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OGH vom 03.09.2019, 11Os100/19v

OGH vom 03.09.2019, 11Os100/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart von FI Mock als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ramazan G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 50 Hv 13/18w des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom (ON 26 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss vom (ON 26) auf Widerruf der Ramazan G***** mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom , AZ 50 BE 23/17k, gewährten bedingten Entlassung verletzt § 53 Abs 1 erster Satz StGB.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Ramazan G***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom , AZ 50 BE 23/17k, am gemäß § 46 Abs 1 richtig:] 2 StGB aus dem Vollzug der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , AZ 50 Hv 27/16a, verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (Strafrest: drei Monate).

Mit – seit rechtskräftigem – Urteil
des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom , GZ 50 Hv 13/18w-26, wurde der Genannte wegen zwischen Sommer 2015 und gesetzter Tathandlungen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Unter einem fasste das Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss, die G***** mit bezeichnetem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 50 Hv 13/18w-26, das Gesetz.

Nach § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Straffälligkeit gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung – abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811, RS0092019).

Da die letzte der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlungen bereits im August 2017 begangen wurde, die in Rede stehende Probezeit jedoch jedenfalls nicht vor Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung begann (§ 49 StGB), verletzt der angefochtene Beschluss § 53 Abs 1 erster Satz StGB.

Diese Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus, sodass deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen war.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00100.19V.0903.000

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