OGH vom 27.02.2019, 15Os155/18k

OGH vom 27.02.2019, 15Os155/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard P***** wegen § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom , GZ 611 Hv 4/18z-137, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Einziehungserkenntnis aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Graz-West verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom , GZ 611 Hv 4/18z-137, wurde Richard P***** von Vorwürfen in Richtung § 3g VG teils gemäß § 336 StPO, teils gemäß § 311 StPO freigesprochen. Dieser Freispruch erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Weiters wurden mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 26 StGB im Urteil näher bezeichnete Gegenstände (Bücher, Flugblätter, Flyer, Aufkleber, CDs, Biermarken, Anstecknadeln, Postkarten, Bilder, USB-Sticks, eine DVD, ein Schlüsselanhänger sowie eine Zeitschrift) eingezogen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Einziehung richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Richard P*****, welche sich als berechtigt erweist.

Das Einziehungserkenntnis ist mit Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO behaftet (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 556 und 674; ders in WK2 StGB Vor § 21–25 Rz 8 und § 26 Rz 18; Fuchs/Tipold, WKStPO § 443 Rz 58 ff; RISJustiz RS0090501 [T6]). Einziehung nach § 26 StGB setzt nämlich – auch im hier gegebenen Fall eines Freispruchs vom korrespondierenden Anklagevorwurf (vgl § 26 Abs 3 StGB) – eine Anlasstat, also die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung voraus. Eine solche liegt (nur) dann vor, wenn der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Schuldausschließungsgründe, persönliche Strafausschließungsgründe, Rücktritt vom Versuch und Verjährung hindern die Einziehung nicht (Ratz in WK2 StGB § 21 Rz 14 sowie § 26 Rz 9 ff).

Mangels Feststellungen zum Vorliegen einer mit Strafe bedrohten Handlung war daher das Einziehungserkenntnis bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§§ 285e, 344 StPO).

Die Entscheidung über die im selbständigen Verfahren mögliche Einziehung kommt dem Bezirksgericht Graz-West zu (§ 445 Abs 3, 288 Abs 2 Z 3, 344 zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0100318 [T6, T 7]).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00155.18K.0227.000

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