OGH vom 24.04.2013, 9Ob42/12k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** L*****, vertreten durch Dr. Armin Grünbart, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Dr. F***** P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen Unterhalt, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom , GZ 21 R 255/11s 118, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom , GZ 1 C 6/05m 112, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
ad 1. Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden (§ 505 Abs 2 ZPO). Gemäß § 222 Abs 2 Z 4 ZPO haben Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt keinen Einfluss auf den Anfang und den Ablauf der Notfristen im Revisionsverfahren. Eine solche Sache liegt im gegenständlichen Streit um die Gewährung von Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten nach § 68a EheG vor. Nach den Angaben in der außerordentlichen Revision der Klägerin wurde die Berufungsentscheidung dem Klagevertreter am nach dem Zustellbericht einen Tag später, am , zugestellt. Die erst am , sohin jedenfalls nach Ablauf der vierwöchigen Revisionsfrist, elektronisch eingebrachte außerordentliche Revision der Klägerin ist damit verspätet und deshalb zurückzuweisen.
ad 2. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist rechtzeitig. Es mangelt jedoch an der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.