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VfGH vom 19.06.2000, B1458/99

VfGH vom 19.06.2000, B1458/99

Sammlungsnummer

15828

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die im BDG 1979 normierte Bindung der Disziplinarbehörde an einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Tatsachenfeststellungen; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch teilweise Abweisung der Berufung gegen einen Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht Knittelfeld in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Auf Grund einer Anzeige des Rechtsvertreters der W. M. erstattete der Präsident des Landesgerichts Leoben nach entsprechenden Erhebungen am Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, dieser habe als Gerichtsvollzieher in gegen die Ehegatten W. und K. M. geführten Exekutionsverfahren in der Zeit von März bis Mai 1996 lediglich einen Pkw Chrysler Voyager, im Zeitraum September bis Dezember 1995 und ab 1996 aber weder das Wohnmobil Frankia 570 TME - das er sich übrigens im Sommer 1995 für eine Griechenlandreise ausgeborgt gehabt hatte, ohne an K. und W. M. ein Entgelt zu entrichten - noch ein anderes Fahrzeug gepfändet, sondern in Vollzugsberichten vom 6. September und vermerkt, es seien keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden.

Auf Antrag der von der Oberstaatsanwaltschaft Graz befassten Staatsanwaltschaft Leoben wurden vom Landesgericht Leoben Anfang September 1997 Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB eingeleitet.

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz (im Folgenden: Disziplinarkommission) fasste am den Beschluss, gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Verdachtes, als Gerichtsvollzieher von W. M., gegen die er in Exekutionssachen mehrfach eingeschritten sei, ein Wohnmobil gemietet, nach Rückstellung des Wohnmobils weitere Amtshandlungen gegen W. M. vorgenommen und in Vollzugsberichten vom 6. September und vom dieses Wohnmobil nicht gepfändet, sondern vermerkt zu haben, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und dieses Verfahren zu unterbrechen, bis das beim Landesgericht Leoben anhängige strafgerichtliche Verfahren beendet sei.

Begründend wird in diesem Einleitungsbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Angezeigten vorgeworfene Verhalten geeignet sei, den Verdacht der Verletzung seiner Verpflichtung zu gewissenhafter Amtsführung und zu ordnungsgemäßem Verhalten zu begründen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zu einer - bedingt nachgesehenen - siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof blieb ebenso ohne Erfolg wie die Berufung an das Oberlandesgericht Graz.

Am fasste die Disziplinarkommission wegen der Anschuldigungen,

1. der Beschwerdeführer habe von W. M., gegen die er in Exekutionssachen mehrfach eingeschritten sei, ein Wohnmobil gemietet,

2. nach Rückstellung des Wohnmobils weitere Amtshandlungen gegen W. M. vorgenommen und

3. in der Zeit vom bis und in der Zeit vom bis in zahlreichen, gegen die verpflichteten Parteien W. und K. M. anhängigen Fahrnisexekutionsverfahren das Wohnmobil der W. und des K. M. und ein Schmucksteinwarenlager nicht gepfändet, sondern in bezughabenden Vollzugsberichten wahrheitswidrig vermerkt, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien, wofür er mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom , 12 Vr 925/97, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden sei,

einen Verhandlungsbeschluss, in dem sie zwecks weiterer Klärung des Sachverhalts (§124 Abs 1 BDG 1979) eine mündliche Verhandlung anberaumte.

2. Diesen Verhandlungsbeschluss focht der Beschwerdeführer mit Berufung an die - gemäß § 41a BDG idF BGBl. 1994/550 eingerichtete - Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) hinsichtlich des Punktes 3 der Anschuldigungen an.

In der Berufung behauptet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass es sich bei jenem Strafurteil des Landesgerichts Leoben, mit dem er zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, um ein Fehlurteil handle. Die Disziplinarkommission sei insofern verpflichtet gewesen, das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis der Oberste Gerichtshof über eine vom Beschwerdeführer angeregte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über die vom Beschwerdeführer am erhobene Beschwerde iSd Art 34 EMRK entschieden hätten.

3. Mit Bescheid der Berufungskommission vom wurde der Berufung gemäß § 124 Abs 2 BDG 1979 iVm § 66 Abs 4 AVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Verhandlungsbeschluss dahin abgeändert, dass der Spruch hinsichtlich des 3. Punktes der Anschuldigungen lautet:

"im Verfahren 6 E2840/95 des Bezirksgerichtes Knittelfeld bei dem am vorgenommenen Vollzug das Wohnmobil der (W.) und des (K. M.) nicht gepfändet, sondern wahrheitswidrig im Vollzugsbericht vermerkt zu haben, dass keine pfändbaren Gegenstände vorhanden gewesen seien."

Im Übrigen wurde der angefochtene Verhandlungsbeschluss bestätigt.

Begründend führt die Berufungskommission ua. Folgendes aus:

Gemäß § 124 Abs 1 und 2 BDG 1979 habe die Disziplinarkommission bei ausreichender Klärung des Sachverhaltes einen Verhandlungsbeschluss zu fassen, in dem die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen seien und gegen den wieder Berufung zulässig sei.

Durch den Einleitungsbeschluss werde der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens begrenzt und solle vor allem dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klargestellt werden, wodurch er pflichtwidrig gehandelt habe. Die umschriebene konkrete Tat müsse nicht nur nach Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unsicherheit darüber möglich sei, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt würden und was Gegenstand des anschließenden Disziplinarverfahrens auf Grundlage des Einleitungsbeschlusses sei. Sie müsse sich von anderen gleichartigen Handlungen, die der Beschuldigte begangen haben könne, genügend unterscheiden lassen. Es dürfe keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens gewesen sei.

Im vorliegenden Fall sei im Verhandlungsbeschluss im 3. Punkt der Anschuldigungen eine Ausweitung sowohl der Fakten (Verdacht der Nichtpfändung des Schmucksteinwarenlagers) als auch des Zeitraums, in dem die vorgeworfenen Handlungen begangen worden seien, enthalten. Um beides in das bereits anhängige Disziplinarverfahren einzubeziehen, sei jedoch ein eigener - ergänzender - Einleitungsbeschluss erforderlich gewesen. Punkt 3. der im Verhandlungsbeschluss aufgeführten Anschuldigungen sei deshalb zwecks Übereinstimmung mit dem entsprechenden Anschuldigungspunkt im Einleitungsbeschluss abzuändern gewesen.

Darüber hinaus sei der Berufung jedoch aus den folgenden Erwägungen kein Erfolg beschieden gewesen:

Gemäß § 114 Abs 2 BDG 1979 in der hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 1998/123 sei das Disziplinarverfahren ua. dann zu unterbrechen, wenn die Disziplinarbehörde Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen Strafverfahren habe. In diesem Fall sei das Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs 3 Z 2 BDG 1979 erst weiterzuführen, nachdem das gerichtliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei.

Die Disziplinarkommission sei daher verpflichtet gewesen, das unterbrochene Disziplinarverfahren nach der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens fortzusetzen. Für ein Zuwarten bis zur Erledigung einer allfälligen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bzw. bis zu einer Entscheidung des EGMR biete die geltende Rechtslage keinen Raum.

Was den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf betreffe, es handle sich bei dem ihn des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt schuldig sprechenden Urteil um ein "Fehlurteil", so sei ihm entgegenzuhalten, dass der Inhalt des strafgerichtlichen Verfahrens und der in diesem ergangenen Entscheidung einer Überprüfung durch die Disziplinarbehörde entzogen sei. Die Disziplinarbehörde sei vielmehr iSd § 95 Abs 2 BDG 1979 an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts gebunden.

Sollte es allenfalls zu einer Abänderung des rechtskräftigen Strafurteils auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kommen, so könnte ein solcher Umstand nur im Wege einer Wiederaufnahme Berücksichtigung finden.

An diesem Ergebnis vermöge auch die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den EGMR nichts zu ändern.

Der angefochtene Bescheid sei daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang teilweise abzuändern, im Übrigen jedoch zu bestätigen gewesen.

4. In der vorliegenden Beschwerde, die sich auf Art 144 B-VG stützt, behauptet der Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art6 Abs 1 EMRK) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) sowie in Rechten wegen Anwendung des behauptetermaßen verfassungswidrigen § 95 Abs 2 BDG 1979 verletzt zu sein. Er stellt den Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und regt ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 95 Abs 2 BDG 1979 an.

Die behaupteten Rechtsverletzungen sieht der Beschwerdeführer im Wesentlichen darin gelegen, dass die belangte Behörde eine Bindung an die im strafgerichtlichen Verfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen angenommen habe, obwohl dieses Verfahren - nach Auffassung des Beschwerdeführers - insofern fehlerhaft gewesen sei, als der Vorsitzende des Schöffensenates befangen gewesen und dem Urteil kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegen sei.

Die von der belangten Behörde angenommene Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes stehe, wie dem Erkenntnis VfSlg. 12.504/1990 zu entnehmen sei, in einem offenkundigen Widerspruch zu Art 6 Abs 1 EMRK.

5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. 333 idF BGBl. I 1997/61 und BGBl. I 1998/123, haben folgenden Wortlaut:

"Berufungskommission

§41a. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.

...

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs 2, 123 Abs 2 und 124 Abs 2.

...

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

...

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§95. (1) ...

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) ...

...

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 96. Disziplinarbehörden sind


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1.
die Dienstbehörden,
2.
die Disziplinarkommissionen,
3.
die Disziplinaroberkommission,
4.
die Berufungskommission.

Zuständigkeit

§ 97. Zuständig sind

...

4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.

...

Verfahren vor der Disziplinarkommission

Einleitung

§123. (1) ...

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§118 BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(3) ...

Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

§124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.

..."

2.1. Nach Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VfSlg. 12.504/1990, das die Verfassungswidrigkeit das § 268 ZPO betraf, ausgesprochen, dass die Bindung einer als Tribunal iSd Art 6 Abs 1 EMRK zu qualifizierenden Behörde in einem Verfahren über eine Angelegenheit, die in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 EMRK fällt, an ein rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes im Widerspruch zum Recht, durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gehört zu werden, stehe; wer den Beweis und die Zurechnung eines hinsichtlich der Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Umstandes in einem Verfahren, das vor einem Tribunal im Sinne des Art 6 EMRK durchzuführen ist, nicht in Frage stellen könne, weil ein solches Gericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden sei oder sich an diese gebunden erachte, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte, dessen Anspruch auf Gehör werde durch das seine Sache entscheidende unabhängige und unparteiische Gericht nicht erfüllt (vgl. weiters VfSlg. 14.145/1995).

2.2. Auch aus diesem Blickwinkel erweist sich jedoch, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, die in § 95 Abs 2 BDG 1979 normierte Bindung der Disziplinarbehörde an Tatsachenfeststellungen, die einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegen, stehe in einem Widerspruch zu Art 6 Abs 1 EMRK, nicht zutrifft:

Im vorgenannten Erkenntnis VfSlg. 12.504/1990 nahm der Verfassungsgerichtshof an, dass eine Bindung des Zivilgerichts an in einem rechtskräftig beendeten strafgerichtlichen Verfahren getroffene Tatsachenfeststellungen jene Beteiligten des zivilgerichtlichen Verfahrens in ihrem Recht auf Gehör verletze, die im strafgerichtlichen Verfahren keine (oder keine hinreichenden) Teilnahmemöglichkeiten hatten. Dies trifft jedoch im Beschwerdefall jedenfalls auf den Beschwerdeführer, dem im gerichtlichen Strafverfahren ausreichende Verteidigungsrechte eröffnet waren, nicht zu. § 95 Abs 2 BDG 1979 wirft somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf (vgl. Zl. 90/09/0191; , Zl. 93/09/0418; sinngemäß zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen in einem nachfolgenden zivilgerichtlichen Verfahren auch (verstärkter Senat) = SZ 68/195).

Eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren hat daher nicht stattgefunden, wobei auf sich beruhen kann, ob Art 6 Abs 1 EMRK in einer Angelegenheit wie jener, die dem Beschwerdefall zugrunde liegt, überhaupt Anwendung findet (vgl. VfSlg. 7907/1976, S 254 f.; 11.506/1987, S 416 f.; jeweils mwN).

3. Bei diesem Ergebnis ist es auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt ist.

4. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in jenem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).

5. Der Beschwerdeführer ist daher aus jenen Gründen, die in der Beschwerdeschrift aufgeführt sind, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht behaupteten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.