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OGH vom 23.05.2018, 10Ob44/18w

OGH vom 23.05.2018, 10Ob44/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. A***** Y*****, geboren ***** 2000, 2. des mj M***** Em*****, geboren ***** 2007 und 3. des mj M***** Er***** *****, geboren ***** 2013, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 17, 18 und 19, 1190 Wien, Gatterburggasse 14), infolge des als „Einspruch“ bezeichneten Rechtsmittels des Vaters Dr. B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 397/17v, 42 R 398/17s, 42 R 399/17p und 42 R 400/17k-68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die den Kindern bisher gewährten Unterhaltsvorschüsse und zwar

1) für A*****

von bisher 140 EUR vom bis auf monatlich 185 EUR, vom bis auf monatlich 160 EUR, vom bis auf monatlich 185 EUR und ab auf monatlich 180 EUR (ON 56);

2) für M***** Em*****

von bisher 120 EUR vom bis auf monatlich 135 EUR, vom bis auf monatlich 125 EUR und ab auf monatlich 135 EUR (ON 57);

3) für M***** Er***** wurden die Unterhaltsvorschüsse in Höhe von bisher 100 EUR vom bis auf monatlich 115 EUR erhöht (ON 58) und ab auf monatlich 90 EUR herabgesetzt (ON 59).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Gegen die Rekursentscheidung richtet sich eine eigenhändig verfasste, als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe des Vaters (ON 70).

Das Erstgericht stellte diese Eingabe dem Vater am unter Setzung einer 14-tägigen Frist zur Verbesserung (durch Anwaltsunterfertigung) zurück. Nachdem am eine – neuerlich – eigenhändig verfasste Eingabe des Vaters eingelangt war (ON 72), legte das Erstgericht den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage:

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Auch für die Zulassungsvorstellung besteht Vertretungspflicht (Klicka in Rechberger, AußStrG2§ 63 AußStrG Rz 2).

2.1 Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn auch laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag (§ 58 Abs 1 JN) jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RIS-Justiz RS0046543). Auch in Verfahren nach dem UVG ist der

Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses maßgeblich (10 Ob 2/12k mwN). Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0017257).

2.2 Da im vorliegenden Fall der Vater in seinem Rekurs an die zweite Instanz (erkennbar) die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse bekämpfte, sind die vom Erstgericht zugesprochenen – eingangs wiedergegebenen – laufenden monatlichen Erhöhungsbeträge zu berücksichtigen. Das 36-fache der strittigen Monatsbeträge liegt jeweils (weit) unter 30.000 EUR, weshalb auch der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, bei keinem der Kinder 30.000 EUR übersteigt.

3. Im Streitwertbereich des § 63 AußStrG sind aber Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG).

Nach dieser Rechtslage ist die Eingabe dem Rekursgericht vorzulegen. Mangels (derzeitiger) funktioneller Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs bleibt es dabei der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten, wie mit der nicht den Formvorschriften entsprechenden Eingabe vorzugehen ist.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00044.18W.0523.000

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