier Töchter der Betroffenen wurde letztlich Konstantinos K***** als vorläufiger Betreuer bestellt. Die Bestellung eines endgültigen Betreuers sollte in der Verhandlung vom erfolgen, falls eine Vertagung nötig sein sollte, findet ein neuer Termin erst nach Monaten statt.

Die Betroffene hat zu ihren Töchtern keinen persönlichen Kontakt. Ihren Verwandten ist es ein Anliegen, das Vermögen der Betroffenen in Griechenland zu belassen (Seite 13 des Beschlusses vom ON 86).

Die Betroffene steht zu Dr. B***** in einem Abhängigkeitsverhältnis. Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrags im Jänner 2012 finanzierte er mangels einlangender Zahlungen durch den rechtlichen Betreuer aus Griechenland die Versorgung und Betreuung der Betroffenen. Er kümmert sich auch um deren gesundheitliche Betreuung (zB Pflegebett, Pflegerinnen, Medikamente etc). Am und schloss sie mit ihm jeweils einen Adoptionsvertrag. Beide Verträge wurden vom Bezirksgericht Innsbruck nicht bewilligt. Am unterschrieb sie eine Vorsorgevollmacht samt einer Sachwalterverfügung, in der Dr. B***** als Vorsorgebevollmächtigter und eine Rechtsanwältin als Ersatzbevollmächtigte eingesetzt wurden. Ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Vorsorgevollmacht und Sachwalterverfügung noch geschäftsfähig war, kann nicht festgestellt werden (Seite 8 des Beschlusses vom ON 86). Dr. B***** macht ihr gegenüber finanzielle Forderungen geltend. Er beruft sich auf drei Schenkungsversprechen aus den Jahren 2000, 2001 und 2002, sowie auf Darlehensgewährungen über 120.000 EUR. Als Entgelt für Betreuungsstunden macht er bis 110.000 EUR geltend. Nach seinen Ausführungen sind von ihm noch weitere 530 Betreuungsstunden erbracht worden, die zu entlohnen seien. Er schloss mit der Betroffenen, die damals vom zwischenzeitlich enthobenen einstweiligen Sachwalter Dr. S***** vertreten wurde, einen gerichtlichen Vergleich, mit dem die Betroffene zur Bezahlung von insgesamt 671.588,58 EUR an ihn verpflichtet wurde. Er fordert von den rechtlichen Betreuern in Griechenland regelmäßig Geldbeträge für die Betroffene, einmal etwa die Überweisung von 927.000 EUR (Seite 8 f des Beschlusses ON 86). Am wurden vom damaligen rechtlichen Betreuer in Griechenland 598.000 EUR zugunsten der Betroffenen auf ein Konto bei der Tiroler Sparkasse überwiesen. Wo sich dieser Geldbetrag befindet bzw wie er verwendet wurde, kann nicht festgestellt werden (Seite 14 des Beschlusses ON 86). Gegen Dr. B***** wurde am ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens gemäß §§ 223 Abs 2, 224 StGB eingeleitet (Seite 9 des Beschlusses ON 86).

In Österreich wurde das Sachwalterbestellungsverfahren am eingeleitet. Mit Beschluss vom wurde vorerst Rechtsanwalt Dr. S***** zum einstweiligen Sachwalter zur Sicherung des Vermögens der Betroffenen zwecks Bezahlung der Heimkosten und nach dessen Amtsenthebung Rechtsanwalt Dr. P***** zum Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter mit demselben Wirkungskreis bestellt. In der Folge wurde dessen Wirkungskreis auf die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie die Verwaltung des Einkommens und Vermögens erweitert. Nach Amtsenthebung des Dr. P***** wurde mit Beschluss vom Rechtsanwalt Dr. Ebner zum einstweiligen und Verfahrenssachwalter bestellt (Seite 2 des Beschlusses ON 86). Mit Beschluss vom (ON 86) bestellte das Erstgericht letztlich Dr. Gerhard Ebner als Sachwalter und betraute ihn gemäß § 268 Abs 3 Z 3 ABGB mit der Besorgung aller Angelegenheiten.

Der rechtliche Betreuer in Griechenland wurde mehrmals (im Mai 2011, im Sommer 2011 und gegen Ende des Jahres 2011) vom damaligen (österreichischen) Verfahrens- bzw einstweiligen Sachwalter aufgefordert, monatliche Beträge an die Betroffene bzw das für sie vom Sachwalter eingerichtete Konto zur Überweisung zu bringen, damit die Bezahlung deren Lebenshaltungskosten sichergestellt sei. Am schloss Konstantinos K***** als Treugeber mit einer österreichischen Rechtsanwaltssozietät als Treuhänder einen Treuhandvertrag ab, in dem er sich verpflichtete 40.000 EUR auf dieses Treuhandkonto zu überweisen und der Treuhänder sich verpflichtete, diesen Betrag nach eigenem Ermessen für die Betroffene ausschließlich zum Zweck der Kostentragung (Miete, Betriebskosten, Heizung, Strom, Gebühren, Ansprüche des Pflegepersonals, medizinische Versorgung, Nahrungsmittel etc) zu nützen. Der Verfahrens- bzw einstweilige Sachwalter übermittelte daraufhin fünf von der Betroffenen zu begleichende Rechnungen, wovon drei bezahlt wurden. Weiters wurde vom Treuhandkonto am das Monatsgehalt der Pflegerinnen und des Fahrers/Assistenten abgedeckt. Konstantinos K***** bzw der von ihm bestellte Treuhänder zeigen sich nunmehr grundsätzlich bereit, die für die Betroffene zu zahlenden notwendigen Rechnungen zu begleichen. Wenn das auf dem Treuhandkonto befindliche Geld aufgebraucht ist, ist beabsichtigt, dies dem Einschreiter bekanntzugeben, damit dieser das Konto wieder aufstocken kann. Unabhängig von der Treuhandvereinbarung beabsichtigt Konstantinos K***** eine in Innsbruck ansässige Person oder einen in Innsbruck ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, der eine „Schnittstelle“ der Kontaktaufnahme mit der Betroffenen und ihren Pflegern darstellen soll (Seite 8 des Beschlusses des Erstgerichts).

In dem Beschluss (ON 86), mit dem Dr. Ebner zum Sachwalter bestellt und mit der Besorgung aller Angelegenheiten betraut wurde, bejahte das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit nach § 110 JN, erachtete die in Griechenland erfolgte Entscheidung über die Bestellung des Konstantinos K***** als rechtlichen Betreuer der Betroffenen mangels Gegenseitigkeit als nicht anerkennungsfähig und ging davon aus, dass im Sachwalterbestellungsverfahren materiell österreichisches Recht zur Anwendung gelange. Gemäß § 9 IPRG sei bei Mehrstaatern die Staatsangehörigkeit des Staats maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. Die stärkste Beziehung der Betroffenen bestehe zur USA, sodass US-amerikanisches Recht bzw das Recht des Bundesstaats New York zur Anwendung gelange. Dieses Recht verweise auf das Recht des Domizils einer Person - im vorliegenden Fall somit auf österreichisches Recht - zurück. Mangels Erfüllung der erforderlichen Formalvoraussetzungen sei die von der Betroffenen an Dr. B***** erteilte Vorsorgevollmacht ungültig. Infolge des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zu Dr. B***** und der unzweifelhaft gegebenen Interessenkollision sei die Vorsorgevollmacht auch nicht als Vollmacht nach allgemeinem Zivilrecht zu berücksichtigen. Da die Betroffene wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne Nachteil für sich zu erledigen, sei die Bestellung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten erforderlich. Insbesondere werde der Sachwalter die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erheben und dem Verbleib der 598.000 EUR nachzugehen haben, die Gültigkeit sämtlicher Schenkungsversprechen an Dr. B***** sowie den Grund und die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung der von diesem behaupteten Darlehen bzw der von diesem behaupteten Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf dessen Betreuungsleistungen abzuklären haben, allenfalls werden sämtliche an Dr. B***** erteilte Vollmachten zu widerrufen sein. Letztlich werde der Sachwalter auch die Betreuung der Betroffenen und deren Finanzierung sicherzustellen haben.

Mit Schriftsatz vom beantragte Konstantinos K***** (in der Folge: „Einschreiter“) die Gewährung von Akteneineinsicht zwecks ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgaben. Er brachte vor, als in Griechenland bestellter Sachwalter habe er Parteistellung bzw eine „an die Parteistellung angenäherte Stellung“. Es komme ihm Antrags- und Rechtsmittellegitimation zu.

Mit Schriftsatz vom beantragte er die Zustellung des Beschlusses vom , mit dem Dr. Ebner zum Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter bestellt wurde.

Mit Schriftsätzen vom und beantragte er im eigenen Namen und im Namen der Betroffenen die Einstellung bzw Nichtfortsetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN. Eventualiter beantragte er, den Wirkungsbereich des österreichischen einstweiligen Sachwalters auf durch den griechischen Sachwalter beauftragte Koordinationsaufgaben zu beschränken bzw den Wirkungsbereich des österreichischen Sachwalters auf die „inländische“ Verwaltung und Sicherung des Einkommens und Vermögens der Betroffenen und die Vertretung vor österreichischen Behörden zu beschränken, sodass sich in den Wirkungsbereichen der beiden Sachwalter keine Überschneidungen ergäben.

Dr. Ebner äußerte sich in seiner damaligen Eigenschaft als Verfahrens- und einstweiliger Sachwalter zum Antrag auf Akteneinsicht vorerst ablehnend. In der Tagsatzung vom sprach er sich nicht mehr gegen die Akteneinsicht des Einschreiters aus, weil von dessen Seite nunmehr Bemühungen feststellbar wären, Geld für die Lebenshaltungskosten der Betroffenen zu überweisen.

Das Erstgericht sprach aus, dass das gegenständliche Sachwalterbestellungsverfahren gemäß § 110 Abs 2 JN fortgesetzt werde (Pkt 1 des Beschlusses). Es wies die im eigenen Namen und im Namen der Betroffenen gestellten Anträge des Einschreiters vom und auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN samt den Eventualantrag auf Einschränkung des Wirkungsbereichs des (in Österreich) bestellten Sachwalters ab (Pkte 2 und 3). Ebenso wies es den Antrag des Einschreiters auf Gewährung der Akteneinsicht ab (Pkt 4) und auch dessen Antrag auf Zustellung des Beschlusses vom (Pkt 5).

Rechtlich ging es davon aus, dass mangels Ratifizierung des Übereinkommens über den Schutz von Erwachsenen vom durch Österreich, mangels Anwendbarkeit der EuGVVO und mangels in Frage kommender multi- und bilateraler Abkommen die internationale Zuständigkeit nach § 110 JN zu prüfen sei. Da die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Innsbruck habe, sei das Erstgericht international und örtlich zuständig. Es liege im Ermessen des Gerichts, ob das Verfahren gemäß § 110 Abs 2 JN nicht eingeleitet oder fortgesetzt werde, wobei allein das Wohl des Betroffenen maßgeblich sei. Zur ausreichenden Wahrung der Rechte und Interessen des Betroffenen müsse entweder bereits eine ausländische Entscheidung vorliegen oder eine solche aufgrund eines bereits anhängigen Verfahrens konkret und in angemessener Zeit zu erwarten sein. Die ausländische Entscheidung müsse für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkung entfalten können, indem sie in Österreich anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig bzw durchsetzungsfähig sei. Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, das die Anerkennung derartiger Entscheidungen regle, stehe zwischen Österreich und Griechenland aber nicht in Geltung. Die EuGVVO nehme die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen von ihrem Anwendungsbereich aus, andere in Frage kommende multi- oder bilaterale Abkommen seien nicht einschlägig. Die Entscheidung des griechischen Gerichts sei auch im Rahmen der nationalen Regelungen nicht anerkennungsfähig. Auch wenn bei der Anerkennung ausländischer personen- und familienstandsrechtlicher Entscheidungen grundsätzlich das Erfordernis der Gegenseitigkeit des § 79 Abs 2 EO nicht bestehe, sei in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 218/02f vom Gegenseitigkeitserfordernis nicht abgegangen worden. Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers für die Betroffene in Griechenland könne daher mangels Gegenseitigkeit nicht anerkannt werden, sodass das inländische Verfahren jedenfalls fortzusetzen sei. Darüber hinaus sei angesichts des aktenkundigen Verhaltens des rechtlichen Betreuers nicht davon auszugehen, dass durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Betroffenen ausreichend gewahrt würden. So sei trotz mehrfacher Ersuchen erstmals im Oktober 2011 die Bereitschaft bekundet worden, Beträge zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten zu überweisen, erst Ende Jänner 2012 sei die erste Überweisung getätigt worden. Zudem stelle der Betreuer offenkundig die Interessen der Familie der Betroffenen, das Vermögen in Griechenland zu belassen, in den Vordergrund und nicht die Interessen der Betroffenen selbst. Um die finanzielle und persönliche Betreuung der Betroffenen durch einen österreichischen Sachwalter zu gewährleisten, sei es daher nötig, das österreichische Verfahren fortzusetzen. Aus diesen Gründen werde es auch nicht zu einer Beschränkung der Befugnisse und des Wirkungsbereichs auf Koordinationsaufgaben im Auftrag des griechischen Betreuers kommen. Auch der Antrag auf Akteneinsicht sei abzuweisen. Ohne Zustimmung der Parteien könne Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse glaubhaft mache. Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder ein Informationsbedürfnis reiche nicht aus. Da aber die Bestellung des Einschreiters zum rechtlichen Betreuer nicht anerkennungsfähig sei, sei dieser im vorliegenden Verfahren nicht Partei, noch könne von einer „parteiähnlichen“ Stellung ausgegangen werden. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht liege nicht vor, weil er seine ihm von den Gerichten in Griechenland zuerkannte Verantwortung unabhängig von der Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens wahrzunehmen habe. Dass sich der in Österreich bestellte einstweilige Sachwalter (zuletzt) nicht gegen eine Akteneinsicht ausgesprochen habe, reiche nicht aus, da die ausdrückliche Zustimmung erforderlich sei, um einem Dritten Akteneinsicht zu gewähren.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Einschreiters, den dieser im eigenen Namen und im Namen der Betroffenen erhob, Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass von der Fortsetzung des (österreichischen) Sachwalterschaftsver-fahrens gemäß § 110 Abs 1 JN abgesehen (Pkt 1), dem Einschreiter die Akteneinsicht bewilligt (Pkt 2) und unter einem angeordnet wird, dass diesem der Beschluss des Erstgerichts vom (ON 38) zuzustellen ist (Pkt 3). Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sachwalterschaftssachen keine aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestehe.

Rechtlich ging das Rekursgericht zusammengefasst davon aus, auf den Bereich der Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen seien die Vorschriften der EO über die Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von im Ausland errichteten Urkunden nur mit Einschränkungen übertragbar. Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine Gesetzesanalogie sei, müsse bei jedem einzelnen der im § 79 EO normierten Vollstreckungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen übereinstimmen würden, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbinde. Diese seien im Adoptionsverfahren vor allem auf die Wahrung des Kindeswohls ausgerichtet. Das Kindeswohl sei jedoch dann in Frage gestellt, wenn die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nur an der mangelnden Gegenseitigkeit scheitern würde, weshalb nach der neueren Rechtsprechung die im Außerstreitgesetz 2005 enthaltenen Regelungen über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (§§ 112 ff AußStrG) auch auf ausländische Adoptionsentscheidungen analog angewendet wurden. Es sei kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung nicht auch auf Entscheidungen zur Begründung der Vormundschaft für Erwachsene auszudehnen, sodass auf das Gegenseitigkeitserfordernis verzichtet werden könnte. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass das Wohl der Betroffenen bereits durch jene Entscheidung des Landesgerichts Athen vom ausreichend gewahrt worden sei, mit der die „volle entziehende rechtliche Betreuung“ angeordnet und die Betroffene für alle Rechtsgeschäfte unfähig erklärt worden sei. Mit der Überweisung der 40.000 EUR seien letztlich auch die nötigen Mittel für die Betreuung der Betroffenen in Österreich sichergestellt. Entfalte die Entscheidung des Landesgerichts Athen für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen, sei von der Fortsetzung des Sachwalterschafts-bestellungsverfahrens abzusehen. Ausgehend von der Rechtswirksamkeit der Entscheidung des Landesgerichts Athen für den österreichischen Rechtsbereich seien auch die Anträge auf Zustellung der Entscheidung vom und auf Akteneinsicht als berechtigt anzusehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Betroffenen vertreten durch den Sachwalter Dr. Ebner.

Der Einschreiter beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Die Revisionsrekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanzen hätten verabsäumt sich mit dem Rechtsinstitut der „vollen entziehenden Betreuung wegen Verschwendung“ nach griechischem Recht auseinanderzusetzen, sodass nicht beurteilbar wäre, ob durch die ausländische Entscheidung ihr Wohl gewahrt sei. Außerdem sei das Rekursgericht ohne hinreichende und überzeugende Begründung von der das Erfordernis der Gegenseitigkeit in Sachwalterschaftssachen bejahenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgegangen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig. Aus seinem Anlass ist die Entscheidung des Rekursgerichts in ihren Punkten 1 und 3 (ersatzlos) aufzuheben und der Rekurs des Einschreiters, auch soweit er im Namen der Betroffenen erhoben wurde, zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Entscheidung des Rekursgerichts in ihrem Punkt 2 (Gewährung der Akteneinsicht ) im Ergebnis zu bestätigen.

Im Einzelnen ist auszuführen:

I. Zum Beschluss nach § 110 Abs 2 JN:

I.1.1. Zur inländischen Gerichtsbarkeit

Wie in allen übrigen Fällen ist die inländische Gerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Sie richtet sich auch in Sachwalterschaftssachen nach § 110 JN (RIS-Justiz RS0102766) und ist ua immer dann gegeben, wenn ein ausländischer Staatsbürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, auch wenn er - wie im vorliegenden Fall die Betroffene - nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt (Fucik in Fasching2 § 110 JN Rz 2).

I.1.2. Das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bedeutet aber noch nicht, dass die Gerichtsbarkeit unter allen Umständen auszuüben ist. Trotz Bestehens der inländischen Gerichtsbarkeit kann das inländische Gericht mit Beschluss entscheiden, dass ein Verfahren nicht eingeleitet oder nicht fortgesetzt wird. Das Gericht kann von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Pflegebefohlenen ausreichend gewahrt werden (§ 110 Abs 2 JN). Sinn und Zweck des § 110 Abs 2 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der betroffenen Person ausreichend gewahrt werden. Die Entscheidung der Frage, ob iSd § 110 Abs 2 JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird, hängt vom Ermessen des inländischen Gerichts ab, das sich nur am Wohle des Pflegebefohlenen bzw Betroffenen, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staats zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0099363).

I.1.3. In Punkt 1 seiner Entscheidung hat das Erstgericht das ihm in § 110 Abs 2 JN eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass es die Interessen der Betroffenen durch die in Griechenland gesetzten Maßnahmen als nicht ausreichend gewahrt ansah und das Sachwalterbestellungsverfahren fortgesetzt hat.

I.1.4. Gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhob der vom Landesgericht Athen bestellte vorläufige Betreuer im eigenen Namen sowie im Namen der Betroffenen Rekurs. In seiner im eigenen Namen und im Namen der Betroffenen erstatteten Rekursbeantwortung machte Dr. Ebner als vom inländischen Pflegschaftsgericht bestellter Sachwalter geltend, dass die Entscheidung des Landesgerichts Athen in Österreich mangels Anerkennungsfähigkeit keine Rechtswirkungen entfalte und dem Einschreiter im österreichischen Sachwalterbestellungsverfahren daher weder Parteistellung noch Rekurslegitimation zukomme.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu:

I.2.1. Gegen Entscheidungen, die die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN verweigern, kann ebenso wie gegen die zulassende Entscheidung Rekurs erhoben werden (Fucik in Fasching2 § 110 JN Rz 4; RV 669 BlgNR 15. GP 43). Welchen Personen die Rechtsmittelbefugnis für die Beendigung oder Einschränkung der Sachwalterschaft zukommt, ist im Außerstreitgesetz 2003 gegenüber den allgemeinen Bestimmungen gesondert - in § 128 AußStrG - geregelt, der auf die sinngemäße Anwendung der Regelungen in § 127 AußStrG über das Rekursrecht im Bestellungsverfahren verweist. Demnach steht der Rekurs der betroffenen Person zu, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll und den nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. Dritten steht aufgrund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu (RIS-Justiz RS0006229 [T21]).

Um beurteilen zu können, ob der Einschreiter im vorliegenden Sachwalterbestellungsverfahren die Betroffene rechtswirksam vertreten und für sie Rechtsmittel erheben kann, oder er über keine Vertretungs- und Rechstmittelbefugnis verfügt und daher als „Dritter“ anzusehen ist, ist als Vorfrage auf die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung des Landesgerichts Athen für den österreichischen Rechtsbereich einzugehen, mit der er als vorläufiger Betreuer für die Betroffene bestellt wurde.

Dazu ist auszuführen:

I.2.2. Die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) bietet für eine Anerkennung eines ausländischen Hoheitsakts zur Begründung einer Vormundschaft für Erwachsene keine Rechtsgrundlage, weil in Art 1 Abs 2 lit a die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind. Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich betrifft unter anderem auch Verfahren und Gerichtsentscheidungen über die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer „geisteskranken“ Person (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar9 Art 1 Rz 22; Graf-Schimek, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sachwalterschaftssachen, iFamZ 2009, 309 [310] mwN).

I.2.3. Entsprechende Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sachwalterschaftssachen finden sich im Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener vom , das mit in Kraft getreten ist. Nach dessen Art 22 Z 1 sind in einem Staat angeordnete Schutzmaßnahmen ex lege in allen anderen Vertragsstaaten anzuerkennen, sofern kein in Art 22 Z 2 aufgezählter Verweigerungsgrund vorliegt. Unbeschadet des Art 22 Abs 1 kann jede Person, die ein rechtliches Interesse daran hat, bei der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats eine Entscheidung über die Anerkennung oder Versagung der Anerkennung einer Maßnahme eines anderen Vertragsstaats beantragen (Art 23). Dieses Übereinkommen ist aber von Österreich (noch) nicht ratifiziert worden.

I.2.4. Im innerstaatlichen Recht regelt § 79 Abs 2 EO die Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden. Diese sind dann für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach den Bestimmungen des Staats, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnung verbürgt ist. Ausländische Exekutionstitel können daher in Österreich nur vollstreckt werden, wenn die Anerkennung und Vollstreckung in einem gemeinschaftsrechtlichem Rechtsakt, in einem bi- oder multilateralen völkerrechtlichen Vertrag oder in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz geregelt ist und damit vorgesehen ist (Brenn, Europäischer Zivilprozess, 78). Eine Anerkennung von Entscheidungen zur Beschränkung der Handlungsfähigkeit Erwachsener ist jedoch - soweit überblickbar - weder in multi- noch in bilateralen Abkommen, die für Österreich in Geltung stehen, vorgesehen, sodass eine Anerkennung auf Grundlage von § 79 EO nicht möglich scheint (Fuchs,Internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren, Rz 236, 237; Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts, 605).

I.2.5. Dementsprechend wurde zu 6 Ob 218/02f vom Erfordernis der Gegenseitigkeit ausgegangen. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Erstgericht von einem deutschen Amtsgericht die Zuständigkeit zur Besorgung einer Pflegschaftssache „übernahm“ und nach Enthebung des vom deutschen Gericht bestellten Betreuers einen österreichischen Sachwalter bestellte. Die Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses wurde unter anderem damit begründet, dass die Anerkennung einer Entscheidung eines deutschen Gerichts auf Bestellung eines Betreuers (Sachwalters) weder in internationalen noch in bilateralen Abkommen vorgesehen sei.

I.2.6. Geht es um die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, besteht das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 79 Abs 2 EO nach der Rechtsprechung hingegen nicht (RIS-Justiz RS0111346; siehe auch Jakusch in Angst, EO2 § 79 Rz 6; Bundesministerium für Justiz in ÖStA 1991, 49 [51]). Auch der Gesetzgeber hat bei der eigens geregelten Anerkennung von ausländischen Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (§§ 97 ff AußStrG) und Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehr (§§ 112 ff AußStrG) das Gegenseitigkeitserfordernis nicht statuiert, sondern auf die Kriterien der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nach dem Recht des Ursprungstaats sowie das Nichtvorliegen von Verweigerungsgründen abgestellt (RIS-Justiz RS0111346 [T3]).

I.2.7. Nach der zu Adoptionsentscheidungen ergangenen Rechtsprechung lassen sich die Vorschriften der EO über die Vollstreckbarkeit und Anerkennung von im Ausland errichteten Urkunden nur mit Einschränkungen auf die Anerkennung von Adoptionsentscheidungen übertragen. Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine reine Gesetzesanalogie ist, müsse bei jeder einzelnen der in den §§ 79 ff EO normierten Anerkennungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen übereinstimmen, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbindet (RIS-Justiz RS0111346 [T2]). Diese seien im Adoptionsverfahren vor allem auf das Kindeswohl ausgerichtet, das aber in Frage gestellt wäre, wenn die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung allein an der mangelnden Gegenseitigkeit scheitere.

I.2.8. Auch wenn in Österreich derzeit keine zivilverfahrensrechtlichen Regelungen bestehen, die die Anerkennung ausländischer durch Hoheitsakte begründeter „Vormundschaften für Erwachsene“ ermöglichen, liege es nach Meinung von Pollak/Potyka in Barth/Ganner (Handbuch des Sachwalterrechts, 606) sowie Graf-Schimek (Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sachwalterschaftssachen, iFamZ 2009, 309 [311]) nahe, auch bei der Beurteilung der Anerkennung ausländischer „Vormundschaften für Erwachsene“ auf das Wohl des betroffenen Erwachsenen abzustellen und eine Anerkennung zumindest nicht an der fehlenden Gegenseitigkeit scheitern zu lassen. Maßgeblich sei das Wohl und der Schutz der betroffenen Person, für die ein Repräsentant bestellt worden sei. Sei deren Wohl und Schutz gewährleistet, könne es nicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit ankommen (Graf-Schimek, aaO).

I.3.1. Ob dieser Meinung in allen Fällen zu folgen ist, muss aber nicht abschließend beurteilt werden, liegt es im vorliegenden Fall doch geradezu auf der Hand, dass die Interessen der in Österreich lebenden, pflegebedürftigen Betroffenen durch die von den griechischen Behörden bisher gesetzten Maßnahmen nicht ausreichend gewahrt wurden bzw werden:

I.3.2. Nach Art 1666 des griechischen Zivilgesetzbuchs (abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Griechenland, 92 ff) kann der Volljährige unter anderem dann unter gerichtliche Beistandschaft gestellt werden, wenn er wegen Verschwendung, Rauschgift- oder Trunksucht sich, seinen Ehegatten, seine Abkömmlinge oder seine Aszendenten der Gefahr des Notstands aussetzt. Die gerichtliche Beistandschaft wird vom Gericht ua auf Antrag der Kinder angeordnet (Art 1667). Je nach Lage des Falls kann die betroffene Person entweder für unfähig für alle oder bestimmte Rechtsgeschäfte erklärt werden (teilweise oder völlig entziehende gerichtliche Beistandschaft) oder es kann bestimmt werden, dass zur Wirksamkeit aller oder bestimmter Rechtsgeschäfte die Einwilligung des gerichtlichen Beistands nötig ist (teilweise oder unterstützende gerichtliche Beistandschaft - Art 1676). In allen Fällen der entziehenden gerichtlichen Beistandschaft finden die Vorschriften zur Vormundschaft über Minderjährige entsprechend Anwendung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art 1682 wird die Aufgabe der Aufsicht über die gerichtliche Beistandschaft von einem Rat von drei bis fünf Mitgliedern wahrgenommen, die durch das selbe Urteil, das den gerichtlichen Beistand bestellt, nach einer Auswahl unter Verwandten oder Freunden des unter Beistand stehenden bestellt werden (Aufsichtsrat). Das Gericht kann dem gerichtlichen Beistand auch die Sorge für die Person des unter Beistand Stehenden ganz oder teilweise übertragen (Art 1680). Die Befugnis eines nur vorläufig bestellten Beistands erstreckt sich auf alle jene vorläufigen Maßnahmen, die zur Abwendung einer ernstlichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Beistandbedürftigen erforderlich sind (Art 1672).

I.3.3. Im österreichischen Recht wurde die Entmündigungsordnung (RGBl 1916/207) und die in deren § 2 Z 1 enthaltene Regelung, nach der auch „Verschwendung“ als Tatbestand für eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit enthalten, durch das Sachwaltergesetz 1983, BGBl 1983/136 aufgehoben, in dem sich keine entsprechende Bestimmung findet. Gemäß § 273 Abs 1 ABGB dient die Sachwalterbestellung dazu, mögliche Nachteile für die betroffene Person selbst abzuwenden. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass dritte Personen (auch Verwandte) nicht berechtigt sind, Anträge auf Bestellung eines Sachwalters zu stellen (3 Ob 272/01y mwN).

I.3.4. Eine ausreichende Wahrung der Interessen der Betroffenen durch die in Griechenland gesetzten Maßnahmen ist aber vor allem schon deshalb zu verneinen, weil sich seit der im Jahr 2004 ergangenen (immer noch vorläufigen) Entscheidung des Landesgerichts Athen die Sachlage infolge Verschlechterung des Gesundheitszustands der Betroffenen geändert hat. Zu deren Schutz und zur Wahrung ihrer Interessen ist nicht nur eine Betreuung in Vermögensangelegenheiten, sondern wegen der Demenz und Pflegebedürftigkeit auch die Personenobsorge dringend erforderlich geworden. Zwar hat der Einschreiter im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass das Landesgericht Athen im Verfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hat, in der ihm als vorläufiger Betreuer die „vollumfängliche Ermächtigung, Beauftragung bzw Verpflichtung“ übertragen worden sei, „die Rechte der Betroffenen wahrzunehmen“ (siehe ON 70). Nicht klar ist aber, ob diese einstweilige Verfügung auch die Personenobsorge inkludiert, oder nur eine Erweiterung der Kompetenzen im Rahmen der Vermögensverwaltung dahin bedeutet, dass nicht nur vorläufige Maßnahmen, die zur Abwendung einer ernstlichen Gefahr für das Vermögen erforderlich sind, zu treffen sind, sondern alle Maßnahmen, die mit der Vermögensverwaltung im Zusammenhang stehen. Die bisher von den griechischen Behörden für die Betroffene in Österreich gesetzten Maßnahmen reichen jedenfalls nicht aus, um deren Schutz im nötigen Ausmaß zu gewährleisten. Es besteht nicht bloß die Notwendigkeit der Finanzierung der Lebenshaltungskosten, sondern das Erfordernis umfangreicher Maßnahmen und Rechtshandlungen. Nötig ist insbesondere auch die Vornahme jener im erstinstanzlichen Beschluss ON 86 (dessen Seite 15) im Einzelnen aufgezählten Maßnahmen und Rechtshandlungen, die sich aus der Beziehung der Betroffenen zu Dr. B***** ergeben. Dass der in Griechenland ansässige Einschreiter diese Maßnahmen bereits in Angriff genommen hätte, ist nicht erkennbar. Zudem erscheint es fraglich, ob er im Hinblick auf die räumliche Entfernung zu deren effektiven Vornahme überhaupt in der Lage wäre. Sollte er sich aber dabei durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertreten lassen, wäre für die Betroffene mit einer erheblichen Kostenbelastung zu rechnen. Allein, dass sich der Einschreiter darauf beruft, er habe für die Zukunft weitere Geldüberweisungen sowie die Schaffung einer „Schnittstelle“ zu den Pflegerinnen in Aussicht genommen, erscheint demnach nicht ausreichend, um den viel umfangreicheren und vielfältigen Erfordernissen zur Wahrung des Schutzes und der Interessen der Betroffenen gerecht zu werden.

Haben die ausländischen Behörden nicht bereits alle erforderlichen Maßnahmen zum Wohl und Schutz der betroffenen Person gesetzt, stellt sich aber die Frage nicht, ob ein Festhalten am Erfordernis der Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Anerkennungsfähigkeit dem Wohl der Betroffenen abträglich sein könnte. Auch wenn man die zu § 79 Abs 2 EO für die Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen entwickelte Rechtsprechung analog heranziehen wollte, ist im vorliegenden Fall das Wohl der Betroffenen nicht in Frage gestellt, wenn die Anerkennung am Gegenseitigkeitserfordernis scheitert.

I.4. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist die Entscheidung des Landesgerichts Athen demnach als nicht anerkennungsfähig anzusehen und kann keine Rechtswirksamkeit für den österreichischen Rechtsbereich entfalten.

I.5.1. Infolge Nichtanerkennungsfähigkeit der in Griechenland ergangenen Entscheidung kommt dem Einschreiter weder Parteistellung iSd § 2 AußStrG, noch die von ihm behauptete „parteiähnliche Stellung“ zu. Es mangelt ihm an der Befugnis, die Betroffene im vorliegenden Verfahren unter Berufung auf seine Bestellung zum vorläufigen Betreuer durch das Landesgericht Athen zu vertreten und für sie Rechtsmittel einzubringen; der dennoch von ihm eingebrachte Rekurs sowie auch die Revisionsrekursbeantwortung sind unzulässig.

I.5.2. Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs nicht formal, also im Sinn dessen Zurückweisung, sondern meritorisch, so ist der  Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen (Revisions-)Rekurses wahrzunehmen und der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt auch im Außerstreitverfahren (§ 54 Abs 2 iVm § 71 Abs 4 AußStrG - RIS-Justiz RS0121264).

I.6. Aus Anlass des Revisionsrekurses war die Entscheidung des Rekursgerichts in deren Punkt 1 ersatzlos aufzuheben und der Rekurs in diesem Umfang zurückzuweisen. Die Entscheidung des Erstgerichts ist in deren Punkt 1 demnach wiederherzustellen. Mangels Rechtsmittellegitimation war auch die vom Einschreiter erstattete Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.

II. Zu den Anträgen auf Abstandnahme von der Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens:

Der Einschreiter bekämpfte in seinem im eigenen Namen sowie im Namen der Betroffenen erhobenen Rekurs ferner die abschlägige Behandlung seiner Anträge auf Abstandnahme von der Fortsetzung des Sachwalterbe-stellungsverfahrens samt Eventualanträgen.

II.1. Im Sachwalterschaftsverfahren gilt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (§§ 127 f AußStrG) - generell, dass dritten Personen kein Antragsrecht zukommt; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts (RIS-Justiz RS0006610 [T2]). Selbst wenn ihre Interessen tangiert werden (vgl RIS-Justiz RS0006610 [T3]), besteht kein Anspruch auf eine Entscheidung über die Einstellung oder Einschränkung des Verfahrens. Derartige Anträge können allenfalls zum Anlass für amtswegige Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person sein (RIS-Justiz RS0006610 [T11]), sind im Übrigen aber zurückzuweisen.

II.2. Da die Einschreitungs- bzw Vertretungsbefugnis des Einschreiters für den österreichischen Rechtsbereich nicht anerkannt werden kann, der Einschreiter im vorliegenden Verfahren somit nur als „Dritter“ im Sinne der obigen Ausführungen anzusehen ist, sind auch seine auf gänzliche Einstellung des Verfahrens abzielenden Anträge samt den auf Einschränkung des Sachwalterbestellungsverfahrens gerichteten Eventualanträgen unzulässig. Dem Revisionsrekurs war daher insofern Folge zu geben, als die diese Anträge abweisende Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederherzustellen ist, dass die Anträge zurückgewiesen werden.

III. Zum Antrag auf Zustellung des Beschlusses des Erstgerichts vom :

Die Ausführungen zu oben Punkt II. treffen sinngemäß auf den Antrag auf Zustellung der Entscheidung vom zu. Der Revisionsrekurs ist somit insofern berechtigt, als die diesen Antrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederherzustellen war, dass auch dieser Antrag zurückgewiesen wird.

IV. Zum Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht:

Gemäß § 219 Abs 2 ZPO, auf den § 22 AußStrG verweist, können mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen in gleicher Weise (Akten-)Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen iSd § 26 Abs 2 erster Satz DSG entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten Einsicht und Abschriftnahme nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Das Antragsrecht auf Akteneinsicht und die Rekurslegitimation des Einschreiters gegen einen diesen Antrag abweisenden Beschluss ist demnach unabhängig davon gegeben, ob die Entscheidung des Landesgerichts Athen für den österreichischen Rechtsbereich Rechtswirksamkeit entfaltet. Parteistellung kommt in diesem Verfahren aber auch Dr. Ebner als einstweiligem und Verfahrenssachwalter zu (§ 2 Abs 1 Z 4 AußStrG; Rechberger, AußStrG § 2 Rz 15). Hat er sich in der Tagsatzung vom nicht mehr gegen eine Akteneinsicht des Einschreiters ausgesprochen, ist diese Erklärung als Zustimmung zur Akteneinsicht iSd § 219 Abs 2 ZPO zu werten.

Der Beschluss des Rekursgerichts war daher in dessen Punkt 2 - wenngleich aus anderen Gründen - zu bestätigen. Insoweit erweist sich der Revisionsrekurs (im Ergebnis) als nicht berechtigt.

V. Verfahrenskosten:

Rekurskosten und Revisionsrekurskosten wurden keine verzeichnet (ON 89 und ON 105). Das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters ist nicht auf die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert, sodass es an der im § 78 AußStrG vorausgesetzten kontradiktorischen Verfahrenssituation für eine Kostenersatzpflicht fehlt (RIS-Justiz RS0120750). Der Sachwalter Dr. Ebner hat daher die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen C***** G*****, geboren am *****, vertreten durch den Sachwalter RA Dr. Gerhard Ebner, 6020 Innsbruck, Anichstraße 24, über den im Namen der Betroffenen erhobenen Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom , GZ 10 Ob 45/12h-110, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss wird dahin berichtigt, dass es auf dessen Seite 1 und auf dessen Seite 7 (erster Absatz) richtig jeweils „Dr. Gerhard Ebner“ (statt „Dr. Michael Ebner“) zu heißen hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 41 AußStrG sind im außerstreitigen Verfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berichtigung von Entscheidungen sinngemäß anzuwenden. Der Verweis umfasst die Bestimmungen der §§ 419, 430 ZPO nach denen das Gericht Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in einer Entscheidung jederzeit berichtigen kann.

Auf Antrag des Sachwalters Dr. Gerhard Ebner war demnach dessen Vorname, der auf Seite 1 und 7 des Beschlusses offenbar unrichtig mit „Michael“ wiedergegeben wurde, auf „Gerhard“ zu berichtigen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Gruppe: Internationales Privatrecht und Zivilverfahrensrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:0100OB00045.12H.0129.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAD-84932