VfGH vom 27.09.2008, B1468/06
Sammlungsnummer
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Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Energie Ried Gesellschaft mbH brachte eine Beschwerde nach Art 144 B-VG gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission (im Folgenden: ECK) vom , Z K AGZ 01/06, ein. Dieser Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
1.1 Die Energie-Control GmbH (im Folgenden: ECG) hatte am zur Zahl G AGZ 02/05 einen Bescheid erlassen, mit welchem Ausgleichszahlungen, die ab dem zu leisten sind, für den Netzbereich Oberösterreich auf den Netzebenen 4 bis 7 im Verhältnis zwischen der Energie AG Oberösterreich, der Wels Strom GmbH, der Energie Ried Gesellschaft mbH und der H und K K GmbH und des E-Werks Redlmühl, B D festgelegt wurden. Unter anderem wurde im Bescheid ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, zu Gunsten der Energie AG Oberösterreich ab dem Ausgleichszahlungen von € 1,580.990,94 pro Jahr zu leisten.
Zur Geltungsdauer sprach die ECG aus, dass diese Verpflichtungen bzw. Berechtigungen jeweils bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens bzw. der Novellierung von § 17 Z 3 lite iVm § 19 Abs 1 Z 4 bis 7 jeweils lite SNT-VO 2003, idF der Verordnung der ECK, Zlen. K SNT 004/04, K SNT 005/04, K SNT 008/04, K SNT 011/04, K SNT 018/04 verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 am , womit die Tarife für den Netzbereich Oberösterreich Netzebene 4, 5, 6 und 7 bestimmt werden, gelten.
1.2 Gegen den Bescheid der ECG vom erhoben die Beschwerdeführerin und die Wels Strom GmbH Berufung an die ECK, die am einen Bescheid erließ, mit welchem die Berufungen abgewiesen wurden. Die Spruchpunkte 1 bis 3 des Bescheides der ECG wurden insoweit abgeändert, dass statt der Energie AG Oberösterreich deren Rechtsnachfolgerin Energie AG Oberösterreich Netz GmbH Ausgleichszahlungs-Empfängerin ist.
2. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen mit Beschluss vom ein Verfahren gemäß Art 139 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der folgenden Bestimmungen eingeleitet:
a) § 17 Z 3 lite der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom ,
b) in § 19 Abs 1 Z 4 bis 7, jeweils die lite, der SNT-VO 2003 in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom .
II. 1. Mit Erkenntnis vom , V354/08, hat der Verfassungsgerichtshof die obgenannten, im angefochtenen Bescheid angewendeten Bestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- und eine Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- enthalten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Fundstelle(n):
YAAAD-84218