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VfGH vom 19.09.2011, B1457/10

VfGH vom 19.09.2011, B1457/10

19459

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Geltendmachung eines weiteren Entlohnungsanspruches in einem Konkursverfahren sowie wegen einer unsachlichen Äußerung gegenüber der Richterin in einem Schriftsatz

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom wurde er der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt, weil er 1. als vom Bezirksgericht Josefstadt bestellter Separationskurator mit Eingaben vom , und im Konkursverfahren Verlassenschaft Mag. Klaus Dieter L. einen weiteren Entlohnungsanspruch in der Höhe von € 62.375,90 als Masseforderung, in eventu als Konkursforderung geltend gemacht hat, obwohl er über seine Ansprüche als Separationskurator gegenüber der Konkursmasse am vor dem Handelsgericht Wien eine Vereinbarung getroffen hat, gemäß der er ausdrücklich erklärte, im gegenständlichen Konkursverfahren keine weiteren Forderungen aus seiner Funktion als Separationskurator zu stellen, und 2. in einem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom unter anderem folgende Formulierung getätigt hat: "Offenbar hat die Konkursrichterin die Formulierung im AV vom deshalb gewählt, um endliche Ruhe von diesen unrichtigen Behauptungen zu haben. Die Formulierungen der Konkursrichterin im letzten Satz entsprechen jedoch nicht dem Verhandlungsverlauf.".

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 4.000,- verhängt, wobei das Vorliegen zweier Disziplinarvergehen und die doppelte Qualifikation sowie eine im Wesentlichen einschlägige Vorstrafe als erschwerend erachtet wurden. Als mildernd berücksichtigte der Disziplinarrat keinen Umstand.

2. Der gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien erhobenen Berufung wurde mit als Bescheid zu wertendem Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom keine Folge gegeben. Die OBDK führte aus, dem Beschwerdeführer habe auf Grund einer Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht für seine Tätigkeit als Separationskurator ein Betrag von € 31.188,- zugestanden. Hinsichtlich dieses Anspruches sei es zwischen dem Beschwerdeführer und Masseverwalter strittig gewesen, ob es sich um Ansprüche gegen die Konkursmasse und bejahendenfalls um Konkurs- oder Masseforderungen handle. Zwecks gütlicher Einigung habe am in Gegenwart der Konkursrichterin eine Besprechung stattgefunden, deren Ergebnis von der Konkursrichterin wie folgt festgehalten und von der Richterin, dem Masseverwalter und dem Beschwerdeführer unterfertigt worden sei:

"AV vom

anwesend: MV Dr. E.

Sep.Kurator Dr. W.

MV legt vor Antrag an BG Josefstadt vom Sep.Kurator legt vor Rekursbeantwortung vom

Vereinbart wird, dass der MV die Forderung [...] mit einem Betrag von EUR 4.000 als MF anerkennt. Der Restbetrag von EUR 27.188, auf welche Dr. W. die Konkursforderung einschränkt, wird vom MV als KF anerkannt. Dr. W. erklärt, im gegenständlichen Verfahren keine weiteren Forderungen aus seiner Funktion als Separationskurator zu stellen."

Aus dieser Vereinbarung leitet die OBDK ab, dass der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung einer weiteren Entlohnung als Separationskurator verzichtet habe. Da ein Rechtsanwalt nach herrschender Standesauffassung eingegangene Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen habe, stelle die mit Eingaben vom , und erfolgte Geltendmachung eines weiteren Entlohnungsanspruches ein Disziplinarvergehen dar.

Zu Spruchpunkt 2. führte die OBDK aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im vorbereitenden Schriftsatz getätigten Äußerung um eine unsachliche Unterstellung handle, die nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK gedeckt sei.

3. Gegen den Bescheid der OBDK richtet sich die Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren, auf wirksame Beschwerde, auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde keine volksöffentliche Verhandlung durchgeführt habe und der Disziplinarrat befangen gewesen sei, weil der Masseverwalter und Anzeiger zugleich der Präsident des Disziplinarrates sei und daher in das Verfahren gegen den Beschwerdeführer involviert gewesen sei. Der Beschwerdeführer behauptet ferner, dass der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt sei, weil die Vertreterin der Generalprokuratur inhaltlich erst in der Berufungsverhandlung zur Berufung des Beschwerdeführers Stellung genommen habe und ihm eine wirksame Replik daher nicht möglich gewesen sei. Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass seine Ausführungen zu verschiedenen Gerichtsverfahren, die im Wesentlichen die Frage der Beendigung der Tätigkeit des Separationskurators mit Konkurseröffnung über das Vermögen der Verlassenschaft und die konkursrechtliche Qualifikation der dem Separationskurator vom Verlassenschaftsgericht zugesprochenen Entlohnungsansprüche als Masse- oder Konkursforderungen zum Gegenstand haben, weitgehend unberücksichtigt blieben, obwohl es sich hierbei um einen "rechtfertigenden Sachverhalt" handle. In der Beschwerde wird mehrmals darauf hingewiesen, dass sich die im Aktenvermerk vom enthaltene Erklärung allein auf die bis dahin vom Verlassenschaftsgericht bestimmte Entlohnung beziehe und von der Richterin eine unvollständige bzw. missverständliche Formulierung gewählt worden sei. Zu Spruchpunkt 2. führte der Beschwerdeführer aus, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt sei, weil von einer unsachlichen Unterstellung keine Rede sein könne.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Rechtslage

1. § 51 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. 474/1990 (im Folgenden: DSt), lautet auszugsweise:

"§51. (1) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.

(2) - (4) [...]"

2. § 26 DSt lautet auszugsweise:

"§26. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn

1. das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder

2. Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder

3. der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des § 157 Abs 1 Z 1 StPO ist.

(2) - (5) [...]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Bedenken gegen die dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind solche beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdefalles entstanden.

Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.

1.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verletzt, weil von der belangten Behörde keine volksöffentliche Verhandlung durchgeführt worden sei.

1.2.1. Gemäß § 51 Abs 1 DSt ist die mündliche Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Wie der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer lediglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht jedoch einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt. Dass eine mündliche Verhandlung vor der OBDK stattgefunden hat und damit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom . Der belangten Behörde ist daher kein Vorwurf zu machen (vgl. hiezu auch VfSlg. 17.440/2005).

1.3. Weiters behauptet der Beschwerdeführer, dass der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien befangen gewesen sei, weil der Masseverwalter und Anzeiger als Präsident des Disziplinarrates in das Verfahren gegen den Beschwerdeführer involviert gewesen sei. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (im Folgenden: OGH) vom , 5 Ob 366/87, erblickt der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des Art 6 EMRK.

1.3.1. Nach § 26 Abs 1 Z 1 DSt ist ein Mitglied des Disziplinarrates von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ausgeschlossen, wenn das Mitglied durch das Disziplinarverfahren selbst betroffen oder Anzeiger ist. Die Mitwirkung des Präsidenten des Disziplinarrates, der zugleich Anzeiger im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer war, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch keine Anzeichen dafür zu finden, dass die Unparteilichkeit aller Mitglieder einer Disziplinarbehörde in Frage stünde, weil ein Mitglied dieses Gremiums die dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegende Anzeige erstattet hat (vgl. VfSlg. 12.589/1990).

1.3.2. Auch die Bezugnahme auf die Entscheidung des , wonach sich die Richter eines Gerichtshofes für befangen erklären, wenn ein Richter bei diesem Gerichtshof als Partei in ein Verfahren verfangen ist, geht ins Leere, denn diese Rechtsfolge tritt - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - nur bei Parteistellung eines Richters ein. Dies trifft hier jedoch nicht zu.

1.4. Nach den Beschwerdebehauptungen liege ferner eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit vor, weil die Berufungsbeantwortung inhaltsleer gewesen sei und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berufung des Beschwerdeführers erstmals durch die Stellungnahme der Vertreterin der Generalprokuratur in der Berufungsverhandlung stattgefunden habe, weswegen eine wirksame Replik nicht möglich gewesen sei.

1.4.1. Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit nicht erkennen. Der Beschwerdeführer hat die Berufungsbeantwortung des Kammeranwaltes erhalten und wurde rechtzeitig von der Anberaumung des Verhandlungstermins verständigt. Er hatte sohin die Möglichkeit, sich auf die Verhandlung vorzubereiten. In ihrer während der Verhandlung erfolgten Stellungnahme versuchte die Vertreterin der Generalprokuratur im Wesentlichen, die Bedeutung der vom Beschwerdeführer angeführten Gerichtsverfahren für das vorliegende Disziplinarverfahren zu entkräften. Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Stellungnahme der Vertreterin der Generalprokuratur das Wort erteilt wurde. In seiner Wortmeldung hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, auf diese Stellungnahme zu replizieren. Es ist nicht einzusehen, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, zumal sich die Vertreterin der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme auf die vom Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung angesprochenen Gerichtsverfahren bezogen hatte. Thematisch sprach sie somit nur an, was dem Beschwerdeführer bereits bekannt war. Es ist daher kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler der belangten Behörde erkennbar (vgl. auch VfSlg. 17.297/2004).

1.5. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, dass sich der Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Forderungen allein auf die bis dahin vom Verlassenschaftsgericht bestimmte Entlohnung beziehe. Zur Untermauerung seiner Argumentation weist der Beschwerdeführer mehrfach auf verschiedene Gerichtsverfahren hin, die die Frage der Beendigung der Tätigkeit des Separationskurators mit Konkurseröffnung über das Vermögen der Verlassenschaft einerseits und die konkursrechtliche Qualifikation der dem Separationskurator vom Verlassenschaftsgericht zugesprochenen Entlohnungsansprüche als Masse- oder Konkursforderungen anderseits zum Gegenstand hatten. Diese Gerichtsverfahren hätten gezeigt, dass der Masseverwalter mit seiner Rechtsansicht, wonach die Separation mit Konkurseröffnung erloschen sei, letztlich nicht im Recht gewesen sei. Insofern handle es sich bei diesen Ausführungen um einen "rechtfertigenden Sachverhalt", der von der belangten Behörde berücksichtigt hätte werden müssen. Entgegen den Verfahrensgrundsätzen eines "fair hearings" habe sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abschließend auseinandergesetzt.

1.5.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den genannten Gerichtsverfahren sind von der belangten Behörde insofern berücksichtigt worden, als sie diese als Erklärung für die Motivation des Beschwerdeführers zum Abschluss des Vergleichs als irrelevant erachtet. Diese Wertung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie es als nicht nachvollziehbar erachtet, dass ein Rechtsanwalt einen Aktenvermerk unterzeichnet, mit dessen Inhalt er nicht einverstanden ist.

Es hat somit keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK stattgefunden.

1.6. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK geltend. Er ist der Ansicht, dass die von ihm im vorbereitenden Schriftsatz getätigte Äußerung keine unsachliche Unterstellung sei, sondern lediglich eine Erklärung dahingehend enthalte, weshalb der letzte Satz des Aktenvermerks vom von der Konkursrichterin aufgenommen worden sei.

1.6.1. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, nämlich dass die Protokollierung nicht der getroffenen Vereinbarung entspreche, auch ohne Spekulationen um die Motivation der Richterin ("[...] um endlich Ruhe von diesen unrichtigen Behauptungen zu haben.") vertreten hätte können. Die auf die Annahme der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung unterstelle der Richterin in unsachlicher Weise, den letzten Satz des Aktenvermerks bewusst entgegen dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf aufgenommen zu haben, gestützte Verhängung einer Disziplinarstrafe bildet keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht nach Art 10 EMRK.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt.

1.7. Inwiefern eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG stattgefunden haben soll, ist unerfindlich. Das auf behauptete Verfahrensfehler bzw. auf die Behauptung einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung gestützte Vorbringen verkennt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Recht völlig.

1.8. Die Beschwerde rügt außerdem eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Die diesbezüglichen Ausführungen decken sich jedoch mit dem bereits behandelten Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb an dieser Stelle auf das oben Gesagte verwiesen wird.

Eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums hat somit nicht stattgefunden.

1.9. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in einem anderen, von ihm nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.

2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Ob der angefochtene Bescheid auch in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Fundstelle(n):
FAAAD-84006