OGH vom 17.03.2020, 10Ob44/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat MMag. Matzka und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P***** GmbH & Co KG Zweigniederlassung *****, 2. V***** AG, *****, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 25.989,58 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 12/19h-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 4 Cg 126/17t-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Obersten Gerichtshof am zu 10 Ob 44/19x gestellte Ersuchen unterbrochen.
Die Eingabe der klagenden Partei vom wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Unterbrechung des Verfahrens gründet sich auf § 90a GOG. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellt.
Der Schriftsatz des Klägers vom verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl RS0041666).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0100OB00044.19X.0317.001 |
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Fundstelle(n):
AAAAD-84855