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OGH vom 18.01.2018, 12Os155/17m

OGH vom 18.01.2018, 12Os155/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter W***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 58/17i des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom , GZ 38 Hv 58/17i-41, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 38 Hv 58/17i-41, mit dem vom Widerruf der mit Urteil des genannten Gerichts vom , GZ 38 Hv 7/14k-16, hinsichtlich eines Teils der ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in § 53 Abs 1 erster Satz und 3 StGB sowie § 56 StGB.

Der Beschluss wird im Umfang der Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit am selben Tag rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 38 Hv 7/14k-16, wurde (soweit verfahrensrelevant) der am genannten Tag um 16:10 Uhr enthaftete Peter W***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (idF vor BGBl I 2015/154) schuldig erkannt und zu einer
– hinsichtlich eines Teils im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen (§ 43a Abs 3 StGB) – Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Der Genannte wurde weiters mit seit rechtskräftigem, ebenfalls in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 38 Hv 58/17i-41, wegen im Zeitraum von 3. bis begangener Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (1./ und 5./), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB (2./), der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (3./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (4./ und 7./) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (6./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Mit unter einem ergangenen Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu AZ 38 Hv 7/14k durch das Landesgericht Salzburg gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der ausgesprochenen Freiheitsstrafe abgesehen, jedoch nach Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der zuletzt genannte Beschluss des Landesgerichts Salzburg mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Wird ein Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, liegen jedoch in Anbetracht der neuen Verurteilung die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht vor, so kann das Gericht aussprechen, dass vom Widerruf aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen wird; die Probezeit kann, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. Derartige in § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB vorgesehene Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen (§ 56 StGB; Jerabek in WK² StGB § 53 Rz 15, § 56 Rz 2).

Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der (fallbezogen) die bedingte Strafnachsicht (§§ 43 bis 45 StGB) ausgesprochen worden ist, im vorliegenden Fall daher am . Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist und die nach § 49 erster und zweiter Satz StGB in die Probezeit nicht einzurechnen wären, sind nicht aktenkundig.

Die dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 38 Hv 58/17i-41, zu Grunde liegenden, in der Zeit von 3. bis gesetzten strafbaren Handlungen wurden nicht während der zu AZ 38 Hv 7/14k des genannten Gerichts bestimmten, bis laufenden (§§ 49 erster Satz, 68 StGB; Jerabek in WK2 StGB § 49 Rz 2, Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 68 Rz 3) dreijährigen Probezeit begangen (Jerabek in WK² StGB § 53 Rz 6), womit auch – mangels eines bei Ablauf der Probezeit gegen den Verurteilten anhängigen und in der Folge mit einer rechtskräftigen Verurteilung endenden (Jerabek in WK² StGB § 56 Rz 4) Strafverfahrens – eine Verlängerung der Frist für eine solche Entscheidung gemäß § 56 StGB ausscheidet.

Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 38 Hv 58/17i-41, verletzt somit das Gesetz in § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB sowie § 56 StGB.

Nur der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre wirkt sich für den Verurteilten nachteilig aus (vgl 12 Os 16/16v). Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung insoweit mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00155.17M.0118.000
Schlagworte:
Strafrecht;

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