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VfGH vom 11.03.2004, B1528/01

VfGH vom 11.03.2004, B1528/01

Sammlungsnummer

17163

Leitsatz

Gleichheitswidrige Auslegung von Bestimmungen des Stmk Kanalabgabengesetzes 1955 durch Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrags für das gesamte Objekt anläßlich von Zu- und Umbauten ungeachtet einer allfälligen Verjährung; im Verjährungsfall Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,85 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der Stadtgemeinde Köflach und wird als solcher für einen Kanalisationsbeitrag in Anspruch genommen.

Zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Stadtgemeinde (und der belangten Behörde) ist strittig, ob für das Objekt des Beschwerdeführers bereits einmal, nämlich 1955, ein Kanalisationsbeitrag geleistet worden ist. Der Bürgermeister schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom - aus Anlaß von Zu- und Umbauten - einen Kanalisationsbeitrag von S 126.218,40 vor. Berechnungsgrundlage waren die Grundfläche und die Geschoßanzahl des gesamten Objektes. Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat eine Berufung des Beschwerdeführers ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Steiermärkische Landesregierung eine Vorstellung des Beschwerdeführers ab.

1.2. Dagegen wendet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften, durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und durch Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts sowie die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

2.1. Das Steiermärkische Kanalabgabengesetz 1955 LGBl. 71 (in der Folge: KanalabgabenG) lautet auszugsweise:

"Abgabeberechtigung.

§1.

Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Gegenstand der Abgabe.

§2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlußpflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluß zu leisten. Ein weiterer Kanalisationsbeitrag ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 1, auch für den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits bestehende Kanäle zu entrichten, sofern diese baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die technische Entwicklung auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen bescheidmäßig festgelegt werden. Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage.

(3) Bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlußpflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.

(4) Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften entsteht die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz.

Ausmaß.

§4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

(2), (3) ...

(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neuverbaute Fläche und die neuerrichteten Geschosse zugrunde zu legen.

(5) ...

Abgabenbescheid.

§8.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen, wobei die von der Baubehörde genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der verbauten Grundfläche und der Geschoßanzahl dienen.

(2), (3) ..."

2.2. Die Steiermärkische Landesabgabenordnung (in der Folge: LAO) lautet auszugsweise:

"§1

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten

a) der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Landes und der Gemeinden,

b), c) ...

soweit diese Abgaben und Beiträge durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu verwalten sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.

§3

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.

(2) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Abgabenschuld) bleiben unberührt.

(3) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§156

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

(3) ...

§157

Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des § 156 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist;

b), c) ...

§158

(1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

(3) Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§3) fünfzehn Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden."

3.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, nach der Aktenlage sei nicht ersichtlich, daß jemals für das Objekt des Beschwerdeführers ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben bzw. bezahlt worden sei. § 2 Abs 3 KanalabgabenG sehe als Abgabentatbestand für die Leistung dieses Beitrages ausdrücklich die Durchführung von Umbauten in anschlußpflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vor. Diesfalls entstehe die Beitragspflicht mit der ersten Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Ein Umbau löse daher die Pflicht zur Leistung des Kanalisationsbeitrages aus, dessen Ausmaß sich nach § 4 Abs 1 KanalabgabenG bestimme (Verweis auf ). Es stünde der Abgabenbemessung auch nicht entgegen, wenn während der Geltungsdauer des KanalabgabenG schon vor der nunmehrigen Verwirklichung des Abgabentatbestandes ein- oder mehrmals Abgabentatbestände verwirklicht worden wären, soweit sie nicht zur Entrichtung der Abgabe geführt hätten. Die Vorschreibung verstoße nicht gegen den Grundsatz der "Einmalbesteuerung", selbst wenn das Recht, die Abgabe aus Anlaß der Verwirklichung vorangegangener Abgabentatbestände zu bemessen, verjährt gewesen sei (Verweis auf VfSlg. 14779/1997 und auf das erwähnte Erk. des VwGH).

3.2. Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Verletzung verschiedener Verfahrensvorschriften. Sie behauptet weiters, §§2 und 4 Abs 4 KanalabgabenG ermöglichten unsachliche Differenzierungen und verstießen daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aufgrund des § 4 Abs 4 KanalabgabenG seien nämlich einem Ergänzungsbeitrag nur die neu verbaute Fläche bzw. die neu errichteten Geschoße zugrundezulegen, dies jedoch nur dann, wenn bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet worden sei. Dies führe dazu, daß selbst dann, wenn die Abgabenbemessung bzw. die Abgabenschuld bereits verjährt sei, die Vorschreibung bzw. die neuerliche Bemessung des gesamten Kanalisationsbeitrages auch lediglich bei Zu-, Auf-, Um- oder Einbauten möglich sei. Da das Gesetz nicht zwischen verjährten und unverjährten Abgabenschulden unterscheide, verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Weiters behauptet die Beschwerde, die Behörde habe dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, dies im wesentlichen mit derselben Begründung, mit der die Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes darzutun versucht.

Schließlich behauptet die Beschwerde - ohne nähere Begründung - die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch denkunmögliche Gesetzesanwendung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewandten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

2.1.1. Die Beschwerde behauptet, §§2 und 4 Abs 4 KanalabgabenG seien verfassungswidrig, weil sie die Vorschreibung auch verjährter Abgabenforderungen ermöglichten. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht, weil das Gesetz, wie im folgenden ausgeführt wird, diesen Inhalt nicht hat.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom , 99/17/0125, - auf das sich die belangte Behörde beruft - davon aus, daß gemäß § 2 Abs 3 KanalabgabenG ein Umbau in einer anschlußpflichtigen Baulichkeit die Pflicht zur Leistung des Kanalisationsbeitrages auslöse, daß sich jedoch das Ausmaß dieses Beitrages nach § 4 KanalabgabenG bestimme. § 4 Abs 4 KanalabgabenG sei eine Ausnahmebestimmung gegenüber § 4 Abs 1 dieses Gesetzes, und zwar für den Fall von Umbauten in Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde. Nur dann reduziere sich der Kanalisationsbeitrag auf das in § 4 Abs 4 KanalabgabenG genannte Ausmaß. Legte man diese Bestimmung nicht so aus, so käme in einem Fall, in dem bisher noch kein Beitrag entrichtet worden sei, nach dem Wortlaut nicht einmal ein Ergänzungsbeitrag in Frage. Die Vorschreibung des (gesamten) Kanalisationsbeitrages verstoße nicht gegen den Grundsatz der "Einmalbesteuerung", und zwar selbst dann nicht, wenn das Recht, die Abgabe aus Anlaß der Verwirklichung vorangegangener Abgabentatbestände zu bemessen, verjährt gewesen sei. In diesem Zusammenhang beruft sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis VfSlg. 14779/1997.

2.1.2. Hätten § 2 Abs 3 und § 4 Abs 4 KanalabgabenG diesen Inhalt, so wären sie verfassungswidrig, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend behauptet.

Wird zwar ein Abgabentatbestand iSd § 2 KanalabgabenG verwirklicht, sodann aber dem Eigentümer der anschlußpflichtigen Liegenschaft kein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben, so tritt nach Ablauf der gesetzlichen Frist Verjährung gemäß § 156 Abs 1 LAO ein. Errichtet der Abgabepflichtige nun einen Umbau in der anschlußpflichtigen Baulichkeit, so müßte er - unabhängig vom Ausmaß des Umbaues - einen Kanalisationsbeitrag entrichten, der sich nach § 4 Abs 1 KanalabgabenG errechnete und somit von der gesamten Baulichkeit zu berechnen wäre. Selbst wenn sich (im Extremfall) also durch eine bloßen Umbau die Bemessungsgrundlagen gar nicht geändert hätten, müßte er einen Beitrag entrichten. Er würde damit anders behandelt als ein Abgabepflichtiger, dem gleichfalls die Verjährung zugute gekommen ist, der aber keinen Umbau errichtet.

Nun kennt zwar die LAO auch die Möglichkeit, daß die Verjährung gehemmt oder unterbrochen wird (§158), setzt aber auch hier eine absolute Verjährungsfrist (von fünfzehn Jahren) fest (§158 Abs 3 LAO). Wenn der Gesetzgeber vorsieht, daß das Recht, Abgaben festzusetzen, verjährt, so darf er Ausnahmen davon, eine Verlängerung der Verjährungsfrist (durch Unterbrechung oder Hemmung) oder gar - wie hier - ein "Wiederaufleben" verjährter Abgabenschulden nur unter Umständen vorsehen, die dies sachlich rechtfertigen. Deshalb hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Erk. VfSlg. 13197/1992 eine Regelung als verfassungswidrig aufgehoben, die eine Verjährungshemmung von mehr als fünf Jahren vorsah. Die Errichtung von Zu- und Umbauten, aber auch von Auf- und Einbauten an oder in einem Objekt, hinsichtlich dessen der Kanalisationsbeitrag bereits verjährt ist, kann eine solche Rechtfertigung offenbar nicht bewirken. Es ist somit unsachlich, an einen Umbau, durch den sich die Berechnungsgrundlagen nicht verändern, die Pflicht zur Entrichtung eines Kanalisationsbeitrages für das gesamte Objekt zu knüpfen. Ebenso ist es unsachlich, bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlagen einen Kanalisationsbeitrag nach dem gesamten Objekt und nicht nur aufgrund der Differenz - wie in § 4 Abs 4 KanalabgabenG vorgesehen - oder nach den von der Veränderung betroffenen Teilen vorzuschreiben.

Eine solche Auslegung liefe auch dem wesentlichen Zweck des Instituts der Verjährung zuwider, nämlich nach Ablauf einer gewissen Zeit Rechtsfrieden zu schaffen und Beweisschwierigkeiten auszuweichen (vgl. Stoll, BAO. Kommentar. Bd. 2 [1994] 2157 zum vergleichbaren § 207 BAO). Gerade der letzte Aspekt könnte im vorliegenden Fall zum Tragen kommen: Zwischen den Parteien des Verfahrens ist strittig, ob ein Beitrag bereits (und zwar vor beinahe fünfzig Jahren) entrichtet worden ist oder nicht. Dabei sind Beweisschwierigkeiten nicht auszuschließen. Es ist unsachlich, Fälle unterschiedlich zu behandeln, die - vom Zweck des Instituts der Verjährung her gesehen - gleich gelagert sind.

2.1.3. Die Wortfolge "für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde" in § 4 Abs 4 KanalabgabenG läßt sich aber (entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Interpretation) auch so verstehen, daß darunter auch Beiträge fallen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. So hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 14779/1997 (S 244 f.) den Ausdruck "entrichtet" in einer baurechtlichen Vorschrift dahin verstanden, daß darunter auch (dort: Aufschließungs-)Beiträge fallen, die noch nicht liquidiert sind. Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis keine Bedenken gegen eine Vorschrift gehabt, nach der - in den Worten des damals anfechtenden Verwaltungsgerichtshofes - "im Ergebnis auch verjährte ... Abgabenansprüche neu ins Leben gerufen" wurden, und zwar deshalb, weil durch die Neuregelung im Verhältnis zur Vorläuferfassung ein neuer Abgabentatbestand geschaffen worden war. Daher war "es aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen immer - bisher noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf den neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang zur Entrichtung vorgeschrieben wird" (S 243 f.). Der Verwaltungsgerichtshof und ihm folgend im vorliegenden Verfahren die belangte Behörde übersehen, daß es im Beschwerdefall, anders als im Fall des zitierten Erkenntnisses, nicht um einen neuen Abgabentatbestand geht.

Legt man § 4 Abs 4 KanalabgabenG in dem soeben dargelegten Sinn aus, so ist, falls das Recht, einen Kanalisationsbeitrag festzusetzen, bereits verjährt ist, dennoch (nur) ein Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, dieser aber jedenfalls. Damit wird auch den Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, der vor dem sinnwidrigen Ergebnis warnt, daß im Verjährungsfall nicht einmal ein Ergänzungsbeitrag in Frage komme.

2.1.4. Da § 2 Abs 3 und § 4 Abs 4 KanalabgabenG nicht den Inhalt haben, gegen den die Beschwerde ihre Bedenken erhebt (und von dem auch die belangte Behörde ausgeht), ist der Beschwerdeführer nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

2.2. Aus dem Gesagten ergibt sich jedoch, daß die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat. Ausgehend von ihrer verfassungswidrigen Auslegung hat sie es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob und wann ein Abgabenanspruch iSd § 2 KanalabgabenG entstanden ist (vgl. den Hinweis in , auf den dort angefochtenen Bescheid der auch hier belangten Behörde, wonach ein Erhebungsanspruch der auch hier mitbeteiligten Stadtgemeinde "bereits im Jahre 1962 durch Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung" entstanden sei, vgl. aber auch das Schreiben der Stadtgemeinde Köflach vom an die belangte Behörde, wonach mit Beschluß des Gemeinderates vom die Kanalanschlußgebühr eingeführt wurde) und ob ein solcher Anspruch bereits verjährt ist.

Dadurch, daß die belangte Behörde § 2 Abs 3 und § 4 Abs 4 KanalabgabenG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte, hat sie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2.3. Der Bescheid war daher aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden, so auch nicht auf die Frage, ob die belangte Behörde in einem - aus verfassungsrechtlicher Sicht - einwandfreien Verfahren zur Annahme gelangte, es sei noch nie ein Kanalisationsbeitrag für das Objekt des Beschwerdeführers entrichtet worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,03 sowie der Ersatz der entrichteten Gebühr gemäß § 17a VfGG von € 181,68 enthalten.

2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.