OGH vom 11.04.2001, 9Ob42/01v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Walter F*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang R. Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 2,565.238,06 sA und Räumung (S 24.000,-), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 54 R 385/00g-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da das Erstgericht seine Feststellung, dass der Kaufvertrag mit dem Roten Kreuz zum noch nicht perfektioniert war, auf die Urkunden und die Zeugin H***** stützte, die übereinstimmend mit dem Kaufvertrag als Abschlussdatum den nannte, ist diese Feststellung eine Folge der irrevisiblen Beweiswürdigung und demnach nicht aktenwidrig. Die bloße Äußerung einer Kaufabsicht im März 1999 lässt keine Aussage über die nach den Ausführungen des Revisionswerbers ohnehin nur vermutete Perfektionierung im Herbst 1999 zu.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall, sohin wie sie bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen, zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0053866; 0113932). Dass das Berufungsgericht aus der Vereinbarung vom , in der die Klägerin dem Beklagten zusagte, dass ein allfälliger Verkaufserlös aus einer Teilveräußerung des geleasten Grundstückes entweder auf die Leasingraten, das ausstehende Kapital und/oder auch den Rückstand der Zahlungen Anrechnung zu finden hat, unter Zugrundelegung der zitierten Auslegungsgrundsätze kein Wahlrecht des Beklagten ableiten konnte, sondern der Klägerin mehrere Möglichkeiten eingeräumt waren, ihrer Anrechnungsverpflichtung nachzukommen (3 Ob 509/94; 1 Ob 608/95), begründet keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinausginge.
Ob diese Anrechnungsverpflichtung der Klägerin auch nach dem Anerkenntnis des eingeklagten Rückstandes und der Räumungsverpflichtung vom durch den Beklagten fortbesteht, zumal derzeit nur der Rückstand aus den Leasingraten und die Räumungsverpflichtung geltend gemacht wurden, das Restkapital aber noch offengeblieben ist, ist nicht entscheidungswesentlich.
Fundstelle(n):
XAAAD-84762