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OGH vom 24.01.2019, 12Os152/18x

OGH vom 24.01.2019, 12Os152/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen David G***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 47 Hv 9/18a des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom , GZ 47 Hv 9/18a-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 47 Hv 9/18a-31, verletzt § 389 Abs 1 StPO iVm § 393 Abs 4 StPO.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 47 Hv 9/18a des Landesgerichts Salzburg verkündete die Einzelrichterin in der Hauptverhandlung am gemäß „§§ 198 ff StPO iVm § 201 StPO iVm § 7 JGG“ den Beschluss auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens „gegen David G***** hins. des Strafantrages ON 17 sowie hins. der Fakten I. 1. und 2. des Strafantrages in ON 6 in ON 22“. Dieser erwuchs in Rechtskraft.

Unter einem trug das Gericht dem Angeklagten die Erbringung gemeinnütziger Leistungen auf und sah gemäß § 388 Abs 3 StPO von der Leistung eines Pauschalkostenbeitrags ab.

Mit dem angefochtenen (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss bestimmte die Einzelrichterin über Antrag der Privatbeteiligten Anna V***** die dieser entstandenen Kosten ihrer rechtsanwaltschaftlichen Vertretung mit 775,68 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten im Sinn des § 381 Abs 1 Z 8 StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (§ 389 Abs 1 StPO), jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht (vgl § 388 Abs 2 StPO;Lendl, WK-StPO § 388 Rz 4).

Kosten im Sinn des § 381 Abs 1 StPO wären nämlich selbst bei (vorliegend ohnedies nicht erteilter) Anordnung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß § 388 Abs 2 StPO nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn ein solcher Kostenbeitrag bezieht sich im Fall gemeinnütziger Leistungen nur auf Kosten gemäß § 381 Abs 1 Z StPO (Lendl, WKStPO § 388 Rz 4).

Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur war die Gesetzesverletzung lediglich festzustellen. Wurde über zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren entschieden, ist die Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich auch unter dem Aspekt einer im Sinn des Art 1 des 1. ZP EMRK geschützten Position zu prüfen. Nur bei untrennbar mit einem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verbundenen Zusprüchen (§ 366 Abs 2 StPO) prävaliert im Strafverfahren der Schutz des Angeklagten (RIS-Justiz RS0124740). Im vorliegenden Fall, in dem die Diversionsmaßnahme unverändert bestehen bleibt und die Gesetzesverletzung nur den Kostenbestimmungsbeschluss betrifft, steht einer Zuerkennung konkreter Wirkung (§ 292 Abs 2 letzter Satz StPO) Art 1 des 1. ZP EMRK entgegen, weil auch dem (damaligen) Angeklagten keine Möglichkeit zur Einbringung zulässiger weiterer Rechtsbehelfe mehr offen stand (vgl RIS-Justiz RS0124838, RS0124798 [T2], 15 Os 75/11k). Die Privatbeteiligte durfte daher auf die Rechtskraft des beschlussmäßig erfolgten Zuspruchs vertrauen (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.84 mwN).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00152.18X.0124.000

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