OGH vom 04.03.2014, 14Ns3/14y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Maßnahmenvollzugssache des Walter S*****, AZ 3 BE 356/13w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht St. Pölten und dem Landesgericht für Strafsachen Graz nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Landesgericht St. Pölten ist zur Führung der Maßnahmenvollzugssache des Walter S***** zuständig.
2. Gemäß § 39 Abs 1 StPO wird die Maßnahmenvollzugssache des Walter S***** dem Landesgericht St. Pölten abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom , GZ 21 BE 116/13g 8, wurde Walter S***** am aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Erteilung von Weisungen bedingt entlassen. Nach der Aktenlage (ON 14) war Walter S***** bei Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung in einem Sozialzentrum in P***** untergebracht, sodass die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 179 Abs 1 StVG auf das Landesgericht St. Pölten überging.
Seit hat Walter S***** seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Sozialzentrum in V*****, somit im Zuständigkeitsbereich des Landesgerichts für Strafsachen Graz (vgl ON 16, 18, 21, 26, 28, 32).
Mit Beschluss vom , GZ 15 BE 365/13v 31, trat das Landesgericht St. Pölten die Maßnahmenvollzugssache des Walter S***** dem Landesgericht für Strafsachen Graz ab. Das Landesgericht für Strafsachen Graz legte die dort zu AZ 3 BE 356/13w geführte Maßnahmenvollzugssache gemäß § 38 dritter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Maßgebend für den Übergang der gerichtlichen Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, wogegen ein späterer Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit nicht berührt ( Pieber in WK² StVG § 179 Rz 3 ff, RIS Justiz RS0088481). Für die Maßnahmenvollzugssache des Walter S***** blieb demnach das Landesgericht St. Pölten ungeachtet dessen zuständig, dass Walter S***** einige Wochen nach seiner bedingten Entlassung seinen Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz nahm.
Da der Betroffene seinen Wohnsitz aber nun im Sprengel dieses Landesgerichts hat, das daher in der Lage ist, das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weiter zu führen als ein anderes Landesgericht, liegen wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO für eine amtswegige Delegierung der Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz vor.
Fundstelle(n):
RAAAD-84388