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VfGH vom 17.12.1993, B1491/92

VfGH vom 17.12.1993, B1491/92

Sammlungsnummer

13658

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der auf die Wohnbevölkerung beschränkten Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Dauerparken in Kurzparkzonen; berechtigtes verkehrspolitisches Anliegen der innerstädtischen Parkraumbewirtschaftung; keine unsachliche Benachteiligung der Gewerbetreibenden; sachlich gerechtfertigte Bevorzugung der Zulassungsbesitzer

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer betreibt nach eigener Darstellung ein Tapeziererbedarfsunternehmen. Im Bereich seines Betriebsstandortes sei eine gebührenpflichtige Kurzparkzone errichtet und gleichzeitig eine Abgrenzungsverordnung im Sinne des § 43 Abs 2a StVO 1960 erlassen worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Innsbruck wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung gemäß § 45 Abs 4 StVO 1960 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß er im betreffenden Gebiet keinen Wohnsitz hat.

In der auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie die Verletzung in Rechten durch die Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, nämlich des § 45 Abs 4 zweiter Satz StVO 1960 sowie des § 43 Abs 2a StVO 1960.

§ 43 Abs 2a StVO 1960 lautet:

"Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Benützung von - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Personen- oder Kombinationskraftwagen gemäß § 45 Abs 4 beantragen können."

§ 45 Abs 4 StVO 1960 lautet:

"Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs 2 a angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sein und muß ein erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken."

Der Beschwerdeführer erblickt in der Unterscheidung zwischen "'Wohn'-Bevölkerung und 'sonstiger' Bevölkerung, etwa Arbeitnehmern, Gewerbetreibenden", eine gleichheitswidrige Differenzierung. Gerade wenn man sich den konkreten Fall des Beschwerdeführers vor Augen halte, werde deutlich, daß die mit einer Verkehrsbeschränkung verbundenen Erschwernisse in zumindest demselben Ausmaß auch für Personen auftreten, welche nicht zum Kreis der Wohnbevölkerung gehören. Für den Beschwerdeführer bestehe "eine betriebliche Notwendigkeit für einen Parkplatz" in der Nähe seines Unternehmenssitzes. "Daß die bekämpften Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung trotz vergleichbarer örtlicher Nahebeziehung, trotz gleichartiger Erschwernis und trotz gleichartiger persönlicher Interessen (Zufahrt zu einem Ort, an welchem sich der Betroffene regelmäßig und über längere Zeitabstände aufhält) eine Ausnahmebewilligung lediglich für Wohnbevölkerung" vorsehen, stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung dar. Der Gleichheitsgrundsatz würde es erfordern, "daß neben der Wohnbevölkerung auch alle Personen in den Genuß einer solchen Sonderberechtigung kommen können, die ein dem in der gesetzlichen Ausnahmeregelung normierten Parkbedürfnis gleichkommendes, das heißt gleich starkes (langfristiges) Parkbedürfnis haben". Damit erweise sich sowohl § 43 Abs 2a StVO 1960 als auch § 45 Abs 4 zweiter Satz StVO 1960 als verfassungswidrig, weil sie die Möglichkeit der Erlangung einer Sonderberechtigung nur der Wohnbevölkerung einräumen und andere Personen mit gleicher oder stärkerer Interessenlage davon ausschließen.

Die §§43 Abs 2a StVO 1960 und 45 Abs 4 StVO 1960 sähen darüberhinaus insoferne eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung vor, als Unternehmer, die zufällig den Unternehmenssitz und den Wohnsitz im selben Kurzparkzonengebiet haben, nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen potentielle Ausnahmeberechtigte wären, während andere Unternehmer von einer solchen Berechtigung von vornherein ausgeschlossen sind.

2. Der Stadtsenat der Stadt Innsbruck verzichtete unter Vorlage der Verwaltungsakten auf die Erstattung einer Gegenschrift.

3. In der über Einladung des Verfassungsgerichtshofes abgegebenen Äußerung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst wird die Verfassungsmäßigkeit der §§43 Abs 2a StVO 1960 und 45 Abs 4 StVO 1960 verteidigt.

Die Bestimmungen seien sachlich gerechtfertigt. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erlassung einer Gebietsabgrenzungsverordnung liege im gebotenen Ausgleich für Erschwernisse der Wohnbevölkerung bei der Suche nach geeigneten Parkplätzen. Die Ursache für derartige Erschwernisse müsse wiederum in anderen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen liegen. So werde etwa mit der Verordnung einer Kurzparkzone gemäß § 25 Abs 1 StVO 1960 der Parkraum für Dauer- und Langzeitparker zugunsten der Kurzzeitparker verknappt, um bezogen auf die Gesamtzahl der nach Parkplätzen Nachfragenden einen größeren Prozentsatz an Parkplatzsuchenden befriedigen zu können. Das bedeute aber, daß bereits bei der Erlassung der Verordnung gemäß § 43 Abs 2a StVO 1960 eine Interessenabwägung zwischen den Verkehrsteilnehmern, die um Parkplatzmöglichkeiten konkurrieren, vorgenommen werde. Da nun die Wohnbevölkerung auf einen dem Wohnsitz nahegelegenen Parkplatz als Standort des Kraftfahrzeuges in einem besonderen Maße angewiesen sei, werde diese durch jede parkplatzbeschränkende Maßnahme besonders betroffen. Hinsichtlich empirischer Daten verweist das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst auf eine Untersuchung im Rahmen eines Modellversuches in Graz hinsichtlich der Auswirkungen von Dauerparkzonen für die Wohnbevölkerung, die zum Ergebnis kommt, "daß sich die mittlere Zeitdauer der Parkplatzsuche um 50 % verringert hat" (Sammer, Erfahrungen mit Dauerparkzonen für die Wohnbevölkerung, ÖGZ 1983, S. 255).

Selbst das Bedürfnis der Wohnbevölkerung nach einem dem Wohnsitz nahegelegenen Parkplatz habe freilich der Gesetzgeber nicht ohne Einschränkung als eine begünstigende Regelung rechtfertigend akzeptiert. § 45 Abs 4 StVO 1960 ermögliche die Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung nämlich nur dann, wenn der Antragsteller ein "erhebliches persönliches Interesse" nachweist, "in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken". Das Interesse des Bewilligungswerbers an einem Parkplatz in Wohnnähe müsse also über das "normale" Bedürfnis jedes Kraftfahrzeugbesitzers, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken, hinausgehen.

Zwar gebe es auch bei anderen Bevölkerungsgruppen ähnliche Interessen an einer nahegelegenen Parkmöglichkeit, insbesondere bei Berufstätigen hinsichtlich des Bedarfes nach Parkmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsplatzes, bei Personen, die in besonderem Maße notwendige Einkäufe zu tätigen haben oder bei Personen, die sich etwa einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen haben, hinsichtlich von Parkplätzen in der Nähe des Einkaufsortes oder der ärztlichen Ordination. Dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erscheint es jedenfalls nicht von vornherein "unvertretbar zu sein, wenn der Gesetzgeber - im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit - bloß die Interessen der Wohnbevölkerung nach Parkplätzen in der Nähe der Wohnung, und zwar in besonders gelagerten Fällen, einer begünstigenden Regelung unterwirft". Im übrigen dürfe nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber auf die Interessen von Gewerbetreibenden auch etwa im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 43 Abs 1 litc StVO 1960 Bedacht genommen habe.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer rügt die durch § 43 Abs 2a StVO 1960 und § 45 Abs 4 StVO 1960 geschaffene Begünstigung der Wohnbevölkerung eines bestimmten, durch Verordnung abgegrenzten Gebietes bei der Vergabe von Ausnahmebewilligungen für die Benützung von Kurzparkzonen gegenüber Personen (wie insbesondere Gewerbetreibenden) mit einem gleichrangigen Interesse an einer Dauerparkberechtigung als gleichheitswidrig. Er ist damit nicht im Recht.

2. Der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 10469/1985) hat mangels einer gesetzlichen Deckung in der StVO 1960 eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben, mit der die Reservierung bestimmter Parkplätze für dort wohnhafte Personen, die über eine gültige Parkberechtigung verfügten, bewirkt werden sollte. Er schloß angesichts der damals geltenden Rechtslage aus, daß die durch die (dann aufgehobene) Verordnung zugunsten der Wohnbevölkerung bewirkte Parkraumbewirtschaftung dem Gesetz entspricht. Da es ausschließlich vom Wohnsitz des Bewerbers abhing, ob ihm eine Parkberechtigung erteilt wurde oder nicht, konnte in den Genuß einer Parkberechtigung auch eine Person kommen, die kein dem § 45 Abs 2 StVO 1960 entsprechendes intensives Parkbedürfnis nachweisen konnte, während jemand ohne Wohnsitz im betreffenden Gebiet auch bei Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses nicht in den Genuß der Parkberechtigung gelangen konnte.

Keineswegs ist diesem, in seinem Inhalt kurz wiedergegebenen Erkenntnis, in dem die Gesetzwidrigkeit der damals geprüften Verordnung ausschließlich im Hinblick auf die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960 (vor allem ihres § 45 Abs 2 über die rechtlichen Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen von Verkehrsverboten oder -geboten, nicht aber im Hinblick auf den Gleichheitssatz) dargelegt und begründet wird, zu entnehmen, daß eine vom Gesetzgeber auf die Wohnbevölkerung beschränkte Erteilung von Ausnahmebewilligungen (für das Dauerparken) dem Gleichheitssatz widerspricht. Die gegenteilige, in der Literatur in Zusammenhang mit VfSlg. 10469/1985 vertretene oder daraus fälschlich abgeleitete Auffassung (vgl. etwa Messiner, Parkzonen (Sonderparkraum) für die Wohnbevölkerung ("grüne Zonen"), ZVR 1986, S. 51; Stolzlechner, Aktuelle Probleme des Straßenverkehrsrechts, ZVR 1986, S. 207/208) ist unrichtig: Es kann keine Rede davon sein, daß der Gleichheitssatz den Gesetzgeber dazu zwingt, alle Bewerber um einen Dauerparkplatz, die - aus welchen Gründen auch immer - ein faktisches Bedürfnis nach einem Dauerparkplatz nachweisen können, über einen Leisten zu schlagen. Vielmehr steht der Gleichheitssatz einer gesetzlichen Regelung nicht entgegen, derzufolge das Bedürfnis bestimmter Personengruppen nach Dauerparkplätzen bevorzugt zu berücksichtigen ist, sofern die betreffende(n) Personengruppe(n) vom Gesetzgeber nach sachlichen Kriterien hinsichtlich ihres Parkraumbedürfnisses abgegrenzt wird (werden).

3. Der Gesetzgeber hat dementsprechend in der 13. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986, ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, "für die Wohnbevölkerung Ausnahmebewilligungen für die Benützung von Kurzparkzonen zu erteilen, um besondere Erschwernisse hinsichtlich des Parkens zu mildern oder überhaupt hintanzuhalten. ... Die Gemeinde wird mit den vorgesehenen Bestimmungen ermächtigt, der Wohnbevölkerung jener Gebiete, in denen durch die Einrichtung von Fußgängerzonen, Wohnstraßen oder Kurzparkzonen Parkplätze verlorengehen, einen Ausgleich durch die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu schaffen" (so der AB 898 BlgNR 16. GP). § 43 Abs 2a StVO 1960 über die Bestimmung von Gebieten, deren Bewohner Anspruch auf Erteilung einer Dauerparkberechtigung in bestimmten Kurzparkzonen besitzen, § 25 Abs 1 StVO 1960 über die Errichtung von Kurzparkzonen aus ortsbedingten Gründen "auch im Interesse der Wohnbevölkerung" sowie § 45 Abs 4 StVO 1960 über die Erteilung der Dauerparkbewilligung für Bewohner der gemäß § 43 Abs 2a StVO 1960 bestimmten Gebiete bilden (jeweils in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986) ein verkehrspolitisches Maßnahmenbündel für die Einrichtung so genannter "Grünzonen" im Interesse der Wohnbevölkerung (vgl. dazu Messiner, aaO, S. 51; Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, RZ 85 ff zu § 43 StVO 1960).

Durch diese Vorschriften wird nicht ausgeschlossen, daß gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960 zusätzlich zu und neben den Ausnahmebewilligungen für die Wohnbevölkerung gemäß § 45 Abs 4 StVO 1960 in Einzelfällen bei einer besonderen, in ihrer Gewichtigkeit den Interessen der Bewohner an einer Dauerparkberechtigung gleichkommenden Interessenlage ("wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert") auch anderen Personen, etwa Wirtschaftstreibenden, Ausnahmen bewilligt werden (Dittrich-Stolzlechner, aaO, RZ 42 zu § 45 StVO 1960). Der vergleichsweise geringfügige Unterschied in den Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Kurzparkzonen liegt nur darin, daß für den zur Wohnbevölkerung zählenden Ausnahmewerber nach § 45 Abs 4 StVO 1960 das vom Gesetz als Voraussetzung geforderte "erhebliche persönliche Interesse" entsprechend der Wertung des Gesetzgebers im Regelfall relativ leichter nachzuweisen sein wird als die vom Gesetzgeber mit den gleichen Worten umschriebene Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung auf Grund des allgemeinen Ausnahmetatbestandes des § 45 Abs 2 StVO 1960.

4. Angesichts dieser Rechtslage und der zu respektierenden verkehrspolitischen Absichten des Gesetzgebers ist die Bevorzugung der "Wohnbevölkerung" bei der Bewilligung von Dauerparkplätzen in Kurzparkzonen sachlich gerechtfertigt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die mit der Einrichtung von Kurzparkzonen verbundenen Erschwernisse für die Wohnbevölkerung bei der Suche nach geeigneten Parkplätzen zumindest insoweit durch Vergabe von Ausnahmebewilligungen auszugleichen, als eine besondere Notwendigkeit jener Wohnbevölkerung besteht, das eigene Kraftfahrzeug zu benutzen, ist schon deswegen gerechtfertigt, weil dadurch von der Verkehrspolitik ein legitimer Anreiz geschaffen wird, daß die in diesen Gebieten wohnende Bevölkerung weiterhin in innerstädtischen Bereichen, in denen Kurzparkzonen eingerichtet werden, ihre Wohnbedürfnisse befriedigt. Angesichts der Parkraumknappheit in zentralen städtischen Lagen bildet es einen sinnvollen Ausgleich für die in diesen Lagen der Bevölkerung erwachsenden verkehrsbedingten Nachteile, wenn ihnen bevorzugte Parkmöglichkeiten eingeräumt werden.

Daß im übrigen der Gewerbetreibende, der sein Gewerbe an seinem Wohnsitz ausübt, einen faktischen Vorteil gegenüber dem Gewerbetreibenden besitzt, bei dem dies nicht der Fall ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz: Daß der Gesetzgeber für die bevorzugte Vergabe von Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs 4 StVO 1960 an den Wohnsitz anknüpft, macht die Regelung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch dann nicht unsachlich, wenn dadurch auch Gewerbetreibende - faktisch - bevorzugt werden, die ihr Gewerbe an ihrem Wohnsitz ausüben.

Wenn ferner in § 45 Abs 4 StVO 1960 nur der "Zulassungsbesitzer" eines Personen- oder Kombinationskraftwagens Anspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung besitzt, so ist diese gesetzliche Voraussetzung ebenfalls aus sachlichen Erwägungen gerechtfertigt: Wäre es doch ansonsten jederzeit möglich, den Zweck der Regelung, der - wie gezeigt - im ausschließlich für die Wohnbevölkerung gedachten Ausgleich für die Parkraumnot zu sehen ist, dadurch zu umgehen oder zu unterlaufen, daß im betreffenden Gebiet wohnhafte Antragsteller Dauerparkberechtigungen für fremde Kraftfahrzeuge erwirken könnten, die dann deren nicht im Gebiet wohnhaften Zulassungsbesitzern zugute kommen.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Gleichheitswidrigkeit des § 43 Abs 2a StVO 1960 und § 45 Abs 4 StVO 1960 liegt sohin nicht vor. Der Beschwerdeführer ist mithin auch nicht wegen Anwendung einer gleichheitswidrigen Gesetzesvorschrift in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt worden.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung von der in einer Kurzparkzone geltenden Parkbeschränkung gemäß § 45 Abs 4 StVO 1960 in dieses Grundrecht nicht eingreift, ein Antrag gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960 aber nicht gestellt wurde.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.