VfGH vom 12.06.2007, B1523/06

VfGH vom 12.06.2007, B1523/06

Sammlungsnummer

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Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer führt auf eigene Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Kalenderjahr 2004 hat er auch persönliche Dienstleistungen mit Maschineneinsatz als Holzakkordant (Schadholzaufarbeitung) für eine Agrargemeinschaft erbracht.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom stellte der Landeshauptmann von Kärnten die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern für das Jahr 2004 fest; als Beitragsgrundlage wurde hiebei der für das Jahr 2004 maßgebliche - aus dem Einheitswert errechnete - Versicherungswert des Betriebes (EUR 4.300,--) zuzüglich Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten in Form von Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe (EUR 1.002,20) in Ansatz gebracht.

2. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde. Darin behauptet der Beschwerdeführer, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze verletzt zu sein, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde oder der Ablehnung ihrer Behandlung stellt er den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die am Beschwerdeverfahren beteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern erstattete eine schriftliche Äußerung, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigt. Der Beschwerdeführer erstattete eine weitere Äußerung.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "3.2 und" in § 294 Abs 3 BSVG, BGBl. 559/1978 idF BGBl. I 105/2004 und

I 119/2004, ein. Mit Erkenntnis vom , G3/07, hob er diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten. Die Eingabegebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§44 Abs 1 Z 2 lita BSVG) nicht zu ersetzen.