OGH vom 25.05.2016, 9Ob42/15i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner sowie die Hofrätin Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I***** und 2. L*****, beide: *****, beide vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien und 2. A***** Limited, *****, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 37.761,34 EUR sA, infolge der Revisionen der klagenden Parteien und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 176/14k 58, womit infolge Berufungen der klagenden Parteien und der zweitbeklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 55 Cg 18/12a 47, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision der zweitbeklagten Partei dient zur Kenntnis.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Einlangen der Revisionen der Kläger sowie der Zweitbeklagten samt Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zog die Zweitbeklagte ihre Revision mit Schriftsatz vom zurück. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T9]).
In weiterer Folge gaben die Kläger und die Erstbeklagte mit gemeinsamem Schriftsatz vom „ewiges Ruhen“ des Verfahrens bekannt.
Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (7 Ob 218/10z ua). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0041994).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00042.15I.0525.000
Fundstelle(n):
CAAAD-84876