OGH vom 26.02.2019, 11Os10/19h

OGH vom 26.02.2019, 11Os10/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.-Ing. Manfred K***** und andere Beschuldigte wegen Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB, AZ 29 St 33/16t der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, AZ 332 HR 198/16d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang im Beschwerdeverfahren AZ 17 Bs 198/18v des Oberlandesgerichts Wien erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller und des Verteidigers Dr. Pollak zu Recht erkannt:

Spruch

Im Beschwerdeverfahren AZ 17 Bs 198/18v verletzt die Unterlassung des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht, vor seiner Entscheidung über die Beschwerde der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 332 HR 198/16d-758, dem Beschuldigten Gerhard P***** Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen, § 6 Abs 2 erster Satz StPO und § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO.

Der Beschluss jenes Gerichts vom , AZ 17 Bs 198/18v, wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien aufgetragen, dem Beschuldigten Gerhard P***** Gelegenheit zur Äußerung zur bezeichneten Beschwerde binnen sieben Tagen einzuräumen und sodann neuerlich über die Beschwerde zu entscheiden.

Text

Gründe:

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) führt zu AZ 29 St 33/16t ein Ermittlungsverfahren. In diesem wurden Ermittlungsmaßnahmen im Sinn des § 109 Z 1 lit a StPO gesetzt, gegen die Gerhard P***** Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) erhob.

Mit Beschluss vom , GZ 332 HR 198/16d-420, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien diesen Einspruch mit der Begründung zurück, der Genannte sei zu dessen Erhebung nicht legitimiert.

Der dagegen gerichteten Beschwerde des (mittlerweile Beschuldigten) Gerhard P***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom , AZ 17 Bs 337/17h, Folge, hob den angefochtenen Beschluss (im hier bedeutsamen Umfang) auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Einspruch auf.

Im zweiten Rechtsgang stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom , GZ 332 HR 198/16d-758, in (soweit hier von Belang) Stattgebung des Einspruchs eine Rechtsverletzung im Sinn des § 106 Abs 1 Z 2 StPO fest und erteilte der WKStA einen Auftrag im Sinn des § 107 Abs 4 StPO.

Gegen diese Entscheidung (im dargestellten Umfang) richtete sich die Beschwerde der WKStA vom (ON 774 der Ermittlungsakten). Ihr gab das Oberlandesgericht Wien – ohne Gerhard P***** zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu diesem Rechtsmittel eingeräumt zu haben – mit Beschluss vom , AZ 17 Bs 198/18v, Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss (im angefochtenen Umfang) auf und wies den Einspruch ab.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht diese Vorgangsweise des Oberlandesgerichts Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO hat das Rechtsmittelgericht – mit hier nicht relevanten Ausnahmen (§ 89 Abs 5 zweiter Satz iVm Abs 2a Z 4 StPO) – vor seiner Entscheidung dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen. Indem das Oberlandesgericht Wien dies unterließ, brachte es Gerhard P***** um das ihm zustehende rechtliche Gehör (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO).

Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil dieses Beschuldigten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00010.19H.0226.000

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