OGH vom 27.02.2020, 12Os158/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Maurer in der Strafsache gegen Robert W***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom , GZ 4 Hv 17/19s-159, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Robert W***** der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 und 4 StGB (1./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2./1./1./ und 2./1./2./), nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (2./1./3./ und 2./2./1./) und nach § 107 Abs 1 und 2 fünfter Fall StGB (2./2./2./), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (3./) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 224 StGB (4./1./), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (4./2./) und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (5./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Nach dem Schuldspruch hat er von Ende Juni 2018 bis in S*****
1./ Personen widerrechtlich beharrlich verfolgt, und zwar:
1./1./ Dorina B*****, indem er ihr Nachrichten übermittelt hat, die „aufgrund des zutreffenden Tatsächlichen (zB wer gerade zu Besuch ist) eine Beobachtung durch räumliche Nähe untermauerten“, und wiederholt im Wege der Telekommunikation (auch via ausländischer Telefonnummern) Kontakt zu ihr hergestellt hat sowie durch Schaltung von Internetannoncen, die vorspiegeln, die Genannte würde sexuelle Bedürfnisse erfüllen, Dritte unter Verwendung der personenbezogenen Daten der Genannten veranlasst hat, mit ihr Kontakt aufzunehmen;
1./2./ Ursula H*****, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation „– unter Vorgabe anderer Absender – E-Mails, oftmals mit Sexualbezug – exemplarisch ihr Sohn vergehe sich an Tieren oder habe mit seinem Vater an sexuellen Ausschweifungen teilgenommen –“ übermittelt hat;
1./3./ Dr. Stefan E*****, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation via ausländischer Telefonnummern und via SMS unter dem Absender „NXSMS“ Kontakt zu ihm auf seinem privaten Handyanschluss hergestellt „– exemplarisch 'Drohnenflug Glasdächer sind eine schöne Kombination. Das eröffnet einen ganz anderen Blick' unter Bezug auf das (Privat)Haus des Genannten– und Emails – vorgeblich anderer Absender –“ an dessen private und dienstliche Adresse übermittelt hat;
2./ andere gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
2./1./ Dorina B***** durch die persönlich getätigten oder schriftlich übermittelten Äußerungen:
2./1./1./ Jeder Schritt ist gezählt von dir;
2./1./2./ Ich täte mich fürchten, wenn ich alleine unterwegs bin, merk dir das; und weiters
2./1./3./ durch die Fälschung einer Sterbeurkunde ihre Person betreffend, Veröffentlichung über eine Internetplattform sowie die persönliche Übermittlung dieses Schriftstücks mit dem Tod;
2./2./ Dr. Stefan E***** durch die
2./2./1./ via SMS übermittelte – unter Bezug auf das Privathaus des Genannten sowie die Gattin seines Cousins, die in einem Bestattungsunternehmen arbeitet, getätigte – Äußerung „Wieso brennt im Hinterzimmer das Licht? Wenn da etwas brennen sollte, dann eine Kerze. E. Maria E***** kennt sich gut mit Trauerarbeit aus“ mit dem Tod;
2./2./2./ via Email – unter Vorgabe eines anderen Absenders – an die private E-Mail-Adresse übermittelte Berichterstattung zu einem tatsächlich stattgefundenen Brandereignis verbunden mit den in der E-Mail angegebenen Ermittlungen gegen den „Feuerteufel W*****, welcher im Umkreis von S***** O***** schon etliche Brände gelegt habe“ mit einer Brandstiftung;
3./ Dorina B***** durch die zu 1./1./ und 2./1./ genannten Tathandlungen sowie überdies durch die (teils versuchte) Auflösung von Vertragsverhältnissen (Vermieter, Telekommunikationsunternehmen, Versorgungs-unternehmen etc) unter Verwendung einer gefälschten Sterbeurkunde (4./1./) und die Verbreitung von Unwahrheiten über ihr Sexualleben eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer akuten Belastungsreaktion, einer reaktiven Depression sowie Schlafstörungen mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit absichtlich zugefügt;
4./ eine von ihm hergestellte falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar:
4./1./ eine total gefälschte Sterbeurkunde, somit eine inländische öffentliche Urkunde, betreffend Dorina B*****, die er vorgeblich auch im Namen deren Tochter an verschiedene Vertragspartner der Genannten – ua deren Vermieter – versendet hat, um Vertragsauflösungen zu erwirken und auch eine Todesanzeige schaltete;
4./2./ ein total gefälschtes Schreiben seines Vermieters W*****, welches er selbst vorerst an diesen gesendet und sodann zum Anlass genommen hat, sich bei der W***** zu beschweren;
5./ durch die an die NSMeldestelle übermittelte Meldung vorgeblich im Namen der Ursula H*****, in der er sich selbst wahrheitswidrig einer Tathandlung iSd § 3g VerbotsG bezichtigt hat, einer Behörde (§ 151 Abs 3 StGB) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Vorauszuschicken ist, dass aus der Missachtung des gesetzlichen Erfordernisses der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bildenden Tatumstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) resultierende Unklarheiten in der Beschwerdeausführung zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen (RISJustiz RS0100183 [T2]).
Die gegen die Abweisung einer Reihe von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) schlägt schon deshalb fehl, weil sie die bei – hier vorliegendem – umfangreichem Aktenmaterial erforderliche Angabe der Fundstelle der Antragstellung sowie der kritisierten Vorgänge unterlässt (vgl RISJustiz RS0124172). Damit bleibt nur mehr der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich die Rüge auch nicht auf erfolgversprechende Beweisbegehren hätte stützen können.
Soweit sich der Beschwerdeführer (im Ergebnis– vgl ON 155 S 3 ff) durch die Abweisung der begehrten Standortbestimmung „der Handydaten des Angeklagten“ zum Beweis dafür, dass er sich zumindest zu den teilweise behaupteten Zeitpunkten, an denen er angeblich EMails verschickt hat, nicht zuhause befunden hat, in seinen Verteidigungsrechten verletzt erachtet, macht er nicht deutlich, inwieweit dadurch die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage tangiert sein soll (vgl RISJustiz RS0118444; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.111). Angesichts eines gar nicht darauf bezogenen Fehlverhaltensvorwurfs gilt Entsprechendes für das weiters angegebene Beweisthema, der Angeklagte sei nicht in der Nähe des Wohnsitzes Dris. E***** gewesen. Im Übrigen sind die Tatrichter ohnedies davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht den Nahbereich des Wohnorts Dris. E***** aufgesucht hatte (vgl US 56 iVm ON 158 S 39).
Der Antrag auf „Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens betreffend die Zeugin B*****“ enthielt kein Vorbringen dazu, weshalb anzunehmen sein soll, dass sich das Opfer zur Befundaufnahme bereit finden werde, womit sich das Begehren schon deshalb in unzulässiger Erkundungsbeweisführung erschöpfte (vgl RISJustiz RS0118956; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.106).
Der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins am ehemaligen Wohnort des Angeklagten zum Beweis dafür, „dass es aufgrund der Entfernung der Position der Zeugin B***** und anderer Zeugen gar nicht möglich ist zu sehen, dass bzw was Herr W***** tatsächlich fotografiert hat oder was er sonst mit seinem Handy gemacht hat“ (ON 155 S 4), lässt ebenfalls keinen schuld- oder subsumtionsrelevanten Bezug erkennen.
Soweit der Rechtsmittelwerber das Unterbleiben der Vernehmung einer Vielzahl von Polizeibeamten und Anwohnern kritisiert, die – zusammengefasst – sein einwandfreies und tadelloses Vorleben hätten dokumentieren können, was im Gegensatz zu einem unleidlichen, mit einer Opferrolle nicht in Einklang zu bringenden Verhalten der Zeugin B***** stehe, bezieht er sich auf Beweisanträge, die auf (der richterlichen Beweiswürdigung obliegenden) Einschätzungen von Zeugen hinsichtlich des Charakters des Angeklagten und die Glaubwürdigkeit des Opfers abzielten. Gegenstand des Zeugenbeweises sind jedoch bloß deren sinnliche Wahrnehmungen (RISJustiz RS0097540; erneut Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.106).
Vom Vorwurf, den Pkw der Dorina B***** beschädigt zu haben, wurde der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen (US 5), sodass er im Umfang der Abweisung eines diesen Anklagevorwurf betreffenden Beweisantrags (ON 155 S 4 f) nicht beschwert ist.
Weshalb die begehrte (ON 155 S 5) Vernehmung des IT-Beauftragten der Polizeiinspektion M***** hätte erwarten lassen, dass es insgesamt keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verbindung des Angeklagten zu den inkriminierten E-Mails gebe, war ebenso wenig ersichtlich wie ein über das ohnedies eingeholte IT-technische Sachverständigengutachten hinausgehender Erkenntniswert. Solcherart zielte der Beweisantrag erneut auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (vgl abermals RIS-Justiz RS0118444).
Die zum Beweis, dass die Zeugin B***** bereits früher gegen „unliebsame Nachbarn“ erfolglos Anzeigen erstattet habe, begehrte Vernehmung der Zeugin Andrea Sch***** lässt keinen Bezug zu einem für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand erkennen.
Dem Antrag auf Einholung „eines Gutachtens aus dem Bereich der Kriminologie, Schriftfach, Chiffrierwesen, insbesondere Textvergleich bzw Bestimmung der Autorenschaft, dies zum Beweis dafür, dass die behaupteten Emails bzw SMS nicht mit der Schreibweise des Angeklagten übereinstimmen,“ ermangelte es schon mangels Bekanntgabe, welche konkreten Texte nach welcher wissenschaftlichen Methodik untersucht werden sollen, an einem deutlich und bestimmt formulierten Begehren (vgl RIS-Justiz RS0118060; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.90). Dass der Antrag den Prozessvorschriften zuwider (vgl § 55 Abs 1 StPO) auch nicht erkennen ließ, aus welchem Grund die Durchführung des begehrten Beweises das behauptete Ergebnis erwarten lasse, ist – wie angemerkt sei – Konsequenz eines solcherart undeutlichen Vorbringens.
Soweit das Rechtsmittel – abermals ohne Nennung der Fundstelle – auf einen (im Übrigen beweisthemenlosen – vgl dazu RIS-Justiz RS0099301) Antrag auf „weitere Auswertung der restlichen sichergestellten Datenträger durch den IT Sachverständigen, da die vom Sachverständigen gefundene Lesebestätigung einer E-Mail kein Nachweis dafür ist, dass der Angeklagte diese Mail tatsächlich verschickt hat“, Bezug nimmt, findet sich kein entsprechendes mündliches Begehren in den Hauptverhandlungsprotokollen. Die in diesem Zusammenhang einzig ersichtliche Äußerung der Verteidigerin, dass „sämtliche Gutachtensaufträge (Auswertung sämtlicher Geräte) an den Sachverständigen aufrecht bleiben“ (ON 155 S 71), stellt keinen prozesskonform gestellten Beweisantrag dar.
Der in Bezug auf den Schuldspruch 2./1./3./ erhobenen Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit der leugnenden Einlassung des Angeklagten ohnedies eingehend auseinandergesetzt (vgl US 37 ff). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend musste der Schöffensenat nicht sämtliche Details seiner Depositionen erörtern.
Entgegen der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen auf Zeugenaussagen und die vorgelegten medizinischen Unterlagen und ärztlichen Bestätigungen gründete (vgl US 49).
Die – nach Art einer Aufklärungsrüge (der Sache nach Z 5a) – erhobene Kritik an unterbliebener Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens lässt offen, wodurch der Beschwerdeführer an darauf gerichteter Antragstellung gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0115823; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.148 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit der Behauptung, aus dem Versenden von E-Mails oder SMS könne nicht auf die Absicht geschlossen werden, jemandem eine schwere Körperverletzung zuzufügen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt in Bezug auf die Schuldsprüche 2./1./1./ bis 2./1./3./ nicht dar, aus welchem Grund die in subjektiver Hinsicht getroffenen Konstatierungen, wonach es dem Angeklagten bei den jeweiligen Äußerungen darauf ankam, Dorina B***** „nachhaltig in einen qualvollen, von Angst und Unsicherheit geprägten seelischen Zustand zu versetzen, der deren gesamtes Gemüt ergreift, um dieser dadurch eine krankheitswertige psychische Reaktion, verbunden mit einer möglichst langen, jedenfalls länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit zuzufügen“ (US 16), für eine Tatbeurteilung nach § 107 Abs 1 StGB nicht ausreichen sollen.
Der Einwand, in der Übermittlung einer total gefälschten Sterbeurkunde könne überhaupt keine Todesdrohung erblickt werden, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung ohne argumentatives Substrat.
Ob der Täter die Drohung tatsächlich wahrmachen will oder dazu überhaupt im Stande ist, ist – der weiteren Beschwerdekritik zuwider – nicht entscheidend (statt vieler Kienapfel/Schroll StudBBT I4 § 105 Rz 31 mwN).
Hinsichtlich des gegen die Schuldsprüche 2./2./1./ und 2./2./2./ gerichteten Vorbringens gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Auch insoweit geht der Rechtsmittelwerber an den Konstatierungen des Schöffengerichts zur subjektiven Tatseite vorbei (US 35).
Weshalb die „übermittelten SMS bzw. E-Mail überhaupt keine Drohung per se“ darstellen sollen, erläutert der Beschwerdeführer nicht (vgl dazu im Übrigen Kienapfel/Schroll StudBBT I4 § 105 Rz 34).
Die zum Schuldspruch 3./ ergriffene Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, dass ein „bloßes Versenden von E-Mails bzw SMS“ keine in Bezug auf den Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB „sozial inadäquat gefährliche Handlung“ darstelle. Indem der Rechtsmittelwerber aber ausblendet, dass dieses Verhalten unter Berücksichtigung der näheren Tatumstände § 107 und § 107a StGB subsumierbar ist, verfehlt er den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810).
Der (zum Schuldspruch 4./1./ vorgebrachte) Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), der Angeklagte habe bloß Daten einer echten Sterbeurkunde verändert, sodass die Tat nur nach § 225a StGB zu beurteilen sei, entfernt sich gleichermaßen von den Sachverhaltsannahmen der Tatrichter (vgl US 8 f, 41), die von der Herstellung des Falsifikats nach Erstellung von Ausdrucken verschiedener Bestandteile einer solchen Sterbeurkunde ausgingen (zur originalvertretenden Vervielfältigung vgl im Übrigen RISJustiz RS0111351; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 23).
Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung jener Konstatierungen, wonach der Angeklagte die ihm zur Last gelegten (Anlass)Taten unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit begangen hat. Indem die Beschwerde bloß darauf bezogene explizite Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen vermisst, jedoch übersieht, dass das Erstgericht die entsprechende Kausalitätsverknüpfung allgemein aus der von der Sachverständigen skizzierten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ableitete (US 54 f), zeigt sie den geltend gemachten Begründungsfehler nicht deutlich und bestimmt auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00158.19F.0227.000 |
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