OGH 18.05.1989, 12Os152/88
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich S*** und andere Angeklagte wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Erich S***, Wolfgang W***, Horst M*** und Karl M*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 5 Vr 613/87-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich S*** wird teilweise und den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Horst M*** und Karl M*** zur Gänze Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches (unter Ausklammerung des Wolfgang W*** betreffenden Teils, bezüglich dessen in einem Gerichtstag entschieden werden wird) im übrigen (Schuldsprüche des Angeklagten S*** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB - A I 1 und II, wegen !des Vergehens des schweren Betruges nach § 146 !§ 147 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Fa. W*** Baustoffindustrie-AG - D I und zum Nachteil der L*** L*** registrierte Genossenschaft mbH - D II; weiters wegen des Vergehens nach § 114 ASVG - F, sowie in den Freisprüchen und den Aussprüchen nach § 366 Abs. 2 StPO) unberührt bleibt, hinsichtlich des Angeklagten Erich S*** in den Schuldsprüchen wegen der Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und 2, 12 (zweiter Fall) StGB (B I und II) und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB zum Nachteil der B*** F*** K*** UND S*** AG bzw der Reingard M*** (D III) sowie wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zum Nachteil des Dr. Peter L*** (G), ferner - (auch) die aufrecht bleibenden Betrugsfakten D I und II betreffend - in der Annahme der Qualifikationen nach §§ 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB und im Ausspruch, daß sich der Betrug zum Verbrechen eignet, überdies in den Schuldsprüchen des Angeklagten Horst M*** wegen des Vergehens des (versuchten) schweren Betruges nach §§ 12 (richtig 15), 146, 147 Abs. 2 StGB (E) und des Angeklagten Karl M*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 (dritter Fall), 156 Abs. 1 StGB (C), des weiteren in den die Angeklagten S***, M*** und M***
betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der den Angeklagten S*** betreffenden Vorhaftanrechnung nach § 38 Abs. 1 Z 1 StGB) und in dem auf § 369 Abs. 1 StPO gestützten Adhäsionserkenntnis (zugunsten der Privatbeteiligten Reingard M***) aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich S*** zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten Erich S***, Horst M*** und Karl M*** auf diese Entscheidung verwiesen.
Für die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang W*** wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am geborene Erich S*** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB (A I 1 und II), des Verbrechens der betrügerischen Krida teils als Beteiligter nach §§ 156 Abs. 1 und 2, 12 (zweiter Fall) StGB (B I und II), des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB (D I bis III), des Vergehens nach § 114 ASVG (F) und (ungeachtet des Schuldspruchs D I und II noch) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (G), der am geborene Wolfgang W*** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB (A I 2 und II), der am geborene Horst M*** des Vergehens des (richtig:) versuchten schweren Betruges nach §§ (richtig:) 15, 146, 147 Abs. 2 StGB (E) sowie der am geborene Karl M*** des Verbrechens der betrügerischen Krida (als Beteiligter) nach §§ 12 (dritter Fall), 156 Abs. 1 StGB (C) schuldig erkannt. Darnach haben - soweit im Rechtsmittelverfahren für diese Entscheidung meritorisch von Bedeutung - in Graz bzw (Faktum G:) Bruck an der Mur Erich S***
B) das Vermögen der Firma (richtig:) R***-S***-T*** Bau- und Handelsgesellschaft mbH vorsätzlich verringert und dadurch die Befriedigung eines Teiles ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert und einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er I/ teils "in Gesellschaft" des gesondert verfolgten Rudolf K*** von 1982 bis Ende 1984 Unternehmensgewinne in nicht bekannter, allein im Jahr 1984 jedoch 400.000 S erreichender Höhe vorenthielt und II/ am die Überweisung von 250.000 S auf ein Konto der Firma P*** Gesellschaft mbH ohne entsprechende Gegenleistung veranlaßte; D/ mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die überwiegend wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder andere in einem 100.000 S (richtig: 500.000 S) übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich I/ vom bis Berechtigte der Firma W*** Baustoffindustrie-AG durch die Vorgabe des Zahlungswillens und der Zahlungsfähigkeit zu Warenlieferungen im Gesamtwert von 331.549,25 S (Schaden: zumindest 150.000 S);
II/ vom 31.Oktober bis Berechtigte der L*** L*** registrierte Genossenschaft mbH durch die Vorgabe des Zahlungswillens und der Zahlungsfähigkeit zu Warenlieferungen im Betrag von 25.930,12 S (identer Schaden);
III/ am 24. und am Reingard M*** durch die Vorgabe, die Firma R***-S***-T*** Bau- und Handelsgesellschaft mbH sei ein wirtschaftlich gesundes und florierendes Unternehmen, zur Übernahme einer Bürgschaft von 800.000 S und Einräumung einer Höchstbetragshypothek von 1,040.000 S zugunsten der BANK FÜR K*** UND S*** AG (Schaden: zumindest 800.000 S zum Nachteil des genannten Geldinstituts oder der Reingard M***);
G/ im Jänner 1983 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch die Vorgabe seines Zahlungswillens und seiner Zahlungsfähigkeit Dr. Peter L*** zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen; Schaden:
12.387,60 S;
Horst M***
E/ Ende 1983/Anfang 1984 Reingard M*** durch die Vorspiegelung wirtschaftlicher Prosperität der Firma R***-S***-T*** Bau- und Handelsgesellschaft mbH zur Übernahme einer Bürgschaft in der Höhe von 500.000 S zu veranlassen getrachtet, indem er diesbezüglich Kontakt mit ihr aufnahm und ein Treffen mit Erich S*** herbeiführte, wobei Reingard M*** oder ein Geldinstitut entsprechend an ihren Vermögen geschädigt werden sollten und die Deliktsvollendung nur an der ablehnenden Haltung der Reingard M***
scheiterte;
Karl M***
C/ am zu der zu B II beschriebenen Tathandlung des Erich S*** vorsätzlich beigetragen, indem er den Betrag von 225.000 S in Kenntnis seiner Herkunft als anteilige Stammeinlage der Firma P*** Gesellschaft mbH annahm.
Das angefochtene Urteil enthält überdies - abgesehen vom Schuldspruch des Wolfgang W*** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida (A I und II) - die Angeklagten Erich S*** und Horst M*** betreffende Teilfreisprüche, den Zuspruch eines vom Angeklagten S*** der Privatbeteiligten Reingard M*** zu ersetzenden Betrages von 200.000 S (§ 369 Abs. 1 StPO) und die Verweisung weiterer Privatbeteiligter mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2 StPO).
Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, nämlich (soweit darüber in nichtöffentlicher Beratung zu erkennen ist) Erich S*** in den Schuldsprüchen wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida (B I und II), wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges (D I bis III) und wegen des Vergehens des Betruges (G) aus Z 4 und 9 (ersichtlich: lit a), Horst M*** im Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges (E) aus Z 5, 9 lit a und 9 lit b und Karl M*** in dem ihn betreffenden Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida (C) aus Z 5, 5 a und 9 lit a (sachlich auch 9 lit b) des § 281 Abs. 1 StPO. Gegen den Strafausspruch haben die genannten Angeklagten und (hinsichtlich Erich S***) auch die Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Zur Beschwerde des Angeklagten Erich S***:
Die Verfahrensrüge (Z 4) macht die Abweisung der in der letzten Hauptverhandlung vom (S 605 bis 607 iVm S 610/IV) gestellten Beweisanträge zur Geschäftsgebarung der Firma R***-S***- T*** Bau- und Handelsgesellschaft mbH (im folgenden kurz: Firma RST) als entscheidungswesentliche Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen geltend und ist dabei im Recht, soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf den Schuldspruch D III (Betrug zum Nachteil der Reingard M*** bzw der BANK FÜR K*** UND S*** AG) bezieht:
Nach den wesentlichen diesbezüglichen Urteilsfeststellungen war die (über Initiative des Angeklagten S*** am gegründete, faktisch seiner geschäftlichen Disposition unterlegene und von Anfang an mit zu wenig Eigenkapital ausgestattete) Firma RST spätestens ab Herbst 1981 zahlungsunfähig. Erich S*** erkannte die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens jedenfalls mit der Ablegung des Offenbarungseides durch den damaligen nominellen Geschäftsführer Wolfgang W*** am (S 721, 723, 729/IV), hielt jedoch dessen ungeachtet (bis zur Konkurseröffnung am ) an der Fortführung des Betriebes fest. Um die Jahreswende 1983/1984 führte die Firma RST unter der Aufsicht des Angeklagten Horst M*** an einem der Mutter der Zeugin Reingard M*** gehörigen Bauobjekt Sanierungsarbeiten durch. Dabei erfuhr M***, daß Reingard M*** eine unbelastete Liegenschaft besaß. Da er um die tristen finanziellen Verhältnisse sowohl der Firma RST als auch des Angeklagten S*** wußte und im Liegenschaftsbesitz der Zeugin M***
eine wirtschaftliche Verwertungschance erkannte, trat er mit der Grundeigentümerin in Kontakt und informierte Erich S*** davon. In der Folge kam es zu einem Gespräch zwischen Reingard M*** und den Angeklagten S*** und M***, bei dem der Zeugin unter doloser Zusage tatsächlich nicht existenter Gewinnchancen angeboten wurde, sich mit einem Betrag von 500.000 S als "stille Teilhaberin" an einem neuen Zweigbetrieb in Fürstenfeld zu beteiligen. Nachdem M*** dieses Angebot zurückgewiesen hatte und - so das angefochtene Urteil - der vom Angeklagten M*** angebahnte Versuch einer Kapitalzufuhr damit gescheitert war, kam es im Mai 1984 anläßlich eines zufälligen Zusammentreffens zu einer neuerlichen einschlägigen Unterredung zwischen Erich S*** und Reingard M***. Dabei gelang es dem Angeklagten S***, die Zeugin (abermals unter der Vorgabe günstiger Ertragsaussichten) zum Abschluß eines Vertrages zu bewegen, nach dem M*** die Haftung (als Bürge und Zahler) für einen der Firma RST gewährten Kredit der BANK FÜR K*** UND S*** AG in der Höhe von 800.000 S (zuzüglich eines Betrages von 240.000 S für Nebenkosten) übernahm und in dessen hypothekarische Besicherung durch ihre Liegenschaft EZ 259, KG Fernitz, Grundstücksnummer 639/1, einwilligte (S 309, 311/III).
Durch die nachfolgende Insolvenz der Firma RST und durch die Inanspruchnahme der (nach der Aktenlage bisher allerdings nicht realisierten) Hypothek "droht" der Zeugin M***, (in Abgeltung des zum Nachteil der BANK FÜR K*** UND S*** AG bereits eingetretenen Vermögensschadens) "mit einem Betrag von mehr als einer Million Schilling geschädigt zu werden" (S 759/IV).
Davon ausgehend trifft es im Sinn der Verfahrensrüge mit Rücksicht auf den Inhalt der Vertragsbeziehungen zwischen dem Angeklagten S***, der BANK FÜR K*** UND S*** AG und der Zeugin M*** zu, daß einzelnen der relevierten Beweisanträge dem erstgerichtlichen Standpunkt zuwider eine erhebliche Bedeutung für die Schuldfrage vorweg nicht abgesprochen werden durfte. Dies gilt zunächst für den Antrag auf Vernehmung des Zeugen N.S*** als informierten Vertreter der BANK FÜR K*** UND S*** AG (ua) zum Nachweis des insbesondere für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes maßgeblichen Umstands, daß "zum Zeitpunkt der Bürgschaft M***" rechnungsmäßig belegte Forderungen der Firma RST an das genannte Geldinstitut zediert waren, deren Gesamthöhe im Fall ihrer Einbringung die Abgeltung des vollen Kreditbetrages ermöglicht hätte. Selbst wenn die in Rede stehende Höchstbetragshypothek in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens begründet wurde, ist nämlich im konreten Fall bei Prüfung der subjektiven Betrugskomponenten zu beachten, daß der Bürgschaftsvertrag im Rahmen eines lebenden Geschäftsbetriebes abgeschlossen wurde und nach den Verfahrensergebnissen tatsächlich sowohl im Zeitpunkt der Begründung der Hypothek als auch jeweils in zeitlichem Zusammenhang mit der nachträglichen Ausschöpfung des (erhöhten) Kreditrahmens Kundenforderungen in einer die offene Verbindlichkeit teils zur Gänze, teils immerhin annähernd erreichenden Gesamthöhe an das kreditgebende Geldinstitut zediert waren (S 147, 199/III). Richtig ist zwar, daß ein hoher Prozentsatz der zedierten Forderungen von zahlungspflichtigen Kunden (überwiegend wegen beanstandeter Leistungsmängel - S 199/III) bestritten wurde, jedoch erfordert die Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten betrugsspezifischen Schädigungsvorsatzes eine (gerade bei Handlungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebes eingehende) Auseinandersetzung mit allen im Tatzeitpunkt für die Tätererwartung belangvollen Tatsachenkomponenten. Dazu gehören bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation entgegen der dem gerügten Zwischenerkenntnis zugrundeliegenden Auffassung aber auch Dimension und Bonitätsgrad nicht nur des der BANK FÜR K*** UND S*** AG zugekommenen, sondern auch jenes Zessionsvolumens, mit dessen Einbringung Rechtsanwalt Dr. Bernd F*** als Vertreter der Zeugin M*** betraut war. Die (vom Erstgericht mit der Negierung jedweden schadensmindernden Effektes einer allfälligen Einbringlichkeit zedierter Forderungen nicht plausibel begründete - S 610/IV) Ablehnung der beantragten Vernehmung auch dieses Zeugen bedeutete mithin gleichermaßen eine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Aus den selben Erwägungen gilt aber auch nichts anderes für die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen N.F*** zur Frage der Zession (von der Schuldnerseite sogar anerkannter) Forderungen im Gesamtbetrag von ca 200.000 S (vgl dazu S 568/IV).
Im Hinblick auf die solcherart unvermeidbare Kassierung des Schuldspruchs D III erübrigt sich eine Erörterung des weiteren Vorbringens zur Verfahrensrüge, soweit es sich auf dieses Faktum bezieht. Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß den (inhaltlich des zwischen Reingard M*** und dem Angeklagten S*** als Geschäftsführer der Firma RST geschlossenen Vertrages vom als gegenseitiges Abrechnungselement - § 5 des Vertrages, S 309/III - bedeutsamen) Bauleistungen der Firma RST, deren beantragte Bewertung durch einen Bausachverständigen das Erstgericht gleichfalls abgelehnt hat, unter dem Gesichtspunkt einer teilweisen Schadenskompensation durch vermögenswerte Gegenleistungen (vgl Kienapfel, BT II2 RN 169, 170 zu § 146 StGB) schadensmindernde Bedeutung zukommt, weshalb - schon aus subjektiver Sicht - im Kontext mit dem zuvor Gesagten im zweiten Rechtsgang gegebenenfalls auch das Tatsachensubstrat der Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB entsprechend zu prüfen sein wird.
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs D III entfällt eine wesentliche Grundlage für die Annahme gewerbsmäßigen schweren Betruges (§ 148, zweiter Fall, StGB). Dies umso mehr, als im angefochtenen Urteil gerade die Modalitäten der Tatbegehung zum Nachteil der Reingard M*** als für die "verbrecherische Vorgangsweise" des Angeklagten S*** besonders signifikant betont werden (S 757/IV). Infolge untrennbaren Sachzusammenhanges (§ 289 StPO) war daher diese Qualifikation auch zu kassieren, soweit sie die Schuldspruchfakten D II und D III mitumfaßt.
Jenes Beschwerdevorbringen aber, das sich gegen die beiden letztbezeichneten Punkte des Schuldspruchs wegen (unabhängig vom Faktum D III) zum Nachteil einzelner Lieferunternehmen der Firma RST verübter Betrugshandlungen richtet, erweist sich allerdings als nicht berechtigt. Hinsichtlich der Schädigung der Firma W*** Baustoffindustrie-AG (D I) und der L*** L***
reg. Genossenschaft mbH (D II) durch Nichtbezahlung von Warenlieferungen hat das Erstgericht Betrugsvorsatz im wesentlichen mit der Begründung angenommen, daß Erich S*** die bezüglichen Warenbestellungen jeweils in Kenntnis des (von Wolfgang W***) am für die Firma RST abgelegten Offenbarungseides vornahm und die Gläubiger in beiden Fällen durch konsequente Nichtbeachtung der begründeten Zahlungsverpflichtungen zur Klagsführung und zu (erfolglosen) exekutiven Einbringungsversuchen zwang, ohne daß es zu Beanstandungen der gelieferten Waren gekommen wäre. Die Verantwortung des Angeklagten, gutgläubig auf eine Verbesserung der Ertragslage und seine solcherart erhoffte Zahlungsfähigkeit vertraut zu haben, lehnte es als Schutzbehauptung ab (S 755, 757, 763/IV).
Dagegen wendet der Beschwerdeführer aus § 281 Abs. 1 Z 9 (gemeint lit a) StPO - teilweise der Sache nach schwerpunktmäßig als Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 - neben Feststellungsmängeln zur Frage des Schädigungsvorsatzes auch ein, das angefochtene Urteil übergehe mit Stillschweigen, daß sich die Firma W*** Baustoffindustrie-AG in dem D I zugrundeliegenden Geschäftsfall mit der Firma RST verglichen und er (S***) diesem Lieferunternehmen letztlich 150.000 S bezahlt habe (Aussage des Zeugen Dr. Edwin M***, S 545/IV). Abgesehen davon, daß die Beschwerde die bezüglichen tatrichterlichen Annahmen zum Schädigungsvorsatz zu Unrecht vermißt (S 755, 757/IV), bedurfte die verspätete, erst nach erfolgloser Ausschöpfung sämtlicher zivilgerichtlichen Möglichkeiten und nach Erstattung von Strafanzeigen (ON 15, ON 16/II) geleistete Teilzahlung in der Urteilsbegründung schon deshalb keiner Erörterung, weil sich der (anklagekonforme) Schuldspruch in diesem Punkt ohnedies nur auf den (nach wie vor unberichtigt aushaftenden) Restschaden beschränkt.
Soweit sich die Rüge von Feststellungsmängeln zu den subjektiven Betrugsvoraussetzungen auf den (im Hinblick auf § 29 StGB rechtlich verfehlt aus dem Betrugskomplex D ausgegliederten) Schuldspruch wegen des zum Nachteil des Zahnarztes Dr. Peter L*** verübten Vergehens des Betruges (G) richtet, ist ihr zwar entgegenzuhalten, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung sein Wissen um die im konkreten Fall mangelnde Kostentragung durch die Krankenkasse einbekannt hat (S 524/IV); im Ergebnis kommt ihr jedoch Berechtigung zu. Beschränkt sich doch das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schädigungsvorsatzes auf die zur Abgrenzung von bloß fahrlässiger Schädigung unzureichende Wendung, der Angeklagte "mußte daher bei Behandlungsbeginn damit rechnen, daß er in Zukunft nicht in der Lage sein wird, die (gemeint:) aufgelaufenen Behandlungskosten zu begleichen" (S 771/IV). Auch in diesem Punkt erweist sich daher eine Verfahrenserneuerung als unvermeidbar.
Nicht anders verhält es sich mit dem Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (B I und II):
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zu B I wickelte der Angeklagte S*** im Rahmen der Firma RST ab dem Jahre 1981 Schwarzgeschäfte ab, die bis einschließlich 1984 ein Gesamtvolumen von zumindest ca 2,300.000 S erreichten und einen Gewinn von insgesamt 1,150.000 S abwarfen (in der Urteilsbegründung unterblieb ersichtlich versehentlich bei der jahresmäßigen Aufschlüsselung der Schwarzumsätze die Anführung des Teilbetrages von 800.000 S für 1984 - S 751, 753/IV iVm S 93, 103/III). Zwar trifft es zu, daß der mit der Abwicklung von Schwarzgeschäften verbundene Einsatz von Kapital, Material und Arbeitskräften einen Abfluß an Vermögenswerten der Firma RST darstellte, dem eine im Sinn des § 156 StGB tatbestandsspezifische Eignung zukommen konnte, wenn dadurch der dem Zugriff der Unternehmensgläubiger unterlegene Befriedigungsfonds geschmälert wurde. Eine derartige Schmälerung von Befriedigungsrechten der Gläubiger wäre insbesondere aber dann ausgeschlossen, wenn die entzogenen Vermögensaktiven zur Gänze der Abstattung von Verbindlichkeiten des Unternehmens dienten und solcherart eine dem Vermögensabfluß äquivalente Verringerung der Unternehmenspassiven bewirkt wurde. Wenn das Erstgericht die eben in diese Richtung lautende Verantwortung des Beschwerdeführers damit abtat, sie könne ihn "nicht exkulpieren, weil er wegen der mehrfach erwähnten Überschuldung der RST anderweitig nicht befriedigte Gläubiger, insbesondere auch betreibende Gläubiger in Exekutionsverfahren, geschädigt" habe (S 745/IV), so liegt dem ersichtlich die durch das Gesetz nicht gedeckte Auffassung zugrunde, daß schon der Schädigung einzelner Gläubiger durch die (in § 158 StGB pönalisierte) Begünstigung anderer Anspruchsberechtigter Deliktseignung (auch) im Sinn des § 156 StGB zukomme. Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) dieses Faktum betrifft, macht sie zutreffend geltend, daß den tatrichterlichen Feststellungen ein nach § 156 StGB deliktstypischer Schaden nicht zu entnehmen ist. Dies umsoweniger, als das Erstgericht ausdrücklich davon ausgeht, daß (neben dem Umfang der Schwarzgeschäfte auch) die "Verwendung der daraus erlösten Gelder nicht mit Bestimmtheit errechnet werden kann" (S 747/IV). Daß es aber schon unter dem Gesichtspunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Qualifikation nach § 156 Abs. 2 StGB der Konkretisierung (wenigstens) eines Mindestschadens durch entsprechende Feststellungen zu unternehmensfremdem Einsatz sogenannter "Schwarzgewinne" bedurft hätte, versteht sich von selbst.
Hinsichtlich des Schuldspruchs B II hinwieder wird im Rahmen der Rechtsrüge (der Sache nach als Unvollständigkeit im Sinn der Z 5) zutreffend geltend gemacht, daß das angefochtene Urteil in diesem Punkt wesentliche, dem festgestellten Tatsachensubstrat des Schuldspruchs zuwiderlaufende Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen hat. Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen (S 747 ff, 801, 811/IV) wurde (vor dem Hintergrund geschäftstaktischer Novationstendenzen des Angeklagten S***) der in Fürstenfeld ansässige Filialbetrieb der Firma RST von der zu diesem Zweck neu gegründeten Firma P*** Gesellschaft mbH übernommen, wobei Hermann P*** und der Angeklagte Karl M*** (letzterer als Treuhänder für Erich S***) als Gesellschafter fungierten. Im Zusammenhang mit dieser Unternehmensgründung hatten die Gesellschafter anteilige Stammeinlagen von zusammen 250.000 S aufzubringen, deren Abdeckung in der Form erfolgte, daß Erich S*** den (diesbezüglich vom Vorwurf doloser Beteiligung rechtskräftig freigesprochenen) Mitangeklagten Horst M*** anwies, eine entsprechende Überweisung zu Lasten der Firma RST an die Firma P*** Gesellschaft mbH durchzuführen, in deren (tatfördernder) anteiliger Annahme als seine Stammeinlage für das letztbezeichnete Unternehmen sich der Karl M*** betreffende Schuldspruch erschöpft (siehe unten). Da betrügerische Krida - wie bereits dargelegt - stets einen Vermögensabfluß ohne Kompensation durch äquivalente Vermehrung von Aktiven bzw Verminderung von Passiven voraussetzt, war das Erstgericht (nach Maßgabe seiner in § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten Begründungspflicht) verhalten, die Urteilsfeststellung einer nach § 156 StGB tatbestandsspezifischen Schädigung in überprüfbarer Weise gegen alle erheblichen zuwiderlaufenden Beweisergebnisse abzuwägen. Dazu zählten aber im konkreten Fall auch alle im Beweisverfahren hervorgekommenen Anhaltspunkte dafür, daß dem inkriminierten Geldtransfer vermögenswerte Gegenleistungen der Firma P*** Gesellschaft mbH an die RST gegenüberstanden. So gesehen erweist sich das (in eine entbehrliche wertungsfreie Wiedergabe der Verantwortungen der Angeklagten in allen Verfahrensabschnitten ausufernde) Ersturteil mit formellen Begründungsmängeln (Z 5) behaftet, wenn es eine Reihe diesbezüglich bedeutsamer Verfahrensergebnisse (insbesondere in bezug auf die Übernahme von Passiven der Firma RST durch die Firma P*** Gesellschaft mbH) stillschweigend übergeht. Im einzelnen brachten dazu sowohl Erich S*** als auch der Zeuge P*** in der Hauptverhandlung vor, daß Verbindlichkeiten der Firma RST in einer den Betrag von 250.000 S weit übersteigenden Höhe auf die Firma P*** Gesellschaft mbH übergingen (S 447, 448 bzw S 526, 528, 532, 535 und 536/IV). Nach den Angaben des Angeklagten Horst M*** hinwieder bestanden Gegenleistungen dieses Unternehmens an die Firma RST auch in der Überlassung eines Baukrans im Wert von 80.000 S und in der Begleichung von Materialrechnungen (S 486, 487, 494/IV). Schon im Hinblick auf die Qualifikation nach § 156 Abs. 2 StGB werden diese Gesichtspunkte daher im Rahmen der solcherart auch in diesem Punkt unvermeidbaren Verfahrenserneuerung mitzuberücksichtigten sein.
Zur Beschwerde des Angeklagten Horst M***:
Zu dem Horst M*** betreffenden Schuldspruch E ist vorweg festzuhalten, daß das Erstgericht in diesem Punkt - entgegen der (insoweit) anklagekonformen Bezeichnung der Tat im Urteilsspruch (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO) als Beteiligung am vollendeten Betrug (S 299 und 629/IV) - nach der spruchgemäßen Tatindividualisierung (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) in Verbindung mit der entsprechenden Konkretisierung in den Urteilsgründen (S 797, 799/IV) unmißverständlich (unabhängig von dem Erich S*** zu D III angelasteten vollendeten Betrug) im wesentlichen rechtlich selbständigen (mißlungenen) Betrugsversuch mit der Begründung annahm, daß die von M*** ausgegangene (von Betrugsvorsatz geleitete) Kontaktanbahnung zwischen S*** und Reingard M*** als (infolge deren ablehnender Haltung erfolglose) ausführungsnahe Verwirklichung des Tatentschlusses zu verstehen sei, welcher mangels jedweder Kausalität für die erst im Rahmen eines zufälligen späteren Kontaktes zwischen den Genannten (mithin ohne Zutun des Angeklagten M***) zustandegekommene Vollendung des Betruges deliktische Eigenständigkeit zukomme. Nichts destoweniger besteht aber zwischen den Schuldsprüchen zu D III (S***) und E (M***) ein untrennbarer Sachzusammenhang (§ 289 StPO), der die (oben dargelegten) Erwägungen zur Urteilsaufhebung im erstbezeichneten Punkt auch in bezug auf die Horst M*** angelastete Tat aktualisiert. Steht doch außer Zweifel, daß eine allfällige Verifizierung all jener bereits erörterten Gesichtspunkte, aus denen sich hinsichtlich Erich S*** (insbesondere) die subjektiven Betrugsvoraussetzungen als überprüfungsbedürftig erweisen, gleichzeitig auch der Annahme eines vom Angeklagten M***
vorgefaßten Betrugsvorsatzes den Boden entzieht. Ohne daß es eines Eingehens auf dessen Beschwerdevorbringen bedarf, war daher - wie zu D III - mit Kassierung des Schuldspruchs und Anordnung der bezüglichen Verfahrenserneuerung vorzugehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß dem Beschwerdestandpunkt zuwider im Fall der Erwiesenheit sämtlicher Betrugskomponenten eine Anwendung des § 42 StGB schon mit Rücksicht auf die (diesfalls) vom Tätervorsatz erfaßte Schadenshöhe und den dann zwangsläufigen Ausschluß einer bloß geringen Täterschuld nicht in Betracht käme.
Zur Beschwerde des Angeklagten M***:
Die Annahme eines (dem zu B II inkriminierten Überweisungsvorgang entstammenden) Betrages von 225.000 S als seine anteilige Einlage zum Stammkapital der Firma P***
Gesellschaft mbH, die dem Angeklagten M*** - wie dargelegt - zu C als (sonstiger Tatbeitrag zum) Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 12 (dritter Fall), 156 Abs. 1 StGB zur Last liegt, hängt in ihrer Eignung zur entsprechenden Deliktsverwirklichung von der Frage ab, ob die von Erich S*** veranlaßte Überweisung von Unternehmenskapital der Firma RST (wenigstens) die objektiven Merkmale betrügerischer Krida (Tatbildmäßigkeit und Rechtswidrigkeit) verkörperte (beschränkte oder limitierte Akzessorietät der Beihilfe - vgl Leukauf-Steininger2, RN 42 zu § 12 StGB). Daß die Klärung gerade dieser Problematik die Aufhebung des bezüglichen Schuldspruchs (B II) und insoweit einen zweiten Rechtsgang erforderlich macht, wurde bereits dargetan. Damit entfällt aber auch eine wesentliche Grundlage für den Karl M*** betreffenden Schuldspruch, weshalb sich schon aus dieser Sicht auch eine diesbezügliche Überprüfung im Rahmen der Verfahrenserneuerung als unvermeidbar erweist. Die Beschwerde dieses Angeklagten bedarf mithin nur einer Erörterung, soweit sie nicht schon vom Angeklagten S*** relevierte bzw solche Aspekte berührt, die ausschließlich die spezifische Eigenverantwortlichkeit als Beitragstäter betreffen. So trifft es im Sinn der Mängelrüge (Z 5) zu, daß sich der Angeklagte M*** - vom angefochtenen Urteil mit Stillschweigen übergangen - in subjektiver Hinsicht dahingehend verantwortet hat (S 455/IV), von der inkriminierten Aufbringung seines Anteils am Stammkapital der Firma P*** Gesellschaft mbH erst nachträglich erfahren, gegenüber S*** entsprechende Einwände vorgebracht und von diesem zur Antwort erhalten zu haben, der bezügliche Vermögensabgang zu Lasten der Firma RST werde durch entsprechende Gegenleistungen des neu gegründeten Unternehmens kompensiert. Auch in diesem Zusammenhang können nämlich seitenlange wertungsfreie Wiedergaben von Auszügen aus Einlassungen und Zeugenaussagen keinen hinreichenden Ersatz für die gesetzlich gebotene - § 270 Abs. 2 Z 5 StPO - (wenn auch) gedrängte (so doch) kritische Abwägung der für und wider die wesentlichen Feststellungen sprechenden Verfahrensergebnisse darstellen. Sinngemäßes gilt auch für den - im angefochtenen Urteil zwar nicht unerwähnt, dafür aber ungewürdigt gebliebenen - Umstand, daß der Angeklagte M*** zu der Frage, ob ihm die in Rede stehende Überweisung von Erich S*** in Anwesenheit des Karl M*** aufgetragen wurde oder nicht, seine letzteren belastenden Angaben aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung weitestgehend widerrufen hat (S 487 iVm S 815/IV).
Nicht nur zu der - schon in der Beschwerde des Angeklagten S*** aufgeworfenen - (auch) die objektive Deliktsverwirklichung nach § 156 StGB betreffenden Problematik von Gegenleistungen der Firma P*** Gesellschaft mbH an die Firma RST, sondern auch zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen werden daher im zweiten Rechtsgang formelle Begründungsmängel der geltend gemachten Art zu vermeiden sein.
Vollständigkeitshalber sei noch bemerkt, daß allfällige Gegenleistungen der Firma P*** Gesellschaft mbH gegebenenfalls im Sinn der Beschwerdeargumentation auch unter dem Gesichtspunkt tätiger Reue (§ 167 Abs. 1 StGB) zu prüfen wären, soweit sie nicht überhaupt schon der Annahme einer deliktstypischen Schadensbegründung entgegenstünden.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich S*** teilweise, den Beschwerden der Angeklagten Horst M*** und Karl M*** jedoch zur Gänze Folge zu geben, soweit der Nichtigkeitsbeschwerde des Erich S*** indes kein Erfolg beschieden war, diese gemäß § 285 d StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Mit ihren im Hinblick auf die auch die Strafaussprüche erfassende Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten S***, M***
und M*** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Über die Rechtsmittel des Angeklagten Wolfgang W*** wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich S*** und andere Angeklagte wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 5 Vr 613/87-134, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten Wolfgang W*** und des Verteidigers Dr. Kapsch zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang W*** wird verworfen.
Seiner Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten W*** die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am geborene Wolfgang W*** wurde (zu A I 2 und II) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz (A) als Geschäftsführer der (richtig:) Firma "R***-S***-T*** Bau- und Handelsgesellschaft mbH", welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, (neben dem Angeklagten Erich S***) fahrlässig (I.) vom 25.März bis Herbst 1981 die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens herbeigeführt, indem ... (2) er seine Funktion ohne entsprechende Kenntnisse ausübte, die Einflußnahme des Erich S*** auf die Geschäftsführung duldete und sich nicht mit kaufmännischer Sorgfalt um die Belange der Gesellschaft kümmerte, und (II.) vom Herbst 1981 bis zum in fahrlässiger Unkenntnis, ab diesem Zeitpunkt bis zum in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens die Befriedigung wenigstens eines Teiles seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert, indem er (wie Erich S***) neue Schulden einging und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte.
Rechtliche Beurteilung
Seinen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Wolfgang W*** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.
Zunächst trifft es der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider nicht zu, daß die Abweisung der in der Hauptverhandlung am (teils unter Anschluß an einen entsprechenden Antrag des Angeklagten S*** - S 607, 608/IV) gestellten Beweisanträge eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten bedeutete. Die beantragte Einvernahme der Vertreter sämtlicher laut den Exekutionsakten aus den Jahren 1981 bis 1984 betreibenden Parteien bezweckte nämlich nur den Nachweis, daß einerseits "umfangreiche" Zahlungen des Mitangeklagten Erich S*** an die Gläubiger nicht in der Buchhaltung der Firma "R***-S***- T*** Bau- und Handelsgesellschaft mbH" (im folgenden kurz: Firma RST) festgehalten und insbesondere die auf die Jahre 1982 und 1983 entfallenen Unternehmensverbindlichkeiten zur Gänze beglichen worden seien, und daß andererseits der die bilanzierten Einnahmen übersteigende "laufende Zahlungsfluß" zumindest bis 1983 die Annahme bloßer Zahlungsstockungen, nicht aber einer Zahlungsunfähigkeit gestatte, weshalb die Zuschätzungen des Finanzamts (geschätztes Schwarzgeldvolumen, das dem Unternehmen durch verdeckte Gewinnausschüttung entzogen wurde) ohnedies an die Firma RST zurückgeflossen seien. Damit bleibt aber die (für die Tatbestandsverwirklichung nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO wesentliche) im völligen Verlust des Eigenfinanzierungspotentials manifeste und fortan irreversible passive Unternehmensgebarung (S 119 ff insbesondere 129/III, 729/IV), von dem antragsgegenständlichen Beweisthema unberührt, weshalb das in Rede stehende Beweisbegehren (mangels Orientierung an der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Firma RST) vorweg nicht geeignet war, für den Zeitraum der verantwortlichen Geschäftsführung des Angeklagten ( bis ) bloße Zahlungsstockungen darzutun. Denn im Fall der Unfähigkeit des Schuldners, alle fälligen Verbindlichkeiten bei redlicher Gebarung binnen angemessener Frist vollständig abzustatten, steht eine nachträgliche Verringerung des Schuldenstandes einer Deliktsvollendung weder nach der Z 1 noch nach der (vor allem der Gleichmäßigkeit der anteiligen Gläubigerbefriedigung dienenden) Z 2 des § 159 Abs. 1 StPO entgegen.
Daß auch dem behaupteten Rückfluß der vorerwähnten finanzbehördlichen Zuschätzungsbeträge für die Prüfungsjahre 1981 und 1982 in der Gesamthöhe von 1,700.000 S (vgl. S 49/III) für die Frage der Zahlungsunfähigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen konnte, ergibt sich schon daraus, daß der - zu diesem Zeitpunkt allein geschäftsführungsbefugte - Beschwerdeführer, den Urteilsfeststellungen zufolge, am namens der Firma RST den Offenbarungseid leistete (S 729/IV), der Firma RST mithin spätestens im Februar 1982 keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung standen. Demzufolge hat das Erstgericht auch den weiteren Beweisantrag auf Beischaffung der Akten des Finanzamtes zum Beweis dafür, daß finanzbehördlich kein Sicherheitszuschlag berücksichtigt worden und der ermittelte Gewinnzuschlag somit nur als nachweisliche Untergrenze vorhandener Nettobeträge anzusehen sei (S 598/IV), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Beruhte doch die der Antragsbegründung zugrundeliegende Umdeutung der finanzbehördlichen Zuschätzungen verdeckter Gewinnausschüttungen in Einnahmenüberschüsse der Firma RST nach den vorgelegenen Verfahrensergebnissen auf bloßen Mutmaßungen (siehe insbesondere S 596, 597/IV). Bei dieser Sachlage hätte es aber anläßlich der Antragstellung der Anführung besonderer Gründe bedurft, weshalb die beantragte Beweisaufnahme auch tatsächlich das vom Beschwerdeführer angestrebte Ergebnis erwarten ließ. Derartige Gründe sind jedoch dem Beweisantrag (wie auch der Beschwerdeausführung) nicht zu entnehmen, ganz abgesehen davon, daß selbst die Erweisbarkeit einer um die reklamierten Einnahmen vermehrten Ertragskraft der Firma RST mangels entsprechender Heranziehung zur Schuldentilgung den Beschwerdeführer nicht exkulpieren könnte.
Soweit sich die Verfahrensrüge gegen die Zurückweisung der dem Buchsachverständigen gestellten Frage nach der - unter Hinzurechnung der erwähnten Gewinnzuschläge zu erstellenden - Prognose für die Firma RST betreffend das Jahr 1983 durch den Vorsitzenden (S 601/IV) richtet, fehlt es an der formellen Voraussetzung eines entsprechenden Zwischenerkenntnisses des Gerichtshofes. In diesem Punkt scheitert die Verfahrensrüge mithin schon daran, daß der Angeklagte W*** bzw. sein Verteidiger es in der Hauptverhandlung bei der nunmehr bekämpften Verfügung des Vorsitzenden bewenden ließen, ohne auf ein schöffengerichtliches Zwischenerkenntnis hinzuwirken (vgl. Mayerhofer-Rieder2, ENr. 4 und 6 zu § 281 Z 4 StPO).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht unmißverständlich ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer ab der Gründung der Firma RST am bis Ende Oktober 1981 als Mitgeschäftsführer und in weiterer Folge bis zum als alleiniger Geschäftsführer dieses Unternehmens fungierte, er sich während des gesamten Zeitraumes aber auf die bloß nominelle Innehabung der Befugnis zur Geschäftsführung beschränkte und auf Grund eines eingegangenen Treuhandverhältnisses die Geschäftsführungsagenden tatsächlich dem Mitangeklagten Erich S***
überließ (S 713, 717, 721, 723, 725 und 785/IV). Demnach kann keine Rede davon sein, daß der Ausspruch über entscheidende Tatsachen, soweit er die wechselseitige Rollenverteilung im Rahmen der Geschäftsführung betrifft, undeutlich oder mit sich selbst im Widerspruch wäre.
Mit dem Versuch, aus dem angeführten Treuhandverhältnis abzuleiten, daß der Angeklagte W*** an die Weisungen des Erich S*** gebunden gewesen sei und in Wahrheit nur eine untergeordnete Gehilfentätigkeit ausgeübt habe, macht die Beschwerde keine formellen Begründungsmängel, vielmehr - hier fehl am Platz - einen ausschließlich die materiellrechtliche Tatbeurteilung betreffenden Gesichtspunkt geltend, auf welchen noch einzugehen sein wird. Soweit die Tatsachenrüge (Z 5 a) den Beweiswert der (den bekämpften Schuldspruch stützenden) gutächtlichen Ausführungen des Buchsachverständigen anzweifelt, dabei erneut an Spekulationen über den Rückfluß verdeckter Gewinnausschüttungen anknüpft und damit die (insbesondere aus der objektivierten Häufung gegen die Firma RST betriebener Exekutionen und der Ablegung des Offenbarungseides durch den Beschwerdeführer abgeleiteten) tatrichterlichen Feststellungen zu den zeitlichen Modalitäten der Zahlungsunfähigkeit ebenso zu erschüttern trachtet, wie durch den Hinweis auf (vermeintlich) divergierende subjektive Beurteilungen einzelner Unternehmensaspekte wie der Auftragslage und der Kreditwürdigkeit durch mit der Geschäftsführung nicht betraute Personen, ergeben sich aus den Akten keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Wenngleich es (wie im folgenden noch auszuführen sein wird) aus materiellrechtlicher Sicht nicht entscheidend ist, ob zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten S*** im Innenverhältnis eine Treuhandabsprache zur tatsächlichen Ausübung der Geschäftsführung vorlag oder nicht, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, daß die deren Form und Inhalt betreffenden Beschwerdeeinwände schon deshalb auf sich beruhen können, weil das Erstgericht ohnedies von der Wirksamkeit der relevierten Vereinbarung ausging (S 717 und 721/IV).
Schließlich erweist sich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) als nicht stichhältig:
Der mit dem Hinweis auf die angeblich gute Auftragslage und auf die in der Periode seiner Funktion als Geschäftsführer geleisteten Zahlungen begründete Beschwerdeeinwand mangelnder Zahlungsunfähigkeit erschöpft sich in einer bei Ausführung materieller Nichtigkeitsgründe stets unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Da die der Firma RST auch nach Leistung des erwähnten Offenbarungseides zugeflossenen Mittel nach den (für die rechtliche Tatbeurteilung verbindlichen) Urteilsannahmen niemals ausreichten, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung binnen angemessener Frist zu begleichen und die bis dahin wirksame negative Gebarungsentwicklung zu neutralisieren, fehlt jede Tatsachengrundlage für die Annahme, daß das genannte Unternehmen (im Sinn einer bloßen Zahlungsstockung) jemals (oder auch nur in absehbarer Zeit) seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hätte. Soweit die Beschwerde demgegenüber sinngemäß behauptet, die Zahlungsunfähigkeit wäre nicht schon während der Zeit der Geschäftsführungsfunktion des Angeklagten W*** eingetreten, entfernt sie sich vom Urteilssachverhalt und bringt die Rechtsrüge solcherart nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Da der Beschwerdeführer - ebenso wie Erich S*** - eine Begleichung auch der im Jahre 1981 begründeten Verbindlichkeiten gar nicht behauptet und sich nur auf die Tilgung in den Jahren 1982 und 1983 aufgelaufener Schulden berufen hat, war die von der Beschwerde vermißte chronologische Zuordnung der einzelnen Forderungen nach ihren jeweiligen Begründungszeitpunkten entbehrlich. Als verfehlt erweist sich letztlich auch der bereits im Rahmen der Mängelrüge erhobene Einwand, der Beschwerdeführer sei bei seinen Entscheidungen als Geschäftsführer der Firma RST auf Grund des bereits mehrfach erwähnten Treuhandverhältnisses völlig vom tatsächlichen Geschäftsführer Erich S*** abhängig gewesen, weshalb er rechtlich nicht als Geschäftsführer, sondern als bloßes Ausführungsorgan des Genannten einzustufen sei und ihm, so gesehen, auch nicht das Fehlen entsprechender fachlicher Qualifikation vorgeworfen werden könne. Die Beschwerdeauffassung widerspricht dem Gesetz: Zum einen kann sich, wer sich nach außen hin rechtswirksam zum Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellen läßt, nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm die persönlichen Fähigkeiten für die Übernahme dieser Funktion fehlen oder daß er die damit verbundenen Pflichten nicht gekannt hätte. Unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Einlassungs- oder Übernahmefahrlässigkeit hat er für jeden verschuldeten pönalisierten Erfolg einzustehen (Leukauf-Steininger2, RN 17 zu § 6 StGB). Zum anderen trifft den Geschäftsführer strafrechtliche Verantwortlichkeit aber auch dann, wenn er in seiner unternehmerischen Disposition - wie etwa hier zufolge eines bestehenden Treuhandverhältnisses - faktisch nicht unabhängig ist, Beschränkungen seiner Befugnis im Innenverhältnis hinnimmt und sich dem Willen außenstehender Entscheidungsträger unterwirft bzw. die ihm zustehende Geschäftsführungsbefugnis von einem anderen ausüben läßt. Im Unterschied zum leitenden Angestellten, dem tatsächlich ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung zukommen muß (§ 309 Abs. 2 StGB), genügt beim bestellten Geschäftsführer die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes (§§ 15 ff, insbesondere 18, 19, 20 Abs. 2, 22, 25, 26 und 28 Abs. 1 GmbHG) die Pflichten eines leitenden Unternehmensangestellten verbunden sind. Für die Zurechnung seines Verhaltens als fahrlässige Krida reicht darum aus, daß der Beschwerdeführer entgegen seiner funktionsspezifischen Sorgfaltspflicht (§ 25 GmbHG) typische, nach außen hin wirksame und für den Eintritt des Deliktserfolges ursächliche Geschäftsführungshandlungen zum (geringen) Teil selbst gesetzt hat und zum (überwiegenden) Teil unwidersprochen durch Erich S*** setzen ließ, wobei die hieraus resultierende Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung für den Beschwerdeführer (auch subjektiv) vorhersehbar und ihm rechtmäßiges Verhalten auch zumutbar gewesen ist (vgl. insbesondere 13 Os 195/83 = LSK 1985/25). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang W*** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Wolfgang W*** nach §§ 28, 159 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 37 (Abs. 1) StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 350 S (90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete es die "relative" Höhe des tatbedingten Schadens als erschwerend, als mildernd hingegen den tatauslösenden Einfluß seines Stiefvaters Erich S***, die Tatbegehung knapp nach Vollendung des 21.Lebensjahres, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Beteiligung in untergeordneter Weise, den seit der Tat verstrichenen längeren Zeitraum und das zwischenzeitige Wohlverhalten.
Gegen diesen Strafausspruch hat der Angeklagte (rechtzeitig) - ohne Konkretisierung seines Anfechtungswillens - Berufung angemeldet, diese in der Folge jedoch nicht ausgeführt. Da sich der Berufungswerber gemäß § 294 Abs. 2 StPO in der seit dem geltenden Fassung (Strafrechtsänderungsgesetz 1987) - anders als nach § 294 Abs. 2 StPO aF - lediglich darüber erklären muß, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den (hier nicht aktuellen) Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, bzw. im (vorliegend gleichfalls nicht gegebenen) Fall des Ausspruchs von mehr als einer Strafe oder Unrechtsfolge auch darüber, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet, ist die den dargelegten gesetzlichen Mindestkriterien entsprechende und daher meritorisch zu erledigende Berufung des Angeklagten W*** im Sinn eines umfassenden Anfechtungswillens zu verstehen, der jedwede für den Angeklagten günstige Änderung des bekämpften Strafausspruchs innerhalb des offenen Ermessensspielraums einschließt. Dafür bleibt jedoch nach Lage des Falles kein Raum. Mit dem Ausspruch einer den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entsprechenden, bedingt nachgesehenen Geldstrafe hat das Erstgericht den im wesentlichen vollständig erfaßten Milderungsgründen angemessen Rechnung getragen, weshalb eine darüber hinausgehende Sanktionsminderung (wie die im Gerichtstag geforderte Strafreduktion) nicht mehr in Betracht kommt, sollen die Strafzwecke (auch in generalpräventiver Hinsicht) in vertretbarem Mindestmaß gewahrt bleiben.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00152.88.0518.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAD-84097