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VfGH vom 22.03.1993, B1492/92

VfGH vom 22.03.1993, B1492/92

Sammlungsnummer

13386

Leitsatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine den Versagungstatbestand der Bildung und Vergrößerung von Großbesitz normierende Bestimmung des Tir GVG 1983; Abweisung der Beschwerde gegen einen auf diese Bestimmung gestützten Bescheid

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Erstbeschwerdeführer ist Industrieller und Eigentümer von drei geschlossenen Höfen. Er erwarb mit Kaufvertrag vom ein an seinen Liegenschaftsbesitz angrenzendes Grundstück in St. Johann in Tirol im Ausmaß von 5,5771 ha vom Zweitbeschwerdeführer. Über Antrag des Verkäufers erteilte die Grundverkehrsbehörde St. Johann in Tirol diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Zustimmung mit der Begründung, der Käufer sei in der Lage, die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst zu bewirtschaften.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Landesgrundverkehrsreferent fristgerecht Berufung mit der Begründung, diesem Rechtserwerb sei ua. deshalb nicht zuzustimmen, weil der Käufer eine Selbstbewirtschaftung der gekauften Grundstücke auf Betriebsbasis nicht gewährleisten könne und weil es sich um einen Großbetrieb im Sinne des Gesetzes handle.

3. Die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung - die belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens - hat nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten Folge gegeben und dem Rechtserwerb unter Hinweis auf § 4 Abs 1 und § 6 Abs 1 litb des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. für Tirol 69/1983, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol 44/1984 und 45/1988 sowie des Landesgesetzes LGBl. für Tirol 74/1991 (im folgenden: GVG 1983), die Zustimmung versagt. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage wird diese Entscheidung wie folgt begründet:

"Die auf Berufungsebene zu beantwortende und strittige Frage kann daher nur sein, ob dem zur Genehmigung anstehenden Rechtserwerb ein im Gesetz genannter (spezieller) Versagungstatbestand entgegensteht bzw. ob der Rechtserwerb ganz allgemein den im § 4 Abs 1 GVG 1983 genannten öffentlichen Interessen widerspricht.

Nach Ansicht der Landesgrundverkehrsbehörde muß nun dem Landesgrundverkehrsreferenten im Ergebnis beigepflichtet werden, daß dem vorliegenden Rechtserwerb bereits unter dem Blickwinkel des § 6 Abs 1 litb GVG 1983 die Zustimmung zu versagen ist. Nach diesem Versagungstatbestand geht es um das Ziel, Großbesitz zu verhindern, der den Tiroler agrarstrukturellen Verhältnissen und den agrarpolitischen Zielsetzungen im Sinne der Maßnahmen der Bodenreform widersprechen würde. Zu beachten ist dabei, daß als Gesetzesbegriff 'Großbesitz' und nicht 'Großgrundbesitz' gewählt wurde. Der Begriff 'Großbesitz' ist ein weiterer und gestattet, im Vergleichswege auch auf andere Elemente als das bloße Ausmaß der Grundflächen abzustellen. Eine Vergrößerung oder Bildung von Großgrundbesitz ist dann zu besorgen, wenn in gewissen Gemeinden oder Teilen Tirols Personen (natürliche oder juristische) über Besitzungen verfügen, die infolge ihrer Größe oder Wirtschaftskraft im Verhältnis zur großen Masse derartige Besitzungen oder Betriebe überragen. Derartige Land- oder Forstwirtschaftsbetriebe würden den Tiroler agrarstrukturellen Verhältnissen und den agrarpolitischen Zielsetzungen im Sinne der Maßnahmen der Bodenreform eben nicht entsprechen. Es soll verhindert werden, daß 'Großbesitze' durch ihre Wirtschafts- und Kapitalkraft andere Betriebe in volkswirtschaftlich ungesunder Weise konkurrenzieren oder gar aufsaugen (vgl. Streiter-Sterzinger in ihrem Kommentar zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1966 und 1972).

Das ergänzende Ermittlungsverfahren hat nun in diesem Zusammenhang ergeben, daß der Käufer über einen Grundbesitz im Ausmaß von rund 440 ha (63 bzw. 53 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, 92 ha Wald und 285 ha Alm) verfügt. Am Hof werden rund 180 Rinder - davon über 70 Kühe - gehalten. Für die Bewältigung der Arbeiten am Hof sind entsprechend den Ausführungen des Käufers F E anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung am drei Fremdarbeitskräfte dingend notwendig.

Vergleicht man nun die vorliegende Betriebsgröße mit den übrigen landwirtschaftlichen Betrieben in Tirol, ergibt sich folgendes Bild: Im Bezirk Kitzbühel beläuft sich die durchschnittliche Betriebsgröße auf 91,3 ha (wobei (8 ha auf landwirtschafltiche Nutzfläche und 7,3 ha auf Wald sowie 76 ha auf Alm entfallen), im angrenzenden Bezirk Kufstein auf 33,6 ha (wobei 11,7 ha auf landwirtschaftliche Nutzfläche, 13,7 ha auf Wald und 8,56 ha auf Alm entfallen) und im Bezirk Schwaz gar nur mehr auf 10,9 ha (vgl. die statistischen Erhebungen vom ). Vergleicht man des weiteren die Anzahl der Betriebe im gesamten Land nach Größenstufen, so wird ersichtlich, daß lediglich 1,19 % der Betriebe in der Größenstufe von 100 bis unter 200 ha und gar nur mehr 0,60 % in der Größenstufe von 200 bis unter 500 ha angesiedelt sind. Schließlich sind über 80 % der Tiroler Betriebe in der Größenstufe bis 25 ha zu finden (Quelle: Bericht über die Lage der Tiroler Land- und Forstwirtschaft 1990/1991).

Ausgehend davon muß nun nach Ansicht der Landesgrundverkehrsbehörde bereits bei einem bloßen Abstellen auf das Ausmaß der Grundflächen davon ausgegangen werden, daß schon die derzeitige Eigengrundausstattung des Käufers F E als Großbesitz - bezogen auf Tiroler Verhältnisse - zu werten ist. Berücksichtigt man schließlich noch, daß der Käufer zur Bewirtschaftung seines Betriebes zufolge seinen eigenen Ausführungen 3 Fremdarbeitskräfte dringend benötigt und in Tirol die bäuerlichen Familienbetriebe vorherrschend sind, so erscheint klargestellt, daß der vorliegende Rechtserwerb zur Vergrößerung eines bereits vorhandenen Großbesitzes führen würde. Nachdem das Tiroler Grundverkehrsgesetz den mit seiner Vollziehung betrauten Behörden weder ein Ermessen (vgl. das Erk. d. ), geschweige denn eine von Billigkeitserwägungen getragene Entscheidungsbefugnis einräumt, bestand bei der gegebenen Sachlage für die erkennende Behörde nicht nur die Berechtigung, sondern vielmehr die Verpflichtung, dem vorliegenden Rechtserwerb die Zustimmung zu versagen.

Soweit der Berufungswerber darauf verweist, daß in den statistischen Erhebungen vom beispielsweise der größte Betrieb im Bezirk Kitzbühel, nämlich der des 'Keilhuber-Bauern' in Reith b.K., keine Berücksichtigung gefunden habe, so kann damit nichts zu gewinnen sein, zumal die Grundausstattung des Käuferbetriebes die Grundausstattung der Tiroler Durchschnittsbetriebe um ein vielfaches übersteigt. Verfehlt wäre es auch, von Großgrundbesitz nur dann zu sprechen, wenn man über den größten Betrieb des Landes verfügt."

4. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes sowie auf Erwerbsfreiheit geltend machen und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragen.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die bekämpfte Erledigung verteidigt und die Abweisung der Beschwerde begehrt.

6. Die Beschwerdeführer replizierten darauf.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Es ist in diesem verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unbestritten, daß sich der Rechtserwerb auf landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 GVG 1983 bezieht und er zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf. Eine solche Zustimmung darf nach § 4 Abs 1 GVG 1983 nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Im Sinne dieser Regelung führt § 6 Abs 1 GVG 1983 einzelne Tatbestände an, bei deren Vorliegen einem Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 leg.cit. insbesondere nicht zuzustimmen ist, und konkretisiert derart den allgemein formulierten Inhalt des § 4 Abs 1 leg.cit. Einen solchen speziellen Versagungstatbestand sieht auch § 6 Abs 1 litb GVG 1983 vor; diese Bestimmung lautet:

"§6. (1) Einem Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 ist insbesondere nicht zuzustimmen, wenn zu besorgen ist, daß

...

b) Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großbesitz erworben werden;

..."

A. 1. Die Beschwerde hält diese gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und führt dazu aus:

"Es ist aber auch die Gesetzesstelle selbst (§6 Abs 1 litb) TirGVG) verfassungswidrig. Zunächst ist sie im Sinne der Ziele des Grundverkehrsgesetzes zu betrachten, wobei es sich um eine finale Form handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen festgehalten, daß bei Anwendung finaler Normen dem Ermittlungsverfahren zentrale Bedeutung zukommen muß (, V25/89, VfSlg. 11990 u.a.)

Tatsächlich normiert das Tiroler Grundverkehrsgesetz überhaupt kein spezielles Ermittlungsverfahren, verwendet allerdings unbestimmte Gesetzesbegriffe, wie öffentliches Interesse, Großbesitz usw. Auch verlangt das Wort 'besorgen' im § 6 Abs 1 Grundverkehrsgesetz eine Prognoseentscheidung der Behörde. Auch dafür ist überhaupt weder Form, Art oder Umfang behördlicher Ermittlungen festgelegt. Die Gesetzesbestimmungen führen zu einer mangelhaften Determinierung des Verwaltungshandelns und sind gleichheitswidrig.

Ziel und Zweck des Grundverkehrsgesetzes ist es, unter anderem den Bauernstand wirtschaftlich gesund zu erhalten. Großbesitze sind deshalb unerwünscht, um zu verhindern, daß diese durch ihre Wirtschafts- und Kapitalskraft andere Betriebe in volkswirtschaftlich ungesunder Weise konkurrenzieren oder gar aufsaugen (Streiter-Sterzinger, Das Tiroler Grundverkehrsgesetz, Innsbruck 1966, 45). Die Einschränkung des Liegenschaftsverkehres oder auch der Freiheit der Erwerbstätigkeit muß allerdings ein taugliches und adäquates Mittel sein, um die Verfolgung dieses öffentlichen Interesses an einem wirtschaftlich gesunden Bauernstand zu erreichen (Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechtes, RZ 1386 m.w.N.). Nahezu alle Bauern im Bezirk Kitzbühel betreiben Viehwirtschaft und halten Milchkühe. Der Preis für Milch ist allerdings nicht Sache der Bauern, sodaß auch das Problem der Konkurrenzierung grundsätzlich nicht auftritt. Sodann ist es, wie gerade der gegenständliche Fall zeigt, alles andere als ein taugliches Mittel Großbesitz ganz allgemein zu verbieten. Ganz abgesehen davon, ist es sicherlich völlig falsch, den Hof des Herrn E unter 'Großbesitz' zu subsumieren. Es widerspricht somit gleichheitsrechtlichen Kriterien, einfach pauschal und ohne nähere Erläuterung den Grunderwerb zur Vergrößerung oder Bildung von Großbesitz zu verbieten. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zum ersten Verstaatlichungsgesetz (, VfSlg. 3118) ausgesprochen 'eine Verstaatlichung der gesamten Unternehmungen mit großem Kapitalbedarf und der gesamten Grundstoffindustrie' wäre verfassungswidrig.

Es besteht aber auch überhaupt keine sachliche Notwendigkeit landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Grund- und Kapitalausstattung derart allgemein zu beschränken.

Es besteht aber auch überhaupt kein gegenteiliges öffentliches Interesse, wenn Bauern, ohne ihre Existenz zu gefährden, Grundstücke an größere Bauern verkaufen. Insoferne wird die Verfügungsgewalt über den eigenen Grund und Boden in unzulässigerweise beschränkt und das Recht der Freiheit des Eigentums und des Liegenschaftsverkehres verletzt.

...

Es verletzt sodann die regelrechte Kompetenzverteilung, wenn im Tiroler Grundverkehrsgesetz Maßnahmen vorgesehen werden, die nicht das allgemeine Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Inhalt haben, sondern der Wettbewerb zwischen den Bauern geregelt werden soll (Vergl. VfSlg. 9004). Gerade das findet aber durch § 6 Abs 1 litb) ganz allgemein aber auch im speziellen Fall statt.

..."

2. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 Abs 1 litb GVG 1983 nicht.

Der Beschwerde ist zwar zuzugestehen, daß vor Erlassung eines Flächenwidmungsplanes wie auch eines Bescheides gemäß § 4 Abs 1 iVm. § 6 Abs 1 GVG 1983 eine Prognose zu treffen ist. Doch liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen Prognoseentscheidungen darin, daß im einen Fall die Sicherheit des Sachverhaltes, im anderen (hier maßgeblichen) Fall die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines bestimmten Verhaltens einer Verfahrenspartei im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein muß. Schon die Ausgangslage, von welcher her die Beschwerde ihre Folgerungen ableitet, ist daher verfehlt. Was aber das behauptete Fehlen von Verfahrensvorschriften im hier maßgeblichen Bereich betrifft, übersieht die Beschwerde, daß für das behördliche Verfahren der Grundverkehrsbehörden gemäß ArtII Abs 2 litA. Z 17 des EGVG das AVG und das VStG anzuwenden ist.

Auf der Grundlage der Zielsetzungen des GVG 1983 unterliegt es keinem ernstlichen Zweifel, daß der Begriff "Großbesitz" im Sinne des § 6 Abs 1 litb leg.cit. einer entsprechenden Konkretisierung zugänglich ist. Dabei ist auf die konkreten Verhältnisse auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft im Lande Tirol abzustellen. Vor allem hegt der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Regelung aus der Sicht der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs und der Erwerbsbetätigung sowie aus kompetenzrechtlicher Sicht. Denn es liegt auf der Hand, daß dadurch die Ziele des GVG 1983 (s. dessen § 4 Abs 1) verwirklicht und mithin die Konzentration und Monopolbildung im Bereiche der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe hintangehalten werden sollen. Eine solche Regelung stellt ein legitimes rechtspolitisches Anliegen dar und greift nicht in Kompetenzen des Bundes ein (vgl. auch ). Die Beschwerde übersieht, daß von Verfassungs wegen nicht die ihr vorschwebenden rechtspolitischen Zielsetzungen maßgeblich sein können, sondern daß es vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers ist, im Rahmen der Verfassung rechtspolitische Ziele vorzugeben und die zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen zu regeln. Gegen diese Zielsetzungen des Gesetzes bringt aber die Beschwerde im Ergebnis nichts vor, sondern hält bloß andere aus ihrer Sicht für zweckmäßiger; damit wird aber keine wie immer geartete Verfassungswidrigkeit dargetan.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich deshalb durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt, in eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten präjudiziellen Regelung des GVG 1983 einzutreten.

3. Da auch gegen die übrigen, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Regelungen keine verfassungsgesetzlichen Bedenken bestehen, wurden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

B. 1. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern führt die Beschwerde aus, die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt vollkommen unzureichend ermittelt. Der Erstbeschwerdeführer habe auf Verwaltungsebene die von der Behörde angenommenen Zahlen über die Größe der Bauernhöfe in den verschiedenen Tiroler Bezirken nicht nur relativiert, sondern "klar widerlegt"; im Bezirk Kitzbühel sei der größte Bauernhof überhaupt "vergessen" worden. Auch seien die unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden, sodaß die Betriebe im Inntal oder im Großachental überhaupt nicht vergleichbar seien. Darüber hinaus habe sich die Behörde mit den betrieblichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Hofes des Zweitbeschwerdeführers in keiner Weise auseinandergesetzt (Schuldenstand etwa S 7,5 Millionen). Die "einzige Rettung des Hofes" sei der Abverkauf der Grundstücke; es wäre eine entsprechende Begutachtung durch einen Fachmann einzuholen gewesen. Die belangte Behörde hätte bei ordnungsgemäßer Ermittlung feststellen müssen, daß selbst unter der Voraussetzung, daß der Betrieb des Erstbeschwerdeführers ein Großbetrieb sei, auch am Fortbestand des Hofes des Zweitbeschwerdeführers ein öffentliches Interesse gegeben sei.

In diesem Zusammenhang wiederholt die Beschwerde die aus ihrer Sicht gegen § 6 Abs 1 litb GVG 1983 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das durch Art 6 StGG gewährleistete Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes stehe nach Lehre und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter Gesetzesvorbehalt, obwohl dieser nicht explizit formuliert sei. Es müßten daher für das Grundverkehrsrecht jene Grundsätze herangezogen werden, die der Verfassungsgerichtshof bei unter Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrechten entwickelt habe. Diese Grundsätze würden allerdings auch die entscheidenden Behörden im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen binden. Demnach sei eine Beschränkung des Liegenschaftsverkehrs nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen, zur Zielerreichung geeignet, verhältnismäßig und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sei. Gerade in diesem Falle hätte die Behörde § 6 Abs 1 litb GVG 1983 in diesem Sinne auslegen müssen, daß ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Hofes des Zweitbeschwerdeführers bestehe.

Der bekämpfte Bescheid beschränke auch das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insbesondere des Zweitbeschwerdeführers. Diesem sei die Verfügungsmöglichkeit über seine Liegenschaft überhaupt genommen, ohne daß eine entsprechende Entschädigung erfolge. Es liege ein gleichheitswidriges, verfassungswidriges Sonderopfer vor.

Unrichtig sei vor allen Dingen auch die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes des Erstbeschwerdeführers als Großbesitz. Es sei überhaupt nicht aussagekräftig, ob im Betrieb des Erstbeschwerdeführers drei Arbeitskräfte beschäftigt seien oder nicht. In jedem größeren Bauernhof in Tirol seien landwirtschaftliche Facharbeiter tätig. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht einmal größter Bauer im Bezirk Kitzbühel. Auch die Überlegung der belangten Behörde, für die Ermittlung des Begriffes eines Großbetriebes sei die Durchschnittsgröße der landwirtschaftlichen Betriebe maßgebend, sei "ganz offenbar falsch". Von Großbesitz im Sinne des GVG 1983 könne erst dann die Rede sein, wenn ein solcher Betrieb überhaupt wesentlich größer sei als ein wirtschaftlich arbeitender Bauernhof. Selbst wenn man die Grenze des § 3 des Tiroler Höfegesetzes anwende, falle der Betrieb des Erstbeschwerdeführers nicht unter den Begriff Großbesitz, weil er lediglich drei Fremdarbeitskräfte und eine Familie ernähren könne, also das Vierfache eines fünf Köpfe ernährenden Hofes nicht überschreite.

2.1. Die Behauptung, die Behörde habe den Sachverhalt völlig unzureichend ermittelt, trifft offenkundig nicht zu. Vielmehr wurde ein aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die belangte Behörde hat im einzelnen dargetan, welche Erwägungen dafür maßgeblich waren, daß sie das Vorliegen von Großbesitz im Sinne der zitierten Regelung angenommen hat. Die Beschwerdeführer zeigen in keiner Weise auf, daß ihre einleitend aufgestellte Behauptung zutrifft. So ist etwa ihre Behauptung, im Bescheid sei ein bestimmter Bauernhof "überhaupt vergessen" worden, tatsachenwidrig, weil auf ihn zur Begründung der abweislichen Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird.

Im übrigen aber bemängelt die Beschwerde in Wirklichkeit nicht eine unzureichende Ermittlung des Sachverhaltes, sondern die aus diesem Sachverhalt gezogenen Schlußfolgerungen, insbesondere dahingehend, ob im vorliegenden Fall auf Seiten des Erstbeschwerdeführers Großbesitz vorliegt oder nicht. Daß dieses Ergebnis für die Beschwerdeführer nicht befriedigend sein mag, bedeutet für sich allein aber keinesfalls einen Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Vielmehr ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie das Vorliegen eines Großbesitzes angenommen und darauf ihre abweisliche Entscheidung gestützt hat, zumal bei Vollziehung des Gesetzes nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Beschwerdeführer, sondern auf die Wahrung der durch das GVG 1983 geschützten öffentlichen Interessen abzustellen ist. Bemerkt sei insbesondere, daß § 6 Abs 1 litb GVG 1983 eine Interessenabwägung in dem der Beschwerde vorschwebenden Sinne nicht fordert und deshalb das Beschwerdevorbringen insoweit an der Sache von vorneherein vorbeigeht, als es sich auf die behaupteten Interessen des Verkäufers bezieht.

2.2. Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, daß der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführer in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wären.

C. 1. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4, erster Satz, und Z 2 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.