VfGH vom 25.02.1997, b1508/96
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994 mit E v , G195/96 ua, und der teilweisen Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom und mit E v , V113/96.
Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , ZI-1307/1996, wurde die Berufung des beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Innsbruck, mit dem dem Bauwerber die Baubewilligung für den Abbruch von Bestandsobjekten und die Errichtung von Wohnanlagen und Büroeinheiten "im Anwesen Mariahilfstraße 22a, b, c, auf der neu zu bildenden Gp. 195, KG Innsbruck" erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Gesetzes vom über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993 idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994) und einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Bebauungsplanes Nr. 15/ab der Landeshauptstadt Innsbruck vom und , ZVI-12319/94, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am , ZVe1-546-101/63-2, kundgemacht durch Verlautbarung im Boten für Tirol, Stück 16/1995, Nr. 574, und durch Anschlag an der Amtstafel vom bis (im folgenden kurz: Bebauungsplan) als verletzt erachtet.
3. Die Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
4. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck erstattete eine Stellungnahme.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am von Amts wegen die Bestimmungen der Wortfolge "das Kerngebiet" im § 40 Abs 1,§ 40 Abs 3, §§55, 56, 58 bis 63, 65, 66, 67 Abs 1, 4 bis 8, 68 und 109 Abs 1 TROG 1994 gemäß Art 140 Abs 1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und den Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck vom , ZVI-11769/1987, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , ZVe-546-51/285, kundgemacht durch Verlautbarung im Boten für Tirol, Stück 41/1988, Nr. 932, und Anschlag an der Amtstafel vom bis , soweit das "Anwesen Mariahilfstraße 22a, b, c, auf der neu zu bildenden GP. 195 KG Innsbruck" als Kerngebiet ausgewiesen ist, (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan) und den Bebauungsplan insofern, als er für das "Anwesen Mariahilfstraße 22a, b, c, auf der neu zu bildenden GP 195, KG Innsbruck" die zulässige Bebauung regelt, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Mit Erkenntnis vom , G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V122/96 und V130/96, hob der Verfassungsgerichtshof die präjudiziellen Teile des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes als gesetzwidrig auf.
Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
Fundstelle(n):
SAAAD-84593