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OGH vom 01.02.2011, 10ObS134/10v

OGH vom 01.02.2011, 10ObS134/10v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Heimo Lindner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsinstitut der Linz AG, Wiener Straße 151, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Höhe der Zuschusspension, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 75/10a 11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am unterbrochen.

2. Der am gefasste Beschluss auf Freistellung der Revisionsbeantwortung wird aufgehoben.

3. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die im § 76 Abs 2 ASGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger ab bis die Zuschusspension in ungekürzter Höhe weiter zu gewähren; das Mehrbegehren auf ungekürzte Pensionsgewährung ab dem wies es - unbekämpft und daher rechtskräftig - ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei mit Urteil vom nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei außerordentliche Revision.

Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, welcher dem Kläger mit Beschluss vom , 10 ObS 134/10v, die Revisionsbeantwortung freistellte.

Am gab der Klagevertreter bekannt, dass der Kläger [bereits] am verstorben sei.

Da die vorliegende Rechtsstreitigkeit den Umfang des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung zum Gegenstand hat, nämlich der Zuschusspension des Klägers ab , handelt es sich um eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. In einer solchen Rechtsstreitigkeit wird das Verfahren durch den Tod des Klägers kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 ASGG - im Gegensatz zu § 155 Abs 1 ZPO - auch dann unterbrochen, wenn der verstorbene Kläger durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihm mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (10 ObS 36/94 = SSV-NF 8/78 mwN; RIS-Justiz RS0116063).

Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstands des Verfahrens unzulässig. Daher ist auch der Freistellungsbeschluss vom , 10 ObS 134/10v aufzuheben.

Die Prozessnachfolge richtet sich nach § 76 Abs 2 ASGG (vgl dazu 10 ObS 195/93 = SSV-NF 7/105; 10 ObS 146/04z ua). Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden §§ 164 ff ZPO hingewiesen (10 ObS 82/05i = SSV-NF 19/65).

Es war daher spruchgemäß festzuhalten, dass das Verfahren durch den Tod des Klägers am unterbrochen ist, der danach gefasste Beschluss aufgehoben wird, und dass die im § 76 Abs 2 ASGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt sind (Punkt 1 bis 3).