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OGH vom 24.03.2020, 12Os159/19b

OGH vom 24.03.2020, 12Os159/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Skender D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom , GZ 13 Hv 82/19z-158, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Skender D***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am in W***** seine Ehefrau Barbara D***** vorsätzlich getötet, indem er ihr einen Stich mit dem Küchenmesser in den Hals versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Rechtsrüge nimmt darauf Bezug, dass der Angeklagte für die nunmehr abgeurteilte Tat bereits im Kosovo mit Urteil des Kreisgerichts Peje vom (rechtskräftig seit ) wegen des Verbrechens der Tötung nach Art 146 StGB des kosovarischen Strafgesetzbuchs zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (US 4), erklärt aber nicht, weshalb ein Urteil aus dem Kosovo die Voraussetzungen des – für Schengenstaaten geltenden – Verbots der Doppelbestrafung nach Art 54 SDÜ oder des – zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union statuierten – Art 50 GRC begründen sollte (vgl 15 Os 24/19x; Birklbauer, WKStPO § 17 Rz 8 ff, 27; Salimi in WK2 StGB Vor § 6267 Rz 26 ff; Gerson, Verfahrenseinstellung und transnationales Doppelbestrafungsverbot im „europäischen Strafverfahren“ – deutsche und österreichische Perspektiven, JSt 2018, 466).

Dass Art 54 SDÜ auch auf Nicht-Vertragsstaaten analog anwendbar sein sollte, wird vom Beschwerdeführer ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz schlicht behauptet (RISJustiz RS0116565; vgl dagegen den – innerstaatlich in § 17 Abs 1 StPO umgesetzten – Art 4 des 7. ZPMRK, wonach niemand „wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden“ darf; vgl außerdem § 66 StGB zur Anrechnung der im Ausland erlittenen Strafe; zur Ablehnung eines transnationalen Strafanklageverbrauchs als allgemeine Regel des Völkerrechts vgl neuerlich Gerson, Verfahrenseinstellung und transnationales Doppelbestrafungsverbot im „Europäischen Strafverfahren“ – deutsche und österreichische Perspektiven, JSt 2018, 466 mwN; RIS-Justiz RS0127862[T2]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00159.19B.0324.000

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