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OGH vom 16.05.2013, 14Ns24/13k

OGH vom 16.05.2013, 14Ns24/13k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Carmen S***** wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 2 StGB, AZ 29 U 393/06i des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag (ON 50 S 2) nennt keinen Delegierungsgrund iSd § 39 Abs 1 StPO. Gründe für ein amtswegiges Vorgehen sind nicht ersichtlich. Alleine der Wohnort der Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Leopoldstadt), die ihren Aufenthaltsort zudem soweit aktenkundig häufig wechselt, vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) im Übrigen nicht zu rechtfertigen. Angesichts des Umstands, dass die Angeklagte mit Ausnahme der Behauptung, keine „Tierquälerin“ zu sein bisher jegliche Angaben zum Sachverhalt verweigerte (ON 2 S 35, ON 29 S 7 ff), kann zudem trotz (vorab bloß von der Angeklagten [ON 53 S 1], nicht aber von der Staatsanwaltschaft) erteilter Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugen, die ihren Wohnsitz in Salzburg haben (ON 2 S 27 und 31), nicht ausgeschlossen werden (vgl § 258 Abs 2 StPO).

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.