TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 09.01.2014, 15Os156/12y (15Os60/13g)

OGH vom 09.01.2014, 15Os156/12y (15Os60/13g)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl Heinz G***** gegen die Antragsgegnerin n***** GmbH wegen § 10 MedienG, AZ 91 Hv 42/12f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Kostenbestimmungsantrag der Antragsgegnerin gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag der Antragsgegnerin vom nicht zuständig.

Der Antrag wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Entscheidung überwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Erkenntnis vom hob der Oberste Gerichtshof nach öffentlicher Verhandlung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , AZ 18 Bs 363/12g, auf, erkannte in der Sache selbst, gab der Berufung des Antragstellers nicht Folge, verfällte diesen in den Ersatz der Kosten des Verfahrens und verwies die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO auf diese Entscheidung (15 Os 156/12y [15 Os 60/13g] 14). Bei Verkündung des Urteils wurde gemäß § 19 Abs 6 und 7 MedienG die ziffernmäßige Festsetzung der zu ersetzenden Kosten der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.

Am nächsten Tag erhob der Antragsteller Einwendungen gegen das von der Antragsgegnerin vor Schluss der Verhandlung (in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs 5 und 7 MedienG) vorgelegte Kostenverzeichnis (§ 19 Abs 6 MedienG iVm § 54 Abs 1a StPO). Die Antragsgegnerin replizierte darauf mit einem am beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz und begehrte darin auch (weiteren) Ersatz für die Kosten der Replik.

Zufolge der Verweisung in § 19 Abs 6 und 7 MedienG gilt § 54 ZPO sinngemäß. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Zivilsachen sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge nach § 54 Abs 2 ZPO auch dann von der ersten Instanz zu erledigen, wenn sie Kosten höherer Instanzen betreffen (RIS-Justiz RS0036076 [T4]; 10 ObS 61/02x; 8 ObS 16/03s; 8 Ob 66/09b; 8 Ob 67/13f).

Da das vorliegende Kostenverzeichnis (zur Replik) erst nach der am in der Sache ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gelegt wurde, mit der das Verfahren rechtskräftig beendet ist, wird somit das Erstgericht über den Kostenbestimmungsantrag zu entscheiden haben.