OGH vom 25.02.2020, 14Ns4/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Stefan B***** und andere Angeklagte wegen der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 41 Hv 18/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, hinsichtlich einer nachträglichen Anonymisierung von personenbezogenen Daten des Verurteilten Mag. ***** R***** in Betreff der Veröffentlichung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 14 Os 37/19a-7, im RIS in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In Betreff des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 14 Os 37/19a-7, wird nachträglich die Anonymisierung des Vornamens des Angeklagten Mag. R***** angeordnet.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 14 Os 37/19a-7, wurde – soweit hier wesentlich – über eine Nichtigkeitsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 41 Hv 18/18t153, entschieden.
Im Rahmen der Veröffentlichung der Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte eine Anonymisierung der Namen aller Angeklagten durch Reduktion deren Familiennamen auf den jeweiligen Anfangsbuchstaben, deren Vornamen wurden (nur) im Kopf der Entscheidung, allerdings vollständig genannt.
Mit Schreiben vom begehrte Mag. R***** unter Berufung auf das Grundrecht auf Datenschutz die nachträgliche Anonymisierung seines Vornamens sowie „falls zusätzlich möglich“ auch die Entfernung seines akademischen Grades mit der Begründung, dass seine Identifizierung mit Blick auf seinen seltenen Vornamen in Verbindung mit dem akademischen Grad und dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens möglich sei und ihm demzufolge schwerwiegende berufliche, finanzielle und existenzielle Nachteile drohen würden.
Gemäß § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (Abs 5); dies gilt auch für eine nachträgliche Anonymisierung (RIS-Justiz RS0132182)
Im Hinblick auf den (in Österreich) wenig verbreiteten Vornamen des Antragstellers im Zusammenhalt mit dessen akademischem Grad und dem Anfangsbuchstaben seines Nachnamens ist dessen Identifizierbarkeit nicht auszuschließen. Da der akademische Grad und der Anfangsbuchstabe des Familiennamens per se noch keine Identifizierbarkeit bewirken, war die nachträgliche Anonymisierung auf jene des Vornamens zu beschränken. In diesem Umfang war dem Anliegen des Verurteilten Rechnung zu tragen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00004.20D.0225.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
CAAAD-84850